Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Dauti, Nazim, aus Kosovo, geb. am 4. September 1948, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, vertreten durch Sefer Vila aus Mazedonien; Auf die Beschwerde vom 1. Dezember 2008, der kosovarischen Post übergeben am 2. Dezember 2008, hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 7. Februar 2011 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden Verfahrenskosten in der Höhe von 400 Franken erhoben. Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von 400 Franken verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz zurück.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

8. März 2011

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2011-0404

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