Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der elektiven, komplexen Trachealchirurgie bei Kindern

Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan) hat nach Einsichtnahme in den Antrag des Fachorgans an seiner Sitzung vom 22. September 2011, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 3 Absätze 3­5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), beschlossen: 1. Zuteilung Die elektive, komplexe Trachealchirurgie bei Kindern wird dem Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV) zugewiesen.

Die elektive, komplexe Trachealchirurgie umfasst die operativen Verfahren bei markanten Verengungen (Trachealstenosen), Missbildungen (z.B. der Trachealringe) und Rupturen der Luftröhre (Trachea). Dies beinhaltet die Verwendung von Trachealplastiken.

2. Auflagen Das vorgenannte Zentrum hat bei der Erbringung der Leistung folgende Auflagen zu erfüllen: a.

Es stellt die Einhaltung der notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Eingriffe bei Kindern sicher. Dies beinhaltet das Vorhandensein der für die Behandlung notwendigen Fachkräfte mit adäquater Erfahrung und Kompetenz; insbesondere aus den Bereichen Kinderchirurgie mit spezifischer chirurgischer Erfahrung im Bereich der Trachealchirurgie. Ausserdem ist eine enge Anbindung an die Bereiche ORL, spezielle Pneumologie (mit Heimbeatmungsmöglichkeiten), Intensivmedizin und Neonatologie, Thorax-, Herz- und Gefässchirurgie nötig, da auch die Diagnostik und Langzeitbetreuung Spezialkenntnisse erfordern.

b.

Das Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV) übernimmt die Fortsetzung und Sicherung der Kompetenzen in diesem Leistungsbereich über die nächsten 5 Jahre. Sollte dies nicht möglich sein, informieren die IVHSM Organe im Hinblick auf die Bezeichnung eines neuen Leistungserbringers.

c.

Es führt ein Register. Das Register muss eine einheitliche, standardisierte und strukturierte Erfassung der Prozess- und Ergebnisqualität garantieren.

Inhalt und Form des Registers müssen als Grundlage für eine schweizweit koordinierte klinische Versorgung und Forschungsaktivität genutzt werden

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können und sollen auch ein ,,Benchmarking" und Vergleiche mit Zentren im Ausland erlauben.

d.

Es ist in ein anerkanntes Programm für Weiter- und Fortbildung eingebunden und nimmt an klinischen Forschungsprojekten teil.

e.

Der Leistungserbringer erstattet den IVHSM Organen zuhanden des Projektsekretariats jährlich Bericht über seine Tätigkeiten. Die Berichterstattung umfasst die Offenlegung der Fallzahlen, der Tätigkeiten in Forschung und Lehre sowie der im Rahmen des Registers erhobenen Daten zur Prozess- und Ergebnisqualität.

3. Fristen Der vorliegende Zuteilungsentscheid ist befristet bis zum 31. Dezember 2015.

4. Begründung In Anwendung der Artikel 39 KVG, Artikel 58a ff. KVV und Artikel 4 und 7 IVHSM liegen der Zuteilungsempfehlung des HSM-Fachorgans folgende Erwägungen zugrunde: a.

Aufgrund der schweizweit sehr kleinen Fallzahlen - es benötigen jährlich rund 20 Kinder chirurgische Eingriffe, die der elektiven, komplexen Trachealchirurgie zuzurechnen sind - ist die Konzentration auf ein Zentrum angezeigt. Die Fallzahlen sind zu gering, um diese Leistung an weiteren Standorten zu erbringen. Die verbindliche Leistungszuteilung erlaubt die Stärkung des bestehenden Kompetenzzentrums in diesem Leistungsbereich.

b.

Die folgenden Gründe waren für die Leistungszuteilung ausschlaggebend: Im Bereich der elektiven, komplexen Trachealchirurgie hat in den letzten Jahren bereits ein Konzentrationsprozess auf das Universitätsspital Lausanne stattgefunden. Die Mehrzahl dieser Eingriffe wird daher bereits heute am Universitätsspital Lausanne durchgeführt. Die Zusammenarbeit mit den anderen Kinderspitälern ist etabliert und funktioniert bestens. Die Expertise des Universitätsspitals Lausanne in diesem Leistungsbereich wird allgemein anerkannt und geschätzt und ist international kompetitiv. Das Universitätsspital Lausanne verfügt über die notwendige Erfahrung, Expertise und Voraussetzungen hinsichtlich Personal und Infrastruktur, um diese Leistungen zu erbringen.

c.

Im Übrigen wird auf den Bericht «Hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchirurgie» vom 10. Oktober 2011 verwiesen.

5. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Verbindung mit Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008).

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6. Mitteilung und Publikation Der Beschluss, einschliesslich dessen Begründung gemäss Ziffer 4, wird im Bundesblatt mit dem Hinweis, dass der Bericht «Hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchirurgie» vom 10. Oktober 2011 von den Betroffenen beim HSM-Projektsekretariat der Gesundheitsdirektorenkonferenz, Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7, bezogen werden kann, publiziert.

Der Beschluss wird schriftlich per eingeschriebenen Brief dem Universitätsspital Lausanne, dem Kanton Waadt und santésuisse eröffnet. Die weiteren Universitäts-, Zentrums- und Kinderspitäler werden schriftlich informiert. Die weiteren in die Anhörung einbezogenen Partner werden per E-Mail über diesen Beschluss in Kenntnis gesetzt.

1. November 2011

Für das HSM Beschlussorgan Die Präsidentin: Heidi Hanselmann

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