Obligationenrecht

Entwurf

(Tantiemen) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 25. Oktober 20101, in den Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 22. November 20102 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Dezember 20103, beschliesst: I Der sechsundzwanzigste Titel des Obligationenrechts (OR)4 wird wie folgt geändert: Art. 677 III. Tantiemen

Tantiemen dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist.

1

Minderheit (Zanetti, Berset, Diener Lenz, Marty Dick, Savary) Tantiemen dürfen nur dem Jahresgewinn entnommen werden und sind ...

1

2

1 2 3 4

Als Tantiemen gelten: 1.

Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates; sowie

2.

jener Anteil sämtlicher Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates, an Personen, die dieser ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung betraut hat, an Mitglieder des Beirates oder an Mitarbeiter der Gesellschaft, der pro Empfänger und ihm nahestehende Personen drei Millionen Franken pro Geschäftsjahr übersteigt.

BBl 2010 8253 BBl 2011 209 BBl 2011 243 SR 220

2010-3124

223

Obligationenrecht (Tantiemen)

Für die Ermittlung des Gesamtbetrags der Vergütungen gemäss Absatz 2 Ziffer 2 werden Vergütungen, die von Konzerngesellschaften oder der Gesellschaft nahestehenden Personen an den Empfänger geleistet werden, zusammengerechnet.

3

II Koordination mit der Änderung vom ... des OR (Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften sowie weitere Änderungen im Aktienrecht) Unabhängig davon, ob die Änderung vom ... des OR (Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften sowie weitere Änderungen im Aktienrecht) oder die Änderung vom ... des OR (Tantiemen) zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten das OR wie folgt geändert: Art. 731l Abs. 3 Ernennt der Verwaltungsrat nach der Genehmigung der Vergütungen durch die Generalversammlung neue Mitglieder der Geschäftsleitung und wird dadurch der genehmigte Gesamtbetrag der Grundvergütung überschritten, so muss dieser zusätzliche Betrag unter Vorbehalt von Artikel 677 nicht nachträglich genehmigt werden, sofern die Vergütungen der neuen Mitglieder der Geschäftsleitung dem Vergütungsreglement entsprechen.

3

III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... des Obligationenrechts (Tantiemen): Art. 1 A. Allgemeine Regel

Die Bestimmungen des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

1

Die Bestimmungen des neuen Gesetzes werden mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

2

Art. 2 B. Anpassung von Statuten und Reglementen

224

Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen.

1

Obligationenrecht (Tantiemen)

Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre in Kraft.

2

Art. 3 C. Tantiemen

Die Vorschriften zur Tantieme finden erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.

IV Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Tantiemen gemäss Artikel 677 Obligationenrecht6, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.

2

V 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5 6

SR 831.10 SR 220

225

Obligationenrecht (Tantiemen)

Minderheit (Schweiger, Bürgi, Freitag, Inderkum, Luginbühl, Seydoux) Titel

Obligationenrecht (Sehr hohe Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften sowie weitere Änderungen im Aktienrecht) I­IV Streichen (vgl. Ziff. IVaIVc) IVa7 Der sechsundzwanzigste Titel des Obligationenrechts (OR)8 wird wie folgt geändert: Art. 627 Ziff. 15 (neu) Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über: 15. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, abweichende Regelungen der Genehmigung der Vergütungen der Geschäftsleitung.

Art. 663bbis Aufgehoben Art. 678 E. Rückerstattung von Leistungen I. Im Allgemeinen

Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrates, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirates sowie diesen nahestehende Personen, die ungerechtfertigt Dividenden, Tantiemen, andere Gewinnanteile oder Bauzinse bezogen haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet.

1

Sie sind auch zur Rückerstattung anderer Leistungen der Gesellschaft verpflichtet, soweit diese in einem Missverhältnis zur erbrachten Gegenleistung stehen.

2

7

8

226

Mit Ausnahme der kursiv und fett gedruckten Bestimmungen entspricht Ziffer IVa den Anträgen der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 25. Oktober und vom 22. November 2010 zum Entwurf zur Änderung des OR (Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften sowie weitere Änderungen im Aktienrecht).

SR 220

Obligationenrecht (Tantiemen)

Die Pflicht zur Rückerstattung entfällt, wenn der Empfänger der Leistung nachweist, dass er diese in gutem Glauben empfangen hat und zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist.

3

Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft zu. Zur Klage auf Leistung an die Gesellschaft berechtigt ist auch jeder Aktionär.

4

Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft die Klage auf Rückerstattung erhebt. Sie kann mit der Prozessführung den Verwaltungsrat oder einen Vertreter betrauen.

5

Die Pflicht zur Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Empfang der Leistung.

6

Art. 689 Abs. 2 Er kann seine Aktien in der Generalversammlung selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen.

2

Art. 689a Abs. 1bis (neu) 1bis Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass anstelle einer schriftlichen Vollmacht eine elektronische Vollmacht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Gesellschaft eingereicht werden kann.

Art. 689c b. In Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wählt die Generalversammlung einen oder mehrere unabhängige Stimmrechtsvertreter für die nächste Generalversammlung. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einladung keinen unabhängigen Stimmrechtsvertreter hat, so wird dieser durch den Verwaltungsrat bestimmt.

1

Die Erteilung von Dauervollmachten zugunsten des unabhängigen Stimmrechtsvertreters durch den Aktionär ist nicht zulässig.

2

Hat der unabhängige Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zu angekündigten Anträgen erhalten, so enthält er sich der Stimme.

3

Werden in der Generalversammlung nicht angekündigte Anträge gestellt, so übt er das Stimmrecht gemäss den Empfehlungen des Verwaltungsrates aus, sofern der Aktionär für diesen Fall nicht eine andere Weisung erteilt hat.

4

Eine institutionelle Stimmrechtsvertretung darf nur durch unabhängige Stimmrechtsvertreter erfolgen.

5

227

Obligationenrecht (Tantiemen)

Art. 689d c. In Gesellschaften ohne börsenkotierte Aktien

Die Statuten von Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können vorsehen, dass ein Aktionär nur durch einen anderen Aktionär in der Generalversammlung vertreten werden kann.

1

Macht die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss sie auf Verlangen eines Aktionärs einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnen, der mit der Vertretung in der Generalversammlung beauftragt werden kann.

2

Der Aktionär muss sein Gesuch um Ernennung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters spätestens 14 Tage vor dem bekannt gegebenen Termin der Generalversammlung bei der Gesellschaft einreichen.

3

Die Gesellschaft muss spätestens 8 Tage vor dem bekannt gegebenen Termin der Generalversammlung den Namen und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters allen Aktionären schriftlich bekannt geben.

4

Kommt die Gesellschaft ihrer Pflicht zur Ernennung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters nicht nach, so kann sich der Aktionär durch einen beliebigen Dritten an der Generalversammlung vertreten lassen.

5

6

Artikel 689c Absätze 3­5 finden Anwendung.

Art. 689e Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 erster Satz Der unabhängige Stimmrechtsvertreter gibt der Gesellschaft Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der von ihm vertretenen Aktien bekannt.

...

1

2

Der Vorsitzende teilt die Angaben der Generalversammlung mit. ...

Art. 693 Abs. 3 Ziff. 5 (neu) Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für:

3

5.

die Beschlussfassung über die Anhebung einer Klage auf Rückerstattung einer ungerechtfertigten Leistung.

Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2a (neu) und 4a (neu) 2

Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 2a. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters; 4a. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, die Genehmigung des Vergütungsreglements sowie der Vergütungen des Verwaltungsrates und des Beirates;

228

Obligationenrecht (Tantiemen)

Art. 700 2. Form

Die Generalversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Einberufung und weitere Unterlagen dürfen dem Aktionär mit dessen Zustimmung elektronisch zugestellt werden.

1

Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bestimmen die Statuten die Form der Einberufung.

2

3

In der Einberufung sind bekannt zu geben: 1.

die Verhandlungsgegenstände;

2.

die Anträge des Verwaltungsrates;

3.

gegebenenfalls die Anträge der Aktionäre samt einer Zusammenfassung der eingereichten Begründungen;

4.

bei Gesellschaften, deren Aktien an der Börse kotiert sind, der Name und die Anschrift des unabhängigen Stimmrechtsvertreters sowie der prozentuale Anteil von Dispoaktien am Aktienkapital.

Soweit die Statuten keine Bestimmungen zur Einholung der Zustimmung der Aktionäre nach Absatz 1 vorsehen, bestimmt der Verwaltungsrat die Modalitäten.

4

Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, auf Durchführung einer Sonderprüfung und auf Wahl einer Revisionsstelle infolge eines Begehrens eines Aktionärs.

5

Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.

6

Art. 701a (neu) 4. Verwendung elektronischer Mittel a. Ausübung der Aktionärsrechte

Die Aktionäre können ihre Rechte an der Generalversammlung auf elektronischem Weg ausüben, sofern: 1.

die Statuten dies vorsehen;

2.

die Generalversammlung durch elektronische Mittel übertragen wird; und

3.

die Voten der Aktionäre durch elektronische Mittel am Tagungsort übertragen werden.

229

Obligationenrecht (Tantiemen)

Art 701b (neu) b. Elektronische Generalversammlung

Eine Generalversammlung kann ausschliesslich mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden, wenn:

1

1.

die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien damit einverstanden sind; und

2.

die Beschlüsse der Generalversammlung keiner öffentlichen Beurkundung bedürfen.

Die Voten der Teilnehmer müssen durch elektronische Mittel an den jeweiligen Aufenthaltsort aller Teilnehmer übertragen werden.

2

Soweit die Statuten keine Bestimmungen zur Einholung der Zustimmung der Aktionäre nach Absatz 1 Ziffer 1 vorsehen, bestimmt der Verwaltungsrat die Modalitäten.

3

Art. 701c (neu) c. Voraussetzungen für die Verwendung elektronischer Mittel

Verwendet die Gesellschaft elektronische Mittel bei der Durchführung der Generalversammlung, so hat der Verwaltungsrat sicherzustellen, dass: 1.

die Identität der Teilnehmer und der Votanten eindeutig feststeht;

2.

jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann;

3.

das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.

Art. 701d (neu) d. Technische Probleme

Kann die Generalversammlung aufgrund technischer Probleme nicht nach Massgabe des Gesetzes und der Statuten durchgeführt werden, so muss sie wiederholt werden.

1

Verhandlungsgegenstände, über welche die Generalversammlung vor dem Auftreten der technischen Probleme beschlossen hat, müssen nicht erneut traktandiert werden.

2

Art. 702 Abs. 2 und 3 2

230

Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest: 1.

die Anzahl, die Art, den Nennwert und die Kategorie der Aktien, die vertreten werden, unter Angabe der vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertretenen Aktien;

2.

die Beschlüsse und die Wahlergebnisse unter Angabe der Stimmverhältnisse;

3.

die in der Generalversammlung gestellten Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten;

Obligationenrecht (Tantiemen)

4.

die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen;

5.

die Verwendung elektronischer Mittel und die Angabe der Anzahl elektronisch abgegebener Stimmen;

6.

die Zustimmung der Eigentümer oder der Vertreter sämtlicher Aktien zu einer elektronischen Generalversammlung;

7.

das Auftreten technischer Probleme bei der Durchführung der Generalversammlung.

Den Aktionären ist innerhalb von 20 Tagen nach der Generalversammlung das Protokoll auf elektronischem Weg zugänglich zu machen, oder es ist jedem Aktionär auf dessen Wunsch kostenlos eine Kopie des Protokolls zuzustellen.

3

Art. 703 V. Beschlussfassung und Wahlen 1. Im Allgemeinen

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

1

2

Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

Art. 704 Abs. 1 und 2 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:

1

1.

die Änderung des Gesellschaftszweckes;

2.

die Einführung von Stimmrechtsaktien;

3.

die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;

4.

eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung;

5.

die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sachübernahme und die Gewährung von besonderen Vorteilen;

6.

die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;

7.

die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;

8.

die Auflösung der Gesellschaft;

9.

bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, die Genehmigung von Abgangsenschädigungen und Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden;

10. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, die Genehmigung des Gesamtbetrags der sehr hohen Vergütungen bei Vorliegen eines Jahresverlustes oder wenn das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt sind.

231

Obligationenrecht (Tantiemen)

Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt oder abgeschafft werden.

2

Art. 706 Abs. 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz, die Statuten oder das Vergütungsreglement verstossen, beim Richter mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.

1

Art. 710 3. Wahl und Amtsdauer

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, werden die Mitglieder des Verwaltungsrates jährlich durch die Generalversammlung gewählt, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Die Amtsdauer darf jedoch drei Jahre nicht übersteigen.

1

Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, werden die Mitglieder des Verwaltungsrates auf drei Jahre gewählt, sofern die Statuten nicht anderes bestimmen. Die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen.

2

3

Die Wahl erfolgt für jedes Mitglied einzeln.

4

Wiederwahl ist möglich.

Art. 712 II. Organisation 1. Präsident und Sekretär

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wählt die Generalversammlung den Präsidenten des Verwaltungsrates, sofern die Statuten keine Bezeichnung durch den Verwaltungsrat vorsehen.

1

Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, bezeichnet der Verwaltungsrat seinen Präsidenten, sofern die Statuten keine Wahl durch die Generalversammlung vorsehen.

2

Der Verwaltungsrat bezeichnet den Sekretär. Dieser muss dem Verwaltungsrat nicht angehören.

3

Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2a (neu) und 4 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

1

2a. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: den Erlass des Vergütungsreglements sowie die Erstellung des Vergütungsberichts;

232

Obligationenrecht (Tantiemen)

4.

die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen, unter Vorbehalt der gesetzlichen und statutarischen Zuständigkeiten der Generalversammlung zur Genehmigung der Vergütungen;

Art. 717 Abs. 1bis (neu) 1bis Sie müssen insbesondere bei der Festlegung der Vergütungen dafür sorgen, dass diese sowohl mit der wirtschaftlichen Lage als auch mit dem dauernden Gedeihen des Unternehmens im Einklang stehen und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben, Leistungen und der Verantwortung der Empfänger stehen.

Art. 728a Abs. 1 Ziff. 4 (neu) 1

Die Revisionsstelle prüft, ob: 4.

bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, die Offenlegung der Vergütungen im Vergütungsbericht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht.

Art. 728c Abs. 1 und 2bis (neu) Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten, das Organisations- oder das Vergütungsreglement fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat.

1

2bis Zudem informiert sie die Generalversammlung über Verstösse gegen das Vergütungsreglement, wenn diese wesentlich sind.

Gliederungstitel vor Artikel 731c (neu)

E. Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften Art. 731c (neu) I. Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt nur für Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind (börsenkotierte Gesellschaften).

Art. 731d (neu)

II. Vergütungsreglement

Der Verwaltungsrat erlässt ein Reglement über die Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates, für die Personen, die er ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung betraut hat (Geschäftsleitung), und für die Mitglieder des Beirates.

1

2

Das Vergütungsreglement legt namentlich fest: 1.

die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Festlegung der Vergütungen;

233

Obligationenrecht (Tantiemen)

2.

die Grundlagen und Voraussetzungen der Vergütungen;

3.

die Elemente der Vergütungen, insbesondere die Beteiligungsprogramme, Bonifikationen und Tantiemen;

4.

die Grundsätze, nach denen die Dauer und Kündbarkeit der Verträge, die den Vergütungen zugrunde liegen, festgelegt werden;

5.

die Möglichkeit, zusätzliche Vergütungen nachträglich herabzusetzen (Bonus-Malus-System);

6.

die Zulässigkeit von Antrittsprämien, deren Grundlagen und die Voraussetzungen für deren Ausrichtung;

7.

die Grundsätze, nach denen die Höhe der Vorsorgeleistungen festgelegt wird;

8.

die strengeren Bestimmungen für sehr hohe Vergütungen.

Der Verwaltungsrat unterscheidet im Vergütungsreglement zwischen der Grundvergütung und einer allfälligen zusätzlichen Vergütung. Er legt das maximal zulässige Verhältnis zwischen Grundvergütung und zusätzlicher Vergütung fest.

3

Art. 731e (neu) Streichen Art. 731f (neu) IV. Vergütungsbericht 1. Im Allgemeinen

Der Verwaltungsrat erstellt einen schriftlichen Vergütungsbericht. Er legt darin Rechenschaft ab über die Einhaltung des Gesetzes, des Vergütungsreglements und gegebenenfalls der Statuten.

1

Die Bestimmungen über die Bekanntgabe des Geschäftsberichts finden entsprechend Anwendung.

2

Art. 731g (neu) 2. Transparenz der Vergütungen

234

1

Der Vergütungsbericht muss folgende Angaben enthalten: 1.

alle Vergütungen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichtet hat;

2.

alle Vergütungen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt an Mitglieder der Geschäftsleitung ausgerichtet hat, sowie die Dauer der Verträge, die den Vergütungen zugrunde liegen;

3.

alle Vergütungen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Beirates ausgerichtet hat;

Obligationenrecht (Tantiemen)

4.

Vergütungen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ausgerichtet hat, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen oder nicht marktüblich sind;

4bis. sehr hohe Vergütungen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt an gegenwärtige Arbeitnehmer ausgerichtet hat; 4ter. sehr hohe Vergütungen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt an frühere Arbeitnehmer ausgerichtet hat, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Arbeitnehmer der Gesellschaft stehen oder nicht marktüblich sind; 5.

2

nicht marktübliche Vergütungen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet hat, die den in den Ziffern 1­4 genannten Personen nahestehen.

Als Vergütungen gelten insbesondere: 1.

Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;

2.

Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;

3.

Sachleistungen;

4.

die Zuteilung von Beteiligungen, Wandel- und Optionsrechten;

5.

Abgangsentschädigungen und Antrittsprämien;

6.

Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen zugunsten Dritter und andere Sicherheiten;

7.

der Verzicht auf Forderungen;

8.

Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;

9.

sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten.

Art. 731h (neu) 3. Weitere Angaben

1

Im Vergütungsbericht sind anzugeben: 1.

alle Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gewährt wurden und noch ausstehen;

2.

Darlehen und Kredite, die zu nicht marktüblichen Bedingungen an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gewährt wurden und noch ausstehen;

235

Obligationenrecht (Tantiemen)

3.

2

Darlehen und Kredite, die zu nicht marktüblichen Bedingungen an Personen, die den in den Ziffern 1 und 2 genannten Personen nahestehen, gewährt wurden und noch ausstehen.

Die Angaben zu Vergütungen und Krediten müssen umfassen: 1.

den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

2.

den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

Minderheit (Zanetti, Janiak, Savary, Recordon, Stadler Markus) 2.

... der Funktion des betreffenden Mitglieds sowie die Beträge für Mitarbeiter, welche höher sind als der tiefste Betrag, der an ein Geschäftsleitungsmitglied geht, unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitarbeiters;

3.

den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

4.

den Gesamtbetrag der Abgangsentschädigungen und Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden, für den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

5.

den Gesamtbetrag der sehr hohen Vergütungen für die Arbeitnehmer sowie die Anzahl der Empfänger.

Im Vergütungsbericht sind folgende Tätigkeiten von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung anzugeben:

3

1.

Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;

2.

dauernde Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen.

Art. 731i (neu) 4. Nahestehende Personen

236

Vergütungen und Kredite an nahestehende Personen sind gesondert auszuweisen. Die Namen der nahestehenden Personen müssen nicht angegeben werden. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Angaben zu Vergütungen und Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates entsprechende Anwendung.

Obligationenrecht (Tantiemen)

Art. 731j (neu) V. Genehmigung 1 Der Verwaltungsrat unterbreitet der Generalversammlung das Verdurch die gütungsreglement zur Genehmigung. Änderungen des VergütungsregGeneralversammlung lements sind ebenfalls der Generalversammlung zur Genehmigung zu 1. Vergütungsunterbreiten.

reglement 2 Aktionäre, die 0,25 Prozent des Aktienkapitals, 0,25 Prozent der

Stimmen oder Aktien im Nennwert von einer Million Franken vertreten, können der Generalversammlung die Änderung des Vergütungsreglements beantragen. Das Begehren muss spätestens 50 Tage vor der Generalversammlung schriftlich der Gesellschaft eingereicht werden.

Das geänderte Vergütungsreglement ist erstmals an der auf die Genehmigung folgenden Generalversammlung anwendbar, sofern die Generalversammlung nicht etwas anderes beschliesst.

3

Das Vergütungsreglement ist nach der Genehmigung durch die Generalversammlung entweder elektronisch zu veröffentlichen oder jeder Person, die es verlangt, auf deren Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen.

4

Art. 731k (neu) 2. Vergütungen a. Verwaltungsrat und Beirat

Die Generalversammlung beschliesst jährlich über die Genehmigung des Gesamtbetrags, den der Verwaltungsrat beschlossen hat für:

1

1.

seine Grundvergütung für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung;

2.

seine zusätzliche Vergütung für das abgeschlossene Geschäftsjahr;

3.

die Grundvergütung des Beirates für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung;

4.

die zusätzliche Vergütung des Beirates für das abgeschlossene Geschäftsjahr.

1bis 2

Vorbehalten bleibt Artikel 731n.

Streichen

Die Genehmigung durch die Generalversammlung schränkt die Haftung des Verwaltungsrates nicht ein.

3

Art. 731l (neu) b. Geschäftsleitung

Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, beschliesst die Generalversammlung jährlich über die Genehmigung des Gesamtbetrags, den der Verwaltungsrat beschlossen hat für:

1

1.

die Grundvergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung; 237

Obligationenrecht (Tantiemen)

2.

1bis 2

die zusätzliche Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung für das abgeschlossene Geschäftsjahr.

Vorbehalten bleibt Artikel 731n.

Streichen

Ernennt der Verwaltungsrat nach der Genehmigung der Vergütungen durch die Generalversammlung neue Mitglieder der Geschäftsleitung und wird dadurch der genehmigte Gesamtbetrag der Grundvergütung überschritten, so muss dieser zusätzliche Betrag nicht nachträglich genehmigt werden, sofern die Vergütungen der neuen Mitglieder der Geschäftsleitung dem Vergütungsreglement entsprechen.

3

Die Genehmigung durch die Generalversammlung schränkt die Haftung des Verwaltungsrates nicht ein.

4

Art. 731m (neu) VI. Unzulässige Vergütungen

Folgende Vergütungen für Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates sind unzulässig:

1

1.

Abgangsentschädigungen;

2.

Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden.

Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung Ausnahmen beantragen, sofern diese im Interesse der Gesellschaft sind.

2

Die Generalversammlung beschliesst über die Genehmigung von Abgangsentschädigungen sowie Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden.

3

Art. 731n (neu) VII. Sehr hohe Vergütungen

Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, des Beirates oder an Arbeitnehmer, die pro Empfänger oder ihm nahestehende Person 3 Millionen Franken pro Geschäftsjahr übersteigen, gelten als sehr hohe Vergütungen. Für die Ermittlung des Grenzwertes werden alle Vergütungen zusammengerechnet, die von der Gesellschaft und dieser nahe stehenden Personen an den Empfänger ausgerichtet werden.

1

Weist die Erfolgsrechnung einen Jahresverlust auf oder sind das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt, so sind sehr hohe Vergütungen unzulässig.

2

In Abweichung von Absatz 2 kann der Verwaltungsrat der Generalversammlung für das abgeschlossene Geschäftsjahr Ausnahmen beantragen, sofern diese im Interesse der Gesellschaft sind und mit dem dauernden Gedeihen des Unternehmens im Einklang stehen.

Die Generalversammlung beschliesst über die Genehmigung des beantragten Gesamtbetrags der sehr hohen Vergütungen für das abgeschlossene Geschäftsjahr.

3

238

Obligationenrecht (Tantiemen)

Das Vergütungsreglement kann strengere Bestimmungen vorsehen, namentlich einen tieferen Grenzwert als denjenigen gemäss Absatz 1 oder ein absolutes Verbot von sehr hohen Vergütungen.

4

Die Genehmigung durch die Generalversammlung schränkt die Haftung des Verwaltungsrates nicht ein.

5

Art. 756 Abs. 2 Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft die Verantwortlichkeitsklage erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.

2

IVb9 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

IVc10 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... des Obligationenrechts (Sehr hohe Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften sowie weitere Änderungen im Aktienrecht): Art. 1 A. Allgemeine Regel

Die Bestimmungen des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

1

Die Bestimmungen des neuen Gesetzes werden mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

2

Art. 2 B. Anpassung von Statuten und Reglementen

9

10

Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen.

1

Ziffer IVb entspricht den Anträgen der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 25. Oktober und vom 22. November 2010 zum Entwurf zur Änderung des OR (Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften sowie weitere Änderungen im Aktienrecht).

Ziffer IVc entspricht den Anträgen der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 25. Oktober und vom 22. November 2010 zum Entwurf zur Änderung des OR (Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften sowie weitere Änderungen im Aktienrecht).

239

Obligationenrecht (Tantiemen)

Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre in Kraft.

2

Art. 3 C. Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften

Die Vorschriften zur Genehmigung des Vergütungsreglements und des Gesamtbetrags der Grundvergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates finden spätestens Anwendung an der ersten ordentlichen Generalversammlung, die mindestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet.

1

Die Vorschriften zur Genehmigung des Gesamtbetrags der zusätzlichen Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates finden erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.

2

Art. 4 D. Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, bestimmt der Verwaltungsrat für die erste Generalversammlung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, sofern dieser nicht bereits durch die Generalversammlung gewählt wurde.

V Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «gegen die Abzockerei» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

1bis

240

Obligationenrecht (Tantiemen)

Anhang (Ziff. IVb) Minderheit (Schweiger, Bürgi, Freitag, Inderkum, Luginbühl, Seydoux)

Änderungen bisherigen Rechts11 Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilprozessordnung12 Art. 107 Abs. 1bis (neu) 1bis Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen verteilen, und zwar auf die Gesellschaft und die klagende Partei.

2. Strafgesetzbuch13 Art. 326quinquies (neu) Verstösse gegen das Vergütungsreglement

Wer als Mitglied des Verwaltungsrates einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, gegen das Vergütungsreglement verstösst und dadurch die Gesellschaft schädigt, wird, auf Antrag der Gesellschaft oder eines Aktionärs, mit Busse bestraft.

3. Bundesgesetz vom 25. Juni 198214 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 71a (neu) Ausübung von Stimmrechten bei börsenkotierten Gesellschaften Die Vorsorgeeinrichtungen sind gehalten, ihre Stimmrechte in schweizerischen Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, auszuüben.

1

2

Streichen

11

12 13 14

Der Anhang entspricht den Anträgen der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 25. Oktober und vom 22. November 2010 zum Entwurf zur Änderung des OR (Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften sowie weitere Änderungen im Aktienrecht).

SR 272; AS 2010 1739 SR 311.0 SR 831.40

241

Obligationenrecht (Tantiemen)

Minderheit (Diener Lenz, Freitag, Marty Dick, Savary, Zanetti) Die Ausübung von Stimmrechten durch die Vorsorgeeinrichtungen hat im Interesse der Destinatäre zu erfolgen.

2

3

Die Vorsorgeeinrichtungen legen offen, wie sie gestimmt haben.

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