Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N09 ­ Simplonstrasse Unterhaltsabschnitt 72, Bereich Sidegge Viadukt und Brücke 24. Februar 2011

A. Sachverhalt Im Bereich vom Sidegge müssen beim Viadukt und der Brücke die Fahrbahnübergänge ersetzt werden.

Die Bauarbeiten, die am 31. März 2011 beginnen, werden voraussichtlich bis am 23. September 2011 dauern mit einem Unterbruch vom 02. Mai bis 27. Juni 2011.

Die Höchstgeschwindigkeit wird vom km 30.550 bis km 31.450 auf 60 km/h reduziert, vom 27. Juni bis 23. September wird der Verkehr einspurig geführt und mit einer temporären Lichtsignalanlage geregelt. Es ist mit Wartezeiten zu rechnen.

Die vorgesehenen Signale und Markierungen werden gemäss Verkehrskonzept und Signalisationsplan vom Januar 2011 installiert.

B. Nichtverfügungspflichtige Anordnungen (Art. 107 Abs. 3 der Signalisationsverordnung; SSV, SR 741.21) Nichtverfügungspflichtige Markierungen und Signale gemäss Plan sind genehmigt.

C. Verfügung Gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 SSV wird verfügt, 1.

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N09, in beiden Fahrtrichtungen (nach Brig und Richtung Simplonpass), ­ von km 30.550 bis km: 31.450 auf 60 km/h

2.

Die Verkehrsanordnungen gelten ab 31. März 2011 bis 2. Mai und vom 27. Juni bis 23. September 2011.

3.

Sperrung einer Fahrspur. Wechselseitiger Verkehr auf der anderen Fahrspur.

Regelung durch eine verkehrsabhängige Lichtsignalanlage vom 27. Juni bis 23. September 2011.

4.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

5.

Diese Verfügung wird unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit im Bundesblatt veröffentlicht (http://www.admin.ch/ch/d/ff/index.html)

24. Februar 2011

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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2011-0459