Verfügung betreffend abweichender Höchstgeschwindigkeiten und anderer Verkehrsanordnungen von der Verzweigung Härkingen bis zur Verzweigung Wiggertal und im Bereich der jeweiligen Vorzonen, Nationalstrassen N1 und N2 vom 3. Oktober 2011

Die Nationalstrasse N1 wird zwischen den Verzweigungen Härkingen und Wiggertal auf 6 Fahrstreifen ausgebaut. Dieser Abschnitt und die jeweiligen Vorzonen werden mit einem Verkehrsleitsystem ausgerüstet. Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstaben a, b und c, 4 und 5 Buchstabe a der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeiten auf den Nationalstrassen N1 und N2 gemäss Gutachten abweichende Höchstgeschwindigkeiten vom 13. September 2011.

Durch den Einsatz von variablen Geschwindigkeitssignalen werden die Höchstgeschwindigkeiten der jeweiligen Verkehrssituation (z.B. bei Verkehrsüberlastungen, Unterhaltsarbeiten, Ereignissen, etc.) angepasst. Die Steuerung erfolgt verkehrsbelastungsabhängig. Die jeweils höchste Geschwindigkeit ist die Grundgeschwindigkeit.

II Anbringung folgender Vorschrifts- und Vortrittsignale im Bereich der Raststätten Gunzgen Nord und Gunzgen Süd: «Einfahrt verboten», «Höchstgeschwindigkeit 40 km/h», «Kein Vortritt», gemäss Signalisationsplan 89.1175.5-214 vom 13. September 2011.

III Anbringung des Vorschriftssignals «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» beim Anschluss Rothrist, Ausfahrt Fahrtrichtung Zürich, gemäss Signalisationsplan 89.1175.5-214 vom 13. September 2011.

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SR 741.01 SR 741.21

2011-2221

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IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen eingesehen werden.

3. Oktober 2011

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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