Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. a des BG vom 20. Dez. 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021).

Mathew Dozie Anioke, geb. 6. Oktober 1964, Nigeria, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 800 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.

Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-909/2011 bis zum 13. Juli 2011 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. 54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

15. Juni 2011

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

4666

2011-1144