Bundesgesetz über Massnahmen zur Abfederung der Frankenstärke und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 20111, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 19832 Gliederungstitel vor Art. 16k (neu)

6. Abschnitt: Ausgleichszahlung für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an besonderen internationalen Forschungsprogrammen Art. 16k (neu) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an internationalen Forschungsprogrammen, die im Rahmen dieses Gesetzes unterstützt werden, kann auf Gesuch hin ein Beitrag zur Abfederung eines ausserordentlichen Wechselkursverlustes gewährt werden.

1

Gesuchsberechtigt sind Institutionen, Forscherinnen und Forscher sowie Unternehmen, die:

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1 2

a.

Fördergelder erhalten aus: 1. den 7. EU-Forschungsrahmenprogrammen, 2. Programmen der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), oder 3. weiteren internationalen Forschungsprogrammen, sofern der Empfänger beziehungsweise die arbeitgebende Institution eine vom Bund gemäss Artikel 16 unterstützte Institution ist;

b.

in der Schweiz Forschung betreiben im Rahmen von Forschungförderverträgen, die nicht mit Schweizerfranken rechnen; und

BBl 2011 6749 SR 420.1

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c.

aus ihren Forschungsförderverträgen Zahlungen erhalten, die aufgrund von Währungsentwicklungen im Jahr 2011 im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und des damals geltenden Wechselkurses kaufkraftbereinigt mehr als 15 Prozent geringer ausfallen (Schwellenwert).

Für die Gesuchseinreichung ist die arbeitgebende Institution zuständig. Pro Institution kann maximal ein Gesuch eingereicht werden. Ein Gesuch kann Anträge zur Abfederung des Wechselkursverlustes aus Forschungsförderverträgen umfassen für Beiträge:

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a.

an einzelne Forscherinnen und Forscher;

b.

an Forschergruppen;

c.

an Unternehmen und Forscherinnen und Forscher, die mit Forscherinnen und Forschern oder Forschergruppen gemäss den Buchstaben a und b am selben Projekt arbeiten.

Unternehmen und andere Forscherinnen und Forscher, die nicht unter Absatz 3 fallen, reichen die Gesuche direkt ein. Dies gilt auch für Unternehmen mit Verträgen aus Programmen der ESA.

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Die Gesuche müssen bis zum 30. Oktober 2011 beim Staatssekretariat für Bildung und Forschung eingereicht werden.

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6

Das Staatssekretariat prüft die Gesuche. Es beurteilt dabei: a.

die Gesuchsberechtigung;

b.

den entstandenen Wechselkursverlust und berücksichtigt dabei allfällig getätigte Risikoabsicherungen beim Vertragsabschluss oder allfällige Ausgleichszahlungen anderer öffentlicher Stellen.

Gestützt auf die Prüfung verfügt das Staatssekretariat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und unter Abzug des Schwellenwertes (Abs. 2 Bst. c) den Ausgleichsbeitrag.

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Die Zahlungen erfolgen einmalig und vor dem 20. Dezember 2011.

2. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20093 Art. 33 Abs. 1bis (neu) 1bis Im Rahmen von wirtschaftlichen Stützungsprogrammen kann der Bund eine zusätzliche Abgeltung alleine leisten. Bestehende Angebotsvereinbarungen können entsprechend angepasst werden.

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SR 745.1

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3. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19824 Art. 90a Abs. 2 (neu) 2

Im Jahre 2011 wird die Beteiligung um 500 Millionen Franken erhöht.

II Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt.

1

Es tritt am ... (einen Tag nach seiner Verabschiedung) in Kraft und gilt bis zum ...

(höchstens 1 Jahr nach Verabschiedung).

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SR 837.0

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