Bundesbeschluss Entwurf über die Volksinitiative «für eine Kapitalgewinnsteuer» vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung und Ziffer III des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19981 über eine neue Bundesverfassung, nach Prüfung der am 5. November 1999 2 eingereichten Volksinitiative «für eine Kapitalgewinnsteuer», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 2000 3, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative «für eine Kapitalgewinnsteuer» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Die Volksinitiative lautet abgestimmt auf die Bundesverfassung vom 18. April 1999: I Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt ergänzt: Art. 128a (neu) Kapitalgewinnsteuer 1

Der Bund erhebt eine besondere Steuer auf realisierten Kapitalgewinnen auf beweglichem Vermögen, welche von der direkten Bundessteuer befreit sind.

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Für die Kapitalgewinnsteuer nach Absatz 1 gilt: a.

Kapitalgewinne werden zu einem einheitlichen, proportionalen Satz von mindestens 20 Prozent besteuert.

b.

Kapitalverluste können im Steuerjahr und während höchstens zweier weiterer Jahre mit den Kapitalgewinnen verrechnet werden.

c.

Die Gesetzgebung befreit geringfügige Gewinne von der Steuer. Sie kann weiter vorsehen, dass die Steuer auf Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben wird. Sie kann zur Steuersicherung eine Quellensteuer vorsehen.

AS 1999 2556 BBl 1999 9791 BBl 2000 5995

2000-1112

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Volksinitiative

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 196 Sachüberschrift Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung Art. 197 (neu) Übergangsbestimmungen nach der Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1. Übergangsbestimmungen zu Art. 128a (Kapitalgewinnsteuer) 1

Falls innert dreier Jahre nach Annahme des Verfassungsartikels über die Kapitalgewinnsteuer nach Artikel 128a Absatz 1 und Absatz 2 kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt wird, erlässt der Bundesrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.

2

Dabei gelten folgende Grundsätze: a.

Der Steuer unterliegen Kapitalgewinne, insbesondere auf Devisen, Wertpapieren und Beteiligungen, einschliesslich Gewinne auf Optionen, Termingeschäften und anderen derivaten Anlageinstrumenten sowie auf Anteilen von Anlagefonds.

b.

Steuerpflichtig ist, wer in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Wer nach Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer von der Steuerpflicht befreit ist, ist dies auch für die Kapitalgewinne.

c.

Der Steuersatz beträgt 25 Prozent.

d.

Pro Jahr sind pro Steuerpflichtigen die ersten 5000 Franken Kapitalgewinne steuerfrei.

e.

Der Bundesrat kann zur Steuersicherung die Kapitalgewinnsteuer soweit möglich an der Quelle erheben.

3

Der Bundesrat kann zur Gewährleistung der familiären Nachfolgeregelung bei kleinen und mittleren Unternehmungen langjährige Zahlungsfristen vorsehen.

4

Der Bundesrat erlässt im Weiteren die notwendigen Normen zur Erhebung der Steuer, namentlich solche über die Haftung, das Verfahren, die Amts- und Rechtshilfe, die Rechtsmittel, die Fälligkeit, die Verjährung und die Strafnormen. Er kann dabei Bussen bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer und Gefängnis bis zu drei Jahren vorsehen. Den gleichen Strafen unterstehen professionelle Wertpapierhändler, welche den Pflichten zur Steuersicherung nicht genügen.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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