Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2011

Bundesgesetz über die Anerkennung privater Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 17. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. August 20102, beschliesst: Art. 1

Gegenstand der Anerkennung

Der Bundesrat wird ermächtigt, Vereinbarungen zwischen privaten Einrichtungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen anzuerkennen, wenn für denselben Regelungsgegenstand der Abschluss eines Staatsvertrags ausgeschlossen ist.

Art. 2

Voraussetzungen

Die Anerkennung einer Vereinbarung nach Artikel 1 setzt voraus, dass: a.

die Reziprozität gewährleistet ist;

b.

die Vereinbarung mit der Abkommenspolitik der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbar ist; und

c.

die zuständigen Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates der Anerkennung zugestimmt haben; stimmen die Beschlüsse der Kommissionen nicht überein, so ist Artikel 95 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023 sinngemäss anwendbar.

Art. 3

Entzug der Anerkennung

Der Bundesrat kann einer Vereinbarung die Anerkennung jederzeit entziehen, wenn:

1 2 3

a.

die Reziprozität nicht mehr gewährleistet ist;

b.

die Vereinbarung in schwerer Weise verletzt worden ist; oder

c.

die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert.

SR 101 BBl 2010 5549 SR 171.10

2010-0642

4923

Anerkennung privater Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. BG

Art. 4

Anwendbarkeit

Eine Vereinbarung wird mit ihrer Anerkennung durch den Bundesrat auf dem ganzen Gebiet der Schweiz anwendbar.

Art. 5

Veröffentlichung

Jeder Beschluss des Bundesrates über die Anerkennung oder deren Entzug wird im Bundesblatt veröffentlicht.

1

2

Die Vereinbarung wird mit dem Anerkennungsbeschluss veröffentlicht.

Art. 6

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. Juni 2011

Ständerat, 17. Juni 2011

Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 20114 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2011

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BBl 2011 4923

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