Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

10. November 2011

Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge: 1.

Alle Versicherten der Vorsorgewerke von Sammelstiftungen der Zürich

2.

Die Änderung der Kollektivtarifes betrifft die Invaliditätstarife, die neu auf den Statistiken 2001­2005 des SVV beruhen und im wesentlichen zu Prämiensenkungen vor allem bei Männern führen.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 reichte die Zürich im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für eine Änderung des KT 13 ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 10. November 2011 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen des KT 2013 per 1. Januar 2013 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 2, Aufsicht über die Privatversicherungen, Postfach, 3000 Bern 14, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

22. November 2011

2011-2606

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

8631