Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2011
Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) Änderung vom 18. März 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 20101, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 22. März 19852 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG) Gliederungstitel vor Art. 1
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Verwendung des Reinertrags:
1 2
a.
der vom Bund auf Treibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer (Mineralölsteuer) in den Bereichen des Strassenverkehrs und des Luftverkehrs;
b.
der Nationalstrassenabgabe im Bereich des Strassenverkehrs.
BBl 2010 6523 SR 725.116.2
2010-0394
2755
Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer. BG
Art. 2
Berichterstattung
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jeweils mit dem Voranschlag und der Rechnung Bericht über die Verwendung der für den Strassen- und den Luftverkehr bestimmten Mineralölsteuer.
Gliederungstitel vor Art. 3
2. Titel: Strassenverkehr 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 3 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.
Art. 4 Abs. 1 und 5 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 5 Aufgehoben Art. 6 1
Gewährung der Beiträge
Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.
Es werden keine Beiträge von weniger als 30 000 Franken gewährt; davon ausgenommen sind die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sowie Beiträge an Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen.
2
Gliederungstitel vor Art. 7
2. Kapitel: Finanzierung der Nationalstrassen Gliederungstitel vor Art. 12
3. Kapitel: Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen Gliederungstitel vor Art. 17a
4. Kapitel: Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen
2756
Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer. BG
Gliederungstitel vor Art. 37a
3. Titel: Luftverkehr 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 37a
Verteilung der Mittel
Der Bund verwendet die für den Luftverkehr bestimmte Mineralölsteuer, nach Abzug seiner Aufwendungen für seine Mitarbeit beim Vollzug dieses Gesetzes, gemäss Artikel 86 Absatz 3bis der Bundesverfassung und dabei nach folgendem Schlüssel: 1
2
a.
zu einem Viertel für Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;
b.
zu einem Viertel für Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;
c.
zur Hälfte für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.
Der Bundesrat legt fest: a.
den Zeitraum, über den die Beiträge für die verschiedenen Aufgabengebiete im Durchschnitt jeweils dem Verteilschlüssel entsprechen müssen;
b.
die Voraussetzungen, unter denen von diesem Verteilschlüssel vorübergehend abgewichen werden kann.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) verteilt die Beiträge innerhalb der Aufgabengebiete. Es legt vorgängig Schwerpunkte fest und hört dazu die interessierten Kreise an.
3
Art. 37b
Gewährung der Beiträge
1
Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
2
Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.
Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen fest und regelt das Verfahren.
3
Art. 37c
Höhe der Beiträge
Der Bundesrat legt für jeden Massnahmenbereich nach den Artikeln 37d, 37e und 37f Buchstaben bd fest, welchen Anteil der anrechenbaren Kosten einer unterstützten Massnahme der Bund höchstens übernimmt. Dieser Anteil beträgt höchstens 80 Prozent.
1
Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge, insbesondere legt er fest, welche Kosten anrechenbar sind und nach welchen Kriterien das BAZL den Beitrag im Einzelfall bestimmt.
2
2757
Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer. BG
2. Kapitel: Beiträge Art. 37d
Umweltschutz
Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt gewähren, sofern deren Finanzierung nicht aus anderen Quellen sichergestellt ist: a.
Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmeinwirkungen, welche durch den Luftverkehr verursacht werden;
b.
Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen der Schadstoffemissionen der Luftfahrtinfrastruktur und der Luftfahrzeuge;
c.
Massnahmen an Luftfahrzeugen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm- und Schadstoffimmissionen;
d.
Forschungsarbeiten im Bereich der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt;
e.
Beobachtung und Ermittlung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt;
f.
Entwicklung umweltschonender Flugverfahren sowie Aus- und Weiterbildung zu deren Anwendung;
g.
Massnahmen für den ökologischen Ausgleich auf Flugplätzen.
Art. 37e
Abwehr widerrechtlicher Handlungen
Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr gewähren: a.
Kontrolle und Überwachung der Fluggäste, des Handgepäcks, des aufgegebenen Gepäcks und der Luftfahrzeuge;
b.
Massnahmen zum Schutz von Infrastrukturanlagen oder Luftfahrzeugen gegen physische oder elektronische Einwirkungen;
c.
Ausbildung von Sicherheitspersonal auf Flugplätzen;
d.
Forschung, Entwicklung und Qualitätssicherung.
Art. 37f
Technische Sicherheit
Der Bund kann zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr Beiträge gewähren an: a.
die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf schweizerischen Flugplätzen mit Flugsicherung;
b.
Unfallverhütungsprogramme für den Luftverkehr sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
c.
bauliche Massnahmen;
2758
Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer. BG
d.
die Entwicklung technischer Systeme;
e.
die Aus- und Weiterbildung.
Gliederungstitel vor Art. 38
4. Titel: Schlussbestimmungen II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 18. März 2011
Ständerat, 18. März 2011
Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab
Datum der Veröffentlichung: 29. März 20113 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2011
3
BBl 2011 2755
2759
Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer. BG
2760