Bundesstatistikgesetz

Entwurf

(BStatG) (Teilnahme an statistischen Erhebungen des Bundes) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 31. März 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19923 wird wie folgt geändert: Art. 6 Abs. 1, 1bis (neu) und 4 (neu) Direkterhebungen sind für natürliche Personen in Privathaushalten freiwillig.

Vorbehalten ist die Auskunftspflicht nach Artikel 10 des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 20074.

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1bis Führen natürliche und juristische Personen und Institutionen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, eine Datensammlung, so sind diese Daten dem BFS für die Erfüllung seiner statistischen Aufgaben auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Wenn es die Vollständigkeit, Repräsentativität, Vergleichbarkeit oder Aktualität einer Statistik unbedingt erfordert, kann der Bundesrat unter Vorbehalt von Absatz 1 bei der Anordnung einer Erhebung natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und deren Vertreter zur Auskunft verpflichten. Die verpflichteten Personen müssen die Auskünfte wahrheitsgetreu, fristgemäss, unentgeltlich und in der vorgeschriebenen Form erteilen.

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1 2 3 4

BBl 2011 3967 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 431.01 SR 431.112

2011-0689

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Bundesstatistikgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Hodgers, Gross, Heim, Leuenberger-Genève, Marra, Schenker Silvia, Stöckli, Tschümperlin, Zisyadis) Nichteintreten

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