Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Entwurf

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 30. August 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. September 20112 beschliesst: I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19823 wird wie folgt geändert: Art. 27 Abs. 2 Bst. c 2

Die versicherte Person hat Anspruch auf: c.

höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und: 1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder 2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt unter dem Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.

2

Wird das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen, so bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

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1 2 3

BBl 2011 7259 BBl 2011 7267 SR 837.0

2011-1810

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Arbeitslosenversicherungsgesetz

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