J Bundesbeschluss Entwurf über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. April 20112, beschliesst: Art. 1 Ziffer 10 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen vom 2. Oktober 19963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen bedeutet, dass die Schweiz als ersuchter Staat einem Amtshilfegesuch der Vereinigten Staaten auch dann zu entsprechen hat, wenn die Vereinigten Staaten darlegen, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt und:

1

a.

die steuerpflichtige Person identifizieren, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und

b.

den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angeben, soweit sie ihnen bekannt sind.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, mit der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten auf eine gegenseitige Anerkennung dieser Bedeutung hinzuwirken.

2

Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 1 Buchstabe b beachtet die Schweiz als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität.

3

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

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SR 101 BBl 2011 3749 SR 0.672.933.61

2011-0486

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Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika. BB

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