Bundesratsbeschluss über die Zulassung eines Versuchs zu Vote électronique im Kanton St. Gallen im Rahmen der eidgenössischen Gesamterneuerungswahl des Nationalrats vom 23. Oktober 2011 vom 22. Juni 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19752 über die politischen Rechte der Auslandschweizer, sowie auf die Artikel 27a­27p der Verordnung vom 24. Mai 19783 über die politischen Rechte, nach Kenntnisnahme folgender kantonaler Rechtsgrundlagen: ­

Artikel 5a, 16quater und 65 des St. Galler Gesetzes vom 4. Juli 1971 über die Urnenabstimmungen (sGS 125.3),

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Artikel 30bis bis 30septies der St. Galler Vollzugsverordnung vom 17. August 1971 zum Gesetz über die Urnenabstimmung (sGS 125.31),

nach Kenntnisnahme des Vertrags vom 1. Juli 2009 zwischen den beherbergungsnehmenden Kantonen Freiburg, Solothurn, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau und der Bundeskanzlei als Koordinatorin über die Begründung eines Consortiums zur Ermöglichung einer Beherbergung der Auslandschweizer Stimmberechtigten bei eidgenössischen Urnengängen auf dem System der Generalunternehmerin Firma Unisys (Schweiz) AG, nach Kenntnisnahme des Software Lizenzvertrags vom 1. Juli 2009 zwischen dem Kanton Zürich als Eigentümer des E-Voting-Systems und dem «Consortium zur Ermöglichung einer Beherbergung der Auslandschweizer Stimmberechtigten bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Urnengängen» bestehend aus den Kantonen Freiburg, Solothurn, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau und der Bundeskanzlei als Koordinatorin über die Erteilung von Nutzungsrechten an der Software «Vote électronique», nach Prüfung eines Gesuches des Regierungsrats des Kantons St. Gallen vom 15. April 2011, beschliesst: 1.

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Das Gesuch des Kantons St. Gallen vom 15. April 2011 um Genehmigung eines Versuchs zu Vote électronique im Rahmen der Gesamterneuerungswahl des Nationalrats vom 23. Oktober 2011 genügt den Erfordernissen von

SR 161.1 SR 161.5 SR 161.11

2011-1215

5525

Zulassung eines Versuchs zu Vote électronique im Kanton St. Gallen im Rahmen der eidgenössischen Gesamterneuerungswahl des Nationalrats vom 23. Oktober 2011. BRB

Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, von Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer und von Artikel 27a­27p der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte.

2.

Der Versuch zu Vote électronique wird in folgendem Umfang genehmigt: a. Für die Gesamterneuerungswahl des Nationalrats vom 23. Oktober 2011 darf die Stimme seitens der im Kanton St. Gallen registrierten Auslandschweizer Stimmberechtigten wahlweise konventionell oder elektronisch auf einer Kopie des Zürcher E-Voting-Systems abgegeben werden. Zum Vote électronique zugelassen sind Auslandschweizerinnen und -schweizer mit Wohnsitz in Mitgliedstaaten der WassenaarVereinbarung vom 19. Dezember 1995/12. Mai 1996 («Wassenaar Arrangement on Export Controls for Conventional Arms and Dual-Use Goods and Technologies») oder in Staaten der Europäischen Union sowie in Andorra, Liechtenstein, Monaco, Nordzypern, San Marino und Vatikanstadt.

b. Am Samstag des Wahlwochenendes, am 22. Oktober 2011 mittags um 12.00 Uhr, wird die elektronische Urne geschlossen.

c. Die elektronisch und die konventionell abgegebenen Stimmen der Auslandschweizer Stimmberechtigten des Kantons St. Gallen werden addiert und unter der Bedingung des korrekten Ablaufs für das eidgenössische Ergebnis berücksichtigt.

d. Der Kanton St. Gallen bleibt dafür verantwortlich, dass die in den Gesuchsunterlagen zugesicherten technischen und prozeduralen Mindeststandards vollumfänglich eingehalten werden.

e. Der Versuch zu Vote électronique betrifft nur die Gesamterneuerungswahl des Nationalrats.

3.

Der Bundesratsbeschluss wird gutgeheissen und im Bundesblatt veröffentlicht.

4.

Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons St. Gallen durch die Bundeskanzlei.

22. Juni 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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