Militärische Plangenehmigung im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 7­21 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.51) vom 6. Mai 2011

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Genehmigungsbehörde in Sachen Gesuch vom 28. September 2009 der armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost, 8887 Mels betreffend

Gesamtsanierung Kasernenareal Herisau I stellt fest: 1.

Mit Schreiben vom 28. September 2009 reichte die armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost, das Gesuch für die Gesamtsanierung des Kasernenareals Herisau der Genehmigungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Plangenehmigungsverfahrens ein.

2.

Die Kaserne Herisau wurde von 1862­1865 errichtet und wurde letztmals in den 50er-Jahren etappenweise saniert. Nachdem 1990 in NeuchlenAnschwilen Neubauten realisiert wurden, hätte die Kaserne saniert werden sollen, worauf in der Folge aber verzichtet wurde. Die Kaserne befindet sich heute in einem schlechten baulichen und strukturellen Zustand, eine Gesamtsanierung ist unumgänglich geworden.

Neben der Sanierung des Altbaus ist ein Neubau geplant, welcher die vorher in einzelnen Gebäuden untergebrachte Verwaltung, Sanität und Verpflegung unter einem Dach vereinen soll. Die bisherigen Gebäude werden abgebrochen.

Die Sanierungsmassnahmen am Altbau umfassen im Wesentlichen die Gebäudehülle (Mauerwerk, Fenster, Dach) sowie die Erneuerung der Infrastruktur und der inneren Oberflächen. Aufgrund der vorgesehenen Nutzung können die Räumlichkeiten in ihrer Grundstruktur belassen werden und erfahren deshalb keine baulichen Veränderungen.

Die Umgebung erfährt ebenfalls keine einschneidenden Veränderungen. Die Parkierungsflächen sollen mit sickerfähigem Schotterbelag versehen und mit vereinzelten Bäumen aufgelockert werden und es ist eine geringe Verbreiterung der beiden Erschliessungsstrassen vorgesehen.

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3.

Die Genehmigungsbehörde führte das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden durch und veranlasste die öffentliche Auflage des Projekts (16. März bis 30. April 2010).

4.

Während der öffentlichen Auflage erfolgten zwei private Einsprachen von betroffenen Dritten gegen Teile des Projekts.

5.

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat seine Stellungnahme mit Schreiben vom 27. Mai 2010 mit derjenigen der Gemeinde Herisau vom 17. Mai 2010 an die Genehmigungsbehörde übermittelt. Folgende kantonalen Ämter äusserten sich zum Vorhaben: ­ das Amt für Umwelt mit Schreiben vom 30. April 2010, ­ die Strassenbaupolizei beim Tiefbauamt mit Schreiben vom 29. April 2010, ­ die Wasserbaupolizei des kantonalen Tiefbauamts mit Schreiben vom 6. April 2010, ­ die Assekuranz (kantonale Feuerschutzorgane) mit Schreiben vom 21. April 2010, ­ die Lebensmittelkontrolle mit Schreiben vom 12. April 2010, ­ die kantonale Denkmalpflege mit Schreiben vom 20. April 2010

6.

Von den Bundesämtern wurden folgende Stellen angehört: Das Bundesamt für Kultur (BAK) reichte seinen Prüfbericht mit Schreiben vom 26. April 2010 ein, die eidgenössische Arbeitsinspektion (SECO) übermittelte ihren Bericht am 17. Mai 2010. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) nahm mit Schreiben vom 12. November 2010 Stellung.

II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Die vorgesehene Sanierung ist notwendig für den ordnungsgemässen Betrieb der Kasernenanlage Herisau und damit vorwiegend militärisch begründet (Art. 1 Abs. 2 Bst. c und d MPV). Somit ist das militärische Plangenehmigungsverfahren anwendbar und das Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für dessen Durchführung zuständig (Art. 2 MPV).

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung nach Artikel 7 MPV hat die Genehmigungsbehörde festgestellt: a.

Das Vorhaben untersteht dem ordentlichen militärischen Plangenehmigungsverfahren.

b.

Das geplante Bauprojekt sieht weder die Errichtung noch die Änderung einer Anlage im Sinne von Anhang 5 der Verordnung über die Umwelt-

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verträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) vor, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

c.

Ebenso wenig ist das Vorhaben als sachplanrelevant einzustufen, da es sich nicht wesentlich auf Raumordnung und Umwelt auswirkt.

B. Materielle Prüfung 1. Einsprachen Innerhalb der Auflagefrist vom 16. März bis 30. April 2010 sind gegen das Projekt zwei Einsprachen eingegangen: a.

Am 19. April 2010 erhob die Johannes Waldburger-Stiftung, domiziliert am Bahnhofplatz 11, 9100 Herisau fristgerecht Einsprache und stellte die folgenden Anträge: ­ Aufgrund der bereits hohen Lärmbelastung sind die notwendigen Lärmschutzmassnahmen bei und zu den Unterständen UC, UD und UE so zu treffen, dass die Wohnungen der drei Liegenschaften der Stiftung an der Kasernenstrasse so gut als möglich vor nächtlichem Lärm geschützt werden.

­ Die Anzahl der Ein- und Ausfahrten bei der zentralen Stichstrasse mit militärischen Fahrzeugen ist zu reduzieren und als Alternative die Ein- und Ausfahrt Militärstrasse/Kasernenstrasse zu benutzen, da das namentliche Gebiet wesentlich weniger bewohnt ist und bereits über eine gut ausgebaute Zufahrt verfügt.

b.

Am 21. April 2010 erhob Frau Hulda Merz-Menet, wohnhaft an der Ebnetstrasse 1, 9100 Herisau ebenfalls fristgerecht Einsprache. Sie stellte den Antrag auf Pflanzung einer Hecke als Sicht- und leichten Schallschutz entlang den Parkplätzen auf der Westseite gegen die Kasernenstrasse hin analog der Bepflanzung auf der Nordseite des Grundstücks. Am 1. Juli 2010 erwarben Herr und Frau Hansueli und Erika Ramsauer das betreffende Grundstück und übernahmen als neue Eigentümer auch die Einsprache von Frau Merz-Menet.

2. Stellungnahme der Gemeinde Herisau Die Gemeinde Herisau hat am 17. Mai 2010 zum Projekt Stellung genommen. Sie stellt folgendes fest: a. Erwägungen zu den Einsprachen Die Gemeinde empfiehlt, grundsätzlich auf die Begehren einzutreten, da beide Antragsteller ordnungsgemäss während der Auflagefrist Einsprache erhoben und als Eigentümer der direkt an das Kasernenareal angrenzenden Parzellen direkt betroffen und damit zur Einsprache legitimiert sind.

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Bezüglich des Antrags der Johannes-Waldburger Stiftung betreffend Lärmschutzmassnahmen bei den Unterständen UC, UD und UE ist nicht davon auszugehen, dass eine Lärmbelastung auftreten wird, die über das gesetzliche Mass hinausgeht. Im Sinne einer Vorsorge sollten aber mögliche Massnahmen geprüft werden, welche die Lärmbelastung auf ein Minimum reduzieren können. Die Gemeinde empfiehlt, dem Antrag sinngemäss zu entsprechen.

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Bezüglich des Antrags der Stiftung betreffend der Reduzierung der Ein-/ Ausfahrten bei der zentralen Stichstrasse und der alternativ zu nutzenden Ein- und Ausfahrt der Militärstrasse/Kasernenstrasse ist bei geschätzten 250 Fahrten pro Tag nicht davon auszugehen, dass es zu einer übermässigen Lärmbelastung kommt. Mit der Leitung des Hauptstroms des Militärverkehrs über die Zufahrt Militärstrasse/Kasernenstrasse würde der Zugang zum übergeordneten Strassennetz (Kasernenstrasse) verzögert. Zudem würde es die Sportplatzeinrichtungen behindern und die Fussgänger und Velofahrer zusätzlichen Risiken aussetzen. Die Gemeinde empfiehlt den Antrag daher zur Ablehnung.

­

Die von Frau Merz-Menet beantragte Hecke als Sicht- und leichten Schallschutz ist zwar öffentlich-rechtlich nicht durchsetzbar, wird aber im Hinblick auf den Betrieb auf dem Parkplatz als sinnvoll erachtet. Die Gemeinde empfiehlt die Annahme des Antrags.

b. Allgemeine Anträge ­

Das Gebäude Assek.-Nr.121 wurde im Rahmen der Ortsplanung als Kulturobjekt der Kategorie 2 eingestuft und liegt innerhalb der Ortsbildschutzzone.

Die Schutzkriterien richten sich nach den Bestimmungen von Art. 43 und 44 des Baureglements der Gemeinde Herisau vom 22. Juni 1994 (vom Regierungsrat genehmigt am 27. Juni 1995).

­

Das Grundstück liegt gemäss Zonenplan Schutz innerhalb der Baumschutzzone. Das Fällen von Bäumen bedarf einer Bewilligung, wenn sie einen Stammumfang von mehr als 60 cm, gemessen einen Meter über dem Terrain, aufweisen (Art. 49, Abs. 2 BauR).

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Baudetails, Materialien und Farben sind vor Bauausführung mit dem Denkmalpfleger und dem Hochbauamt der Gemeinde Herisau zu besprechen und zu bemustern.

­

Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf der unterirdischen Leitungen anhand des Grundbuches, der Werkpläne der Gemeinde und der Versorgungsbetriebe festzustellen und die Leitungseigentümer zu benachrichtigen. Leitungen dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden (Art. 81 BauR).

­

Vor Baubeginn ist zuhanden des Bauamtes ein Bauplatzinstallationsplan inklusive Baustellenentwässerungskonzept (gemäss Merkblatt Baustelle und SIA 431), in zweifacher Ausführung, zur Genehmigung einzureichen.

­

In Bezug auf Balkon- und Treppengeländer wird auf Artikel 68 und 75 BauR verwiesen. Die SIA-Norm 358 ist für die Anforderungen an Geländer, Brüstungen und Handläufe verbindlich. Sämtliche Geländerkonstruktionen sind mittels Ausführungsskizze dem Hochbauamt der Gemeinde Herisau zur Kenntnisnahme vorzulegen.

­

Die Verglasungen im Brüstungs- und Dachbereich sind zum Schutz von Personen trümmersicher mit Verbundsicherheitsglas auszuführen.

­

Die gefangenen WC-Anlagen sind künstlich zu belüften (Art. 73 Abs. 2 BauR).

­

Das Schnurgerüst ist horizontal und vertikal vom Vermessungsbüro GEOINFO Herisau AG gemäss den bewilligten Plänen, einzumessen.

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­

Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass sie hinsichtlich des Wärmeund Kälteschutzes sowie der Haustechnik dem Stand der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen ist durch die Bauenden nachzuweisen (Art. 10 kant. EnG).

­

Die Anforderungen an den Wärmeschutz richten sich ­ ausser bei Kühlräumen und Gewächshäusern ­ nach der Norm SLA 380/1 (Art. 10 kant. ENV).

­

Es wird empfohlen, das Bauprojekt nach den Richtlinien für behindertengerechtes Bauen zu erstellen.

c. Auflagen Tiefbau/Umweltschutz ­

Das Vorprojekt für die Offenlegung des Brüelbachkanals aus dem Jahre 2004 ist in angepasster Form teilweise berücksichtigt. Der Bund als Anstösser, das Kantonale Wasserbauamt und das Gemeindetiefbauamt haben dieses Vorprojekt an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Es wird auf die Stellungnahme der kantonalen Wasserbaupolizei verwiesen.

­

Mit der geplanten Trennsystementwässerung wird der heutige Brüelbachkanal (Mischwasserkanal) als Schmutzwasserkanal weiterhin erhalten bleiben. Der geplante unterirdische Verbindungsstollen zwischen Altbau und Neubau kann deshalb aus technischen Gründen nicht wie vorgesehen erstellt werden. Hierfür ist eine anderweitige Lösung zu entwickeln (z.B. Unterquerung).

­

Der bauliche Bestand des bestehenden Brüelbachkanals ist jederzeit, insbesondere während der Bauarbeiten, vollumfänglich sicherzustellen und vor äusseren Einwirkungen langfristig zu schützen. Der Zustand ist vor Baubeginn zu erfassen und in einem Protokoll festzuhalten.

­

Die Gesuchsunterlagen enthalten keine Angaben zur Liegenschaftsentwässerung. Diese ist in Anlehnung an den Generellen Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde Herisau zu entwickeln und durch das Gemeindetiefbauamt absegnen zu lassen.

­

Die Dachwässer sind wo möglich oberflächlich über die belebte Bodenschicht zu versickern (z.B. mit Dachspeier oder Geländemulde). Für die Ableitung des unverschmutzten Abwassers sind Retentionsmassnahmen zu treffen, welche einen verzögerten Abfluss des anfallenden Regenwassers erlauben.

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Eine weitgehende Chaussierung der Autoabstellplätze bzw. die Entwässerung über die Schulter mit Versickerung über die belebte Bodenschicht wird begrüsst.

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Die Entwässerungsanlagen sind dem Gemeindetiefbauamt zur Abnahme anzumelden und nach Bauvollendung die Pläne des ausgeführten Bauwerkes (Ausführungspläne) über die bestehenden und neu erstellten Abwasseranlagen zweifach zuzustellen.

­

Die abgeleiteten Abwässer haben jederzeit, vor allem auch während der Bauphase, den Einleitbedingungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) zu entsprechen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der maximale pH-Wert nicht überschritten wird (evtl. Neutralisationsanlage) und allfällige im Abwasser enthaltene Schwebestoffe in einem korrekt dimensionierten Absetzbecken ausreichend abgeschieden werden.

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­

Das bei einer vorübergehenden Grundwasserabsenkung anfallende, unverschmutzte Abwasser darf nicht in den Brüelbachkanal eingeleitet und damit der Kläranlage Bachwis zugeleitet werden. Das Wasser ist entweder wieder zur Versickerung zu bringen oder ist über eine Meteorwasserleitung in das nächstliegende Gewässer abzuleiten.

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Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die baustellenabwasserführenden Schmutzwasserleitungen bis zur Gemeindekanalisationsleitung zu spülen.

d. Auflagen Tiefbau/Verkehrsanlagen ­

Für den gesteigerten Gebrauch von Strassen, Trottoirs und öffentliche Fusswege bedarf es einer Ermächtigung seitens der Gemeinde. Behinderungen und Sperrungen sind mit dem Strassenmeister abzusprechen und allenfalls zu signalisieren. Die Gemeinde lehnt für Personen- und Sachschäden jegliche Haftung ab, die durch die Bauarbeiten verursacht oder durch den Fussgänger- und Strassenverkehr entstehen können.

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Für das Aufstellen und Markieren von Verkehrsbeschränkungen (z.B. Fahr-, Parkverbotssignalisationen und gelbe Markierungen usw.) bedarf es ebenfalls einer Ermächtigung seitens der Gemeinde. Ein entsprechendes Gesuch mit Planbeilage ist an das Gemeindetiefbauamt zu richten.

­

Für die Umgebungsgestaltung gelten die öffentlich-rechtlichen Strassenabstände (Strassengesetz) und privatrechtliche Grenzabstände (Zivilgesetzbuch). An Strassenkreuzungen, Einmündungen, Ausfahrten sowie auf der Innenseite von Kurven sind Anpflanzungen und künstliche Einfriedungen, welche die Strassenübersicht behindern, ungeachtet des gesetzlichen Grenzabstandes, verboten.

­

Für Rettungsfahrzeuge (Feuerwehr, Sanität usw.) muss während der Bauzeit die Zu- und Durchfahrt auf einer Breite von mindestens 3 m jederzeit gewährleistet sein. Der Zugang zu den Hydranten muss offen gehalten werden. Unumgängliche Behinderungen und Sperrungen sind den Rettungsdiensten zu melden.

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Auf den militäreigenen Verkehrsflächen, hauptsächlich auf der Militärstrasse, ist das Regime einer Tempo-30-Zone zu installieren.

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Die Bushaltestelle Kaserne ist in Richtung Dorf mit einem Buswartehaus nachzurüsten.

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Aussagen zur Beleuchtung und deren Betriebsregime sind noch nachzureichen. Einer permanenten Beleuchtung der Parkplätze östlich der Kaserne (PP zivil Truppe, PP zivil BUSA, PP Truppe) kann nicht zugestimmt werden.

e. Auflagen Umweltschutz/Entsorgung ­

Für das ganze Bauvorhaben (Abbruch wie Sanierung/ Neubau) sind die Vorschriften des Merkblattes Umweltschutz auf der Baustelle verbindlich anzuwenden.

­

Für den Abbruch gelten zusätzlich die folgenden Vorgaben: Für die Rückbau- und Abbrucharbeiten sind die Anforderungen gemäss Bauarbeitenverordnung SR 832.311.141 einzuhalten. Die beigelegte Suva-Checkliste Nr. 67151 «Rückbau- und Abbrucharbeiten» ist zu beachten.

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­

Spätestens eine Woche vor Beginn der Abbrucharbeiten ist der Fachstelle Umweltschutz der Gemeinde Herisau die Entsorgungserklärung für die Abbruchmaterialien (Deponieorte, Sortierwerke, Verbrennungsanlagen usw.), eine Kopie der SUVA Checkliste Nr. 67151 sowie der Untersuchungsbericht zu den vorliegenden Gefahrstoffen schriftlich beizubringen.

­

Aufgrund der Dauer sowie des Volumens des Bauvorhabens gelangen die Richtlinien Luftreinhaltung auf Baustellen sowie Baulärm zur Anwendung.

­

Abfälle, welche in ihrer Zusammensetzung Haushaltkehricht entsprechen, sind über die ordentliche Kehrichtabfuhr zu entsorgen. Die Sammelcontainer sind an geeigneter Stelle für die Abfuhr bereitzustellen.

­

Emissionen aus Grossküchen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 6 LRV). Abluft ist gemäss KaminEmpfehlung in der Regel über Dach abzuleiten.

­

Lüftungsanlagen haben die Belastungsgrenzwerte (Planungswert) gemäss der Lärmschutzverordnung einzuhalten (LSV, Anhang 6).

­

Für die Umgebungsgestaltung ist das Pflanzverbot für potentielle Wirtspflanzen des Feuerbrandes sowie Gitterrostes zu beachten (Kant. Pflanzenschutzverordnung)

f. Auflagen Feuerwehr/Brandschutz ­

Die Zugänglichkeit in das eingezäunte Areal, Standorte von Schlüsseldepots und Anzeigetableaus von Brandmeldeanlagen sind mit dem Feuerwehrkommando abzusprechen und gemeinsam festzulegen.

­

Der Feuerwehr sind Einsatzpläne nach Muster der Assekuranz AR bzw.

Gebäudeversicherung Kanton Zürich zur Verfügung zu stellen. Die Unterlagen sind in Absprache mit dem Feuerwehrkommando zu erarbeiten.

­

Der Hydrant bei den ehemaligen Rossstallungen Assek. Nr. 124 kann in Absprache mit dem Feuerwehrkommando und der Wasserversorgung zur Militärstrasse hin versetzt werden.

­

Für die Erstellung neuer oder Sanierung bestehender Feuerungsanlagen ist vor Baubeginn das Zusatzformular Bau-/Anlagengesuch «Feuerungs- und Brennstoffanlagen» separat einzureichen.

g. Auflagen Kontrollmeldungen ­

Schriftlich ist dem Hochbauamt der Gemeinde Herisau mitzuteilen: ­ Baubeginn Schnurgerüst ­ Rohbau Fertigstellung vor dem Bezug oder der Inbetriebnahme ­ Bemusterung

­

Mündlich ist dem Gemeindetiefbauamt mitzuteilen: ­ Anpassungen und Änderungen an den bestehenden Abwasseranlagen ­ Anschluss an die bestehende Kanalisation vor dem Eindecken ­ Anpassung bestehender Strassenrandabschlüsse vor dem Versetzen

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h. Auflagen Beiträge, Gebühren und Bauzeitversicherung ­

Die Anschlussgebühr an die öffentlichen Abwasseranlagen setzt sich gemäss Flächenberechnungstabelle wie folgt zusammen: ­ Anschlussgebühr verschmutztes Abwasser Fr. 115 074.00 ­ Anschlussgebühr unverschmutztes Abwasser Fr. 0.00* ­ Total (zuzüglich 7.6 MwSt) Fr. 115 074.00 ­ Die Rechnung wird bei Baubeginn mit 30-tägiger Zahlungsfrist gestellt.

* Die Entwässerungspläne liegen noch nicht vor. Die vorliegende Gebührenberechnung berücksichtigt deshalb die Komponente «Anschlussgebühr unverschmutztes Abwasser» (neue Parkplätze, Strassenausbau Militärstrasse usw.) nicht. Falls diese Flächen nicht vollständig versickert werden können und das Regenabwasser in das öffentliche Kanalnetz abflusswirksam werden sollte, werden durch die Gemeinde zusätzliche Anschlussgebühren erhoben.

­

Wird ein Gebäude abgebrochen und innerhalb von fünf Jahren durch einen Neubau ersetzt, können für das abgebrochene Gebäude bereits bezahlte Anschlussgebühren von dem für den Neubau fälligen Betrag abgezogen werden. Die Anrechnung erlischt spätestens nach 25 Jahren seit Bezahlung der Anschlussgebühren.

­

Werden aufgrund der Schlussabnahme von Neu- und Erweiterungsbauten gegenüber der mit der Stellungnahme verfügten Anschlussgebühr Abweichungen von +/­ 10 m2 Geschossflächen und/oder +/­ 20 m2 abflusswirksame Fläche festgestellt, wird der zu viel bezahlte Betrag zurückerstattet oder eine Nachzahlung verfügt.

­

Aufgrund der Gesetzgebung über die Grundbuchvermessung sind alle baulichen Änderungen (Neubauten, Anbauten, Umbauten mit Grundrissänderungen, Abbrüche, Kunstbauten, Anlagen usw.) in den amtlichen Planwerken auf Kosten des Grundeigentümers nachzutragen. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, die Vermarkung der Eigentumsgrenzen wiederherstellen zu lassen.

3. Stellungnahme des Kantons Appenzell Ausserrhoden Das kantonale Departement Bau und Umwelt leitete am 4. März 2010 alle Stellungnahmen der kantonalen Ämter und der Gemeinde Herisau an die Bewilligungsbehörde weiter. Das Departement begrüsst das Bauvorhaben ausdrücklich und hat keine über die Anträge der Ämter hinausgehenden Bemerkungen anzubringen.

Das Amt für Umwelt beurteilt das Projekt in seiner Stellungnahme vom 30. April 2010 grundsätzlich positiv und formuliert folgende Anträge: ­

Während der ganzen Bauzeit sind neben den Basismassnahmen (Gute Baupraxis) auch die Zusatzmassnahmen gemäss BauRLL umzusetzen.

Insbesondere: ­ dürfen handgeführte Geräte mit 2- oder 4-Takt-Motoren nur mit aromatenfreiem Gerätebenzin betrieben werden ­ sind Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren nach Herstellerangaben auszurüsten und regelmässig zu warten. Die Wartung ist an der Maschine zu dokumentieren (Nachweis auf Maschine)

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­ ­

ist die Staubbildung an der Quelle zu minimieren, z.B. durch Befeuchten von Verkehrswegen und staubträchtigen Baumaterialien vor deren Umschlag oder Bearbeitung sind dieselbetriebene Maschinen und Geräte mit mehr als 37 kW Leistung ab Baujahr 2000, sowie Maschinen und Geräte mit 18 kW bis 37 kW ab Baujahr 2010, mit funktionstüchtigen Partikelfiltern gemäss der BAFU-Filterliste zu betreiben.

­

Die beiden Holzfeuerungen haben die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte nach Anhang 3 der Luftreinhalteverordnung (LRV) einzuhalten.

­

In den beiden Holzfeuerungen darf nur Brennholz verbrannt werden, das aufgrund der Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in dieser Anlage geeignet ist. Verboten ist das Abbrennen von Holz, das vollständig oder in Teilen verunreinigt ist, z.B. durch Altholz, Paletten und andere gebrauchte Gegenstände aus Holz.

­

Innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der beiden Holzfeuerungen ist die Abnahmemessung durchzuführen. Die Messergebnisse der Abnahmeund der späteren periodischen Emissionsmessungen sind dem AfU jeweils zur Kenntnis zuzustellen.

­

Die Höhe der beiden Kamine ist entsprechend der Kaminempfehlung so festzulegen, dass übermässige Immissionen in der Nachbarschaft ausgeschlossen werden können.

­

Sämtliche unterirdischen Bauteile sind grundwasserdicht zu erstellen.

­

Tiefliegende Sickerleitungen, wie auch Sickerleitungen, welche das Grundwasser drainieren können, sind nicht zulässig.

­

Der natürliche Grundwasserfluss muss gewährleistet werden. Dafür sind gegebenenfalls Massnahmen zu treffen, welche ermöglichen, dass das Grundwasser die im Wasser stehenden Bauteile umfliessen kann.

­

Abwasser aus der Küche, welches mit Fetten und Ölen belastet ist, ist via Schlammsammler und Fettabscheider und nachfolgendem Kontrollschacht der Schmutzwasserkanalisation zuzuführen.

­

Den Abscheideanlagen dürfen nur ö1- und fetthaltige Abwasser aus dem Küchenbereich zugeleitet werden. An die separate Leitung zum Fettabscheider dürfen keine weiteren Anschlüsse erfolgen.

­

Nach Möglichkeit sind Spül- und Reinigungsmittel zu verwenden, die keine stabilen Fett-in-Wasser-Emulsionen bilden und biologisch abbaubar sind.

­

Die Erstellung der Abscheideanlagen hat gemäss der Schweizer Norm 592000, Liegenschaftsentwässerung bzw. den Europäischen Normen EN 1825-1 und 1825-2 zu erfolgen.

­

Der Einbau des Fettabscheiders hat möglichst nahe an der Anfallstelle zu erfolgen. Fetthaltige Abwasser sollen vor dem Abscheider möglichst nicht gepumpt werden (Emulsionsbildung). Falls eine Hebeanlage erforderlich ist, soll diese nachgeschaltet angeordnet werden.

­

Der Fettabscheider ist periodisch zu warten. Die Entsorgung von Speiseölen, -fetten oder Schlamm (andere kontrollpflichtige Abfälle, ak-Abfälle) aus dem Fettabscheider richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung

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über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610). Insbesondere dürfen ak-Abfälle nur an Empfänger abgegeben werden, die zur Entgegennahme berechtigt sind.

­

Dem Amt für Umwelt ist ein Ausführungsplan der Kanalisation (Küchenbereich) mit Angaben zur Dimensionierungsberechnung der Vorabscheideanlagen zuzusenden.

­

Die erstellte Vorbehandlungsanlage ist innert 3 Monaten nach Inbetriebnahme dem Amt für Umwelt zwecks Abnahme anzumelden.

­

Der Einsatz von Küchenabfallzerkleinern (Kompaktoren) ist verboten.

­

Das Entsorgungskonzept für die Bauphase ist dem Amt für Umwelt vor Baubeginn zuzustellen.

Das Tiefbauamt (Strassenbaupolizei) hält in seiner Stellungnahme vom 29. April 2010 fest, dass dem Vorhaben unter folgenden Auflagen zugestimmt wird: ­

Die beiden Einlenker in die Kantonsstrasse/Kasernenstrasse (West und Ost) sind gemäss den VSS-Normen auszubauen resp. anzupassen. Aus den abgegeben Unterlagen ist die Geometrie dieser Einlenkers nicht ersichtlich.

­

Mit den Projektplänen sind die Schleppkurven für sämtliche Fahrzeuge, welche ins Kasernenareal fahren, darzustellen. Dabei ist zu beachten, dass beim Ein- und Ausfahren mit allen Fahrzeugtypen die Gegenfahrbahn der Kasernenstrasse nicht benützt werden darf.

­

Diese Unterlagen sind dem Tiefbauamt Appenzell Ausserrhoden 3 Wochen vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen.

­

Für die Bauinstallation (Kran usw.) ist dem Tiefbauamt Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau, 3 Wochen vor Baubeginn ein Installationsplan zur Genehmigung einzureichen. Im Installationsplan müssen auch die Zu- und Wegfahrten für die Materialanlieferung sowie den Abtransport des Abbruches und des Aushubes ersichtlich sein, d.h. der Baustellenverkehr ist dementsprechend zu planen und im Installationsplan festzuhalten.

Die Wasserbaupolizei (Tiefbauamt) stimmt in seiner Stellungnahme vom 6. April 2010 der geplanten Linienführung des Gewässers aus wasserbaupolizeilicher Sicht grundsätzlich zu, verlangt aber, dass die geforderten Rahmenbedingungen bezüglich Hochwassersicherheit und Raumbedarf im Umgebungsplan integriert werden. Das Amt schlägt vor, dass das vorhandene Vorprojekt Bachoffenlegung Brüelbach mit der jetzt vorliegenden Sanierung des Kasernenareals überarbeitet wird.

­

Gleichzeitig sollen die Liegenschaftsentwässerung sowie die jetzt aufgezeigte Landschaftsumgebungsgestaltung mit den Weiheranlagen und Retentionsbecken überprüft werden. Das Wasserbauprojekt «Offenlegung Brüelbach» soll im Kasernenareal durch die Gemeinde, Anstösser und dem Amt in ein überarbeitetes Vorprojekt überführt werden.

­

Aufgrund der bestehenden Vorprojektstationierung aus dem Jahre 2004 sollten folgende Punkte speziell beachtet werden:

­

Beim Bachprofil 33 ist zu prüfen, ob nicht eine direkte Verbindung über den Spitalparkplatz in Richtung Bachprofil 30/31 umgesetzt werden kann.

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Zwischen Bachprofil 33 und 36 ist der Gewässerraum neu festzulegen, allenfalls muss der neu geplante Fussweg weiter nördlich verlegt werden.

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Beim Bachprofil 36 ist sicher zu stellen, dass der Neubau nicht direkt im Gewässerraum zu liegen kommt.

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Zwischen Bachprofil 36 und 38 sind der Gewässerraum, der neu geplante Fussweg und die Weiheranlage aufeinander abzugleichen. Allenfalls sind hier Objektschutzmassnahmen am Neubau betreffs Überflutung (Rückstau Gewässer) einzuplanen. In diesem Abschnitt ist auch auf die allenfalls vorhandenen Hangwasseraustritte zu achten.

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Zwischen Bachprofil 38 und 40 sind der Gewässerraum und die Weiheranlagen aufeinander abzugleichen. Allenfalls ist die geplante Schotterfläche mit dem Zaun etwas nach Osten zu verschieben.

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Zwischen Bachprofil 40 und 43 ist der Gewässerraum zwingend auf Kosten des Parkplatzes zu vergrössern. Zudem sollte der Bachverlauf nicht quer zur Hangneigung verlaufen.

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Die heute gemäss Gefahrenkarte aufgezeigte geringe und mittlere Gefährdung etwa bei Bachprofil 44 Richtung Dorfzentrum, also im Bereich Staatsstrasse/Erschliessung neue Parkplätze, ist zu beachten. Allenfalls sind Objektschutzmassnahmen an Strasse und Böschung einzuplanen.

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Zwischen Bachprofil 43 und 46 ist der Staatsstrassendurchlass in Grösse und Lage zu optimieren inkl. der Ein- und Auslaufbauwerke. Ebenso ist hier die Einleitstelle der bestehenden resp. neu geplanten Entwässerung einzubeziehen.

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Das Amt bestreitet die im Landschaftsgestaltungskonzept gemachte Aussage, dass die Ausführung der Bachöffnung nicht möglich sei. Im Rahmen der Erstellung des Brüelbach-Vorprojektes sollte dies nochmals diskutiert werden. Die Geländemulde des zukünftigen Baches sollte zwingend in das Landschaftsgestaltungskonzept eingebettet sein. Mögliche Synergien bei der Erschliessung und Geländemodellierung, aber auch die allfälligen Probleme betreffend Baugrund und Grundwasserspiegellage sowie Hangwasseraustritte und Hochwasserschutz sollten geprüft werden. Ebenso ist das Entwässerungssystem vertieft in die Betrachtung und Zeitplanung einzubeziehen.

Die Assekuranz (kantonale Feuerschutzorgane) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2010 folgende Auflagen: ­

Für Bauten die mit Holz geplant und erstellt werden, ist für die Qualitätssicherung im Holzbau Brandschutz ein von der Lignum anerkannter Fachingenieur beizuziehen. Die Qualitätssicherungsstufe wird von der Brandschutzbehörde festgelegt. Die Kosten gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

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Die tragende Konstruktion über alle Geschosse muss einen Feuerwiderstand von R 60 (nbb) betragen.

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An den Feuerwiderstand von tragenden Aussenwänden werden die gleichen Anforderungen gestellt wie an die tragende Konstruktion. Nichttragende Aussenwände müssen, je nach Geschosszahl, mindestens E 30 oder nichtbrennbar ausgeführt werden.

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Als separate Brandabschnitte El 60/E 30 (nbb) müssen erstellt werden: ­ Geschosse, Treppenhaus, Korridore ­ Technische Räume, Küche, Nebenräume ­ Aufenthaltsräume, Saal, Restaurant ­ Zimmer für Gäste, Pensionäre, Patienten ­ Personalzimmer, Wohnungen usw.

­ Aufzugs-, Lüftungs-, Installations- und Abwurfschächte.

­

In brandabschnittsbildenden Bauteilen sind Durchbrüche, Leitungsdurchführungen und Installationsschächte mit feuerwiderstandsfähigen Abschottungen dicht zu verschliessen.

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Die Anordnung der Treppenanlage entspricht den Brandschutzvorgaben. Die Treppenhäuser sind als Brandabschnitte mit dem für das Tragwerk erforderlichen Feuerwiderstand zu erstellen. Treppenläufe und Podeste müssen nichtbrennbar sein.

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Die Korridore sind als Brandabschnitte mit dem für das Tragwerk erforderlichen Feuerwiderstand zu erstellen. Es wird dringend empfohlen, die Korridore auf der Länge mit einer Brandschutztüre zu unterteilen. Damit wird der Geräuschpegel gesenkt und ein allfälliges Schadenereignis kann besser eingegrenzt werden.

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Die Mindestbreite von Treppen und Korridoren muss 1.20 m betragen und darf nicht durch geöffnete Türen und dergleichen geschmälert werden.

­

An Türen bestehen folgende Anforderungen: Ausführung E 30 oder El 30, wenn sie zu Korridoren oder Treppenanlagen führen. Es dürfen nur geprüfte und mit einer VKF-Nummer versehene Konstruktionen verwendet werden.

Brandschutztüren, die vom Betrieb her meistens oder dauernd offen stehen, sind mit einer brandmeldergesteuerten Schliessvorrichtung auszurüsten. Das Mindestlichtmass von Türen in Fluchtwegen hat 90 cm zu betragen. Sie dürfen in geöffnetem Zustand die lichte Breite von Korridor und Treppenanlagen nicht schmälern. Türen die zu Ausgängen und Treppenanlagen führen, müssen sich in Richtung des Fluchtweges öffnen.

­

Das lichte Durchgangsmass von Türen in geöffnetem Zustand muss 0.90 m betragen.

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Wenn die Fluchtrichtung nicht sofort ersichtlich ist, sind Richtungsanzeiger anzubringen. Ausgänge, die nicht sofort als solche erkennbar sind und nur in Notfällen benutzt werden, sind zu bezeichnen.

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Fluchtwege und Ausgänge müssen mit Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung) ausgerüstet werden. Es sind die Bestimmungen der VKF «Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung» zu beachten.

­

Aufzüge, die in Gebäuden mehrere Brandabschnitte verbinden, sind in einem Schacht oder Treppenhaus mit gleichem Feuerwiderstand wie das Tragwerk, mindestens aber El 30 (nbb) anzuordnen. Für Details der Ausführung sind die Bestimmungen der VKF-Richtlinie «Aufzugsanlagen» zu beachten.

3997

­

In Brandabschnitte sind insbesondere abzutrennen: ­ einzelne Geschosse, unterirdische Tunnel (Verbindungswege) ­ Korridore und Treppenanlagen, die als Flucht- und Rettungswege dienen ­ Räume unterschiedlicher Nutzung, wie Ausbildungsräume usw.

­ Vertikalverbindungen wie Aufzugs-, Lüftungs-, Installations-, und Abwurfschächte ­ technische Räume

­

Treppenhäuser und Treppenanlagen sind als Brandabschnitte mit dem für das Tragwerk erforderlichen Feuerwiderstand zu erstellen und von den einzelnen Geschossen durch Brandschutzabschlüsse abzutrennen. Treppen und Podeste sind sicher begehbar, nicht brennbar und geradläufig auszuführen.

Die Mindestbreite von Treppen und Korridoren muss 12 m betragen und darf nicht durch geöffnete Türen und dergleichen geschmälert werden.

­

Wand- und Deckenverkleidungen von Treppenanlagen, Korridoren und Vorplätzen, die als Fluchtwege dienen, sind mit nicht brennbaren Materialien auszuführen.

­

Alle Türen in Bauten mit Räumen mit grosser Personenbelegung sind mit einem Feuerwiderstand EI 30 auszuführen. Automatische Schiebe- und Drehtüren sind in Fluchtwegen zulässig, soweit sie die Flucht jederzeit gewährleisten oder bei Stromausfall und im Brandfall selbsttätig öffnen oder von Hand geöffnet werden können. Das lichte Durchgangsmass von Türen in geöffnetem Zustand beträgt 0.90 m.

­

Je nach Personenbelegung haben Räume mindestens folgende Ausgänge aufzuweisen: ­ bis 50 Personen: ein Ausgang mit 0.9 m Breite ­ bis 100 Personen zwei Ausgänge mit je 0.9 m Breite ­ bis 200 Personen drei Ausgänge mit je 0.9 m Breite oder zwei Ausgänge, von denen einer 0.9 m und der andere 1.2 m breit ist.

­

Bei grösserer Personenbelegung haben Ausgänge insgesamt mindestens folgende Breiten aufzuweisen: ­ in den Untergeschossen: 0.6 m pro 50 Personen ­ im Erdgeschoss: 0.6 m pro 100 Personen ­ in den Obergeschossen 0.6 m pro 60 Personen

­

Die einzelnen Ausgänge sind mindestens 1.2 m breit zu erstellen. Ergibt die Berechnung der erforderlichen Breite der Ausgänge mehr als 1.20 m, ist auf das nächste Vielfache von 0.6 m aufzurunden.

­

Fluchtrichtung und Ausgänge sind mit Rettungszeichen und einer Sicherheitsbeleuchtung erkennbar zu machen.

­

Bei der Erstellung von Heizungs- und Feuerungsanlagen sind die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie «Wärmetechnische Anlagen» zu beachten.

­

Bei der Erstellung von Lüftungen sind die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie «Lufttechnische Anlagen» zu beachten.

3998

­

Aufzüge, die in Gebäuden mehrere Brandabschnitte verbinden, sind in einem Schacht oder Treppenhaus mit Feuerwiderstand F 60 anzuordnen. Es sind die Bestimmungen der VKF-Richtlinie «Aufzugsanlagen» zu beachten.

­

Es sind ausreichend dimensionierte, geeignete Löschgeräte zur ersten Brandbekämpfung (Wasserlöschposten) bereit zu stellen. Es gelten die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie «Löscheinrichtungen».

­

Treppenanlagen sind mit einer wirksamen, von der Eingangsebene aus bedienbaren Rauchabzugsvorrichtung zu versehen.

­

Bauten mit grosser Personenbelegung müssen mit einer Blitzschutzanlage ausgerüstet werden. Es gelten die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie «Blitzschutzanlagen» und die Leitsätze des SEV über Blitzschutzanlage 4022:2004/7. Ausgabe.

­

Es wird empfohlen, eine ausreichend dimensionierte Brandmeldeanlage zu installieren.

­

Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen haben organisatorisch und personell die zur Gewährleistung der Brandsicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen. Sie sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss instand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.

­

Der Entstehung von Bränden ist durch organisatorische Massnahmen entgegenzuwirken. Diese Massnahmen umfassen insbesondere: ­ einwandfreie Ordnung im ganzen Gebäude ­ Freihalten von allen Korridoren und Fluchtwegen ­ Durchführung regelmässiger Kontrollen ­ unverzügliche Behebung von angezeigten Mängeln.

­

Das Personal muss über betriebliche Brandgefahren, installierte Brandschutzeinrichtungen und das Verhalten im Brandfall orientiert werden. Wird für ein Anlass Aushilfspersonal eingesetzt, so ist dieses vor Beginn des Anlasses speziell zu instruieren.

­

Ist keine automatische Brandmeldeanlage vorhanden, ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen dass im Brandfall die Feuerwehr rasch alarmiert werden kann.

­

Der Baubeginn, die Fertigstellung des Rohbaus sowie die Fertigstellung der Bauarbeiten vor Bezug oder Inbetriebnahme von Gebäuden oder Anlagen sind dem zuständigen Feuerschutzorgan zu melden.

Die Kantonale Denkmalpflege (Departement Inneres und Kultur) stellte mit Schreiben vom 20. April 2010 fest, dass das Projekt den Anliegen der Denkmalpflege grundsätzlich Rechnung trage. Es wurden folgende Anträge gestellt: ­

Zu überprüfen ist die Dimension der Treppenanlage EG auf der Nordseite.

Diese erscheint in der dargestellten Form zu bescheiden und vermag die zentrale Position nicht wirklich zu besetzen.

­

Die Gestaltungsabsichten für das Vorgelände auf der Südseite mit der Baumreihe gehen aus den vorliegenden Plänen zu wenig hervor und sind zu präzisieren.

3999

­

Die Dachflächenfenster perforieren das Walmdach beträchtlich. Zur Wahrung einer homogeneren Dachfläche sind die Fenster mit Lamellen zu versehen, welche gleichzeitig den notwendigen Sonnen-/Wärmeschutz gewährleisten.

­

Materialien, Farben und Details sind vor Bauausführung mit der Gemeinde und der Denkmalpflege zu besprechen und allenfalls zu bemustern. Der Umgebungsgestaltung, insbesondere der Ausführung von Bodenbelägen, Umzäunungen und der Beleuchtung des Areals ist besondere Beachtung zu schenken.

Das Amt für Lebensmittelkontrolle hat gemäss seinem Schreiben vom 12. April 2010 keine Einwände gegen das Projekt, sofern bei den Räumlichkeiten des Verpflegungsbereichs die Anforderungen von Artikel 15 des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes (SR 817.0), Kapitel 4 der eidg. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02) und Kapitel 2 der eidgenössischen Hygieneverordnung (SR 817.024.1) beachtet werden.

4. Stellungnahme des Bundesamts für Kultur (BAK) Das BAK teilt in seiner Stellungnahme vom 26. April 2010 mit, dass es grundsätzlich nichts gegen die geplante Gesamtsanierung des Kasernenareals Herisau einzuwenden hat. Es empfiehlt jedoch, die in der Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege Appenzell Ausserrhoden vom 20. April 2010 geforderten Auflagen zu berücksichtigen.

5. Stellungnahme der Eidgenössischen Arbeitsinspektion (SECO) Die Eidgenössische Arbeitsinspektion nahm mit Schreiben vom 7. Mai 2010 ausführlich zum Projekt Stellung und stellte folgende Anträge: a. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit ­

Gemäss Artikel 6 des Arbeitsgesetzes (ArG) und Artikel 2 der Verordnung 3 (ArGV3) ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchung der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden.

­

Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen.

­

Gemäss Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.

­

Gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz muss der Arbeitgeber alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische

4000

Gesundheit der Arbeitnehmenden zu gewährleisten. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass: ­ ergonomisch und hygienisch gute Arbeitsbedingungen herrschen ­ die Gesundheit nicht durch schädliche und belästigende physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird ­ eine übermässig starke oder allzu einseitige Beanspruchung vermieden wird ­ die Arbeit geeignet organisiert wird.

­

Wesentliche, arbeitsgesetzlich relevante Änderungen am genehmigten Projekt sind der Eidgenössischen Arbeitsinspektion Ost, Stauffacherstrasse 101, 8004 Zürich zur Prüfung vorzulegen.

b. Gebäude ­

Gebäude und andere Konstruktionen sind so zu gestalten, dass sie bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten.

­

Es sind Baumaterialien zu verwenden, die nicht zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen.

­

Aussenwände und Bedachung müssen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren.

­

Für Verglasungen an Bauten sind geeignete Materialien zu wählen. Es wird auf die Publikation «Sicherheit mit Glas» des Schweizerischen Institutes für Glas am Bau (SIGaB) www.sigab.ch sowie auf die lnfoschrift «Glas am Bau» der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (www.bfu.ch) verwiesen.

­

Notausgänge und Fluchtwege sind gut sichtbar zu bezeichnen (z.B. mit grün/weissen nachleuchtenden Symbolen oder Notleuchten). Hinweise dazu sind in der Norm SN EN 1838 Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung enthalten.

­

Notausgänge und Fluchtwege müssen stets ungehindert begehbar sein. Ist ein Abschliessen dieser Ausgangstüren erforderlich, so muss die Notentriegelung ohne Schlüssel (z.B. Panikentriegelung, von innen mit einem Drücker zu öffnendes Schloss, usw.) möglich sein.

­

Sturzseiten von Treppen sind mit Geländern zu versehen. Bei Treppenöffnungen und Zwischenpodesten hat die Geländerhöhe mindestens 1 m, entlang des Treppenlaufes mindestens 0,90 m (über der Stufenvorderkante gemessen) zu betragen.

­

An umwandeten Treppen bis 1,50 m Breite ist mindestens auf einer Seite, bei breiteren Treppen beidseitig ein Handlauf anzubringen.

­

Treppenanlagen müssen unmittelbar ins Freie führende Ausgänge aufweisen.

­

Türen, die ins Freie oder vom Gebäudeinnern zu den Ausgängen und Treppenhäusern führen, sind in Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen. Davon ausgenommen sind Türen von kleinen Büros, Toiletten-, Putz- und kleinen Lagerräumen, kleinen Garderoben und anderen schwach belegten Räumen ohne besondere Gefahren bis zu einer Grundfläche von 30 m2.

4001

­

Die Drehrichtung folgender Türen ist zu ändern: Technikräume im UG, Garderoben und Theorieräume im Neubau.

­

Sämtliche Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude müssen entsprechend ihrer Verwendung ausreichend natürlich und künstlich beleuchtet sein. Die natürliche Beleuchtung ist durch eine künstliche Beleuchtung zu ergänzen, welche der Art und den Anforderungen der Arbeit angepasste Sehverhältnisse (Gleichmässigkeit, Blendung, Lichtfarbe, Farbspektrum) gewährleistet. Es wird auf die Leitsätze der Schweizerischen Lichttechnischen Gesellschaft über «Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht» verwiesen (SN EN 12464-1).

­

In Räumen ohne oder mit zu wenig Tageslicht sind netzunabhängige Notleuchten (z.B. Akku-Leuchten) zu installieren, die beim Ausfall der Netzspannung selbsttätig einschalten. Durch diese Massnahme ist das sichere Begehen des Fluchtwegs zu gewährleisten (siehe SN EN 1838).

­

Im Hinblick auf Abend- und Nachtarbeit sind die Arbeitsräume, Verkehrsund Fluchtwege, Ausgänge sowie die Anlagen und Steuerstationen, die bei allfälligem Stromausfall bedient werden müssen, mit einer netzunabhängigen Notbeleuchtung zu versehen, die bei Ausfall der Netzspannung selbsttätig einschaltet (siehe SN EN 1838).

­

Notleuchten sind als solche vom Boden aus gut erkennbar zu markieren. Sie sind periodisch zu warten und ihre Funktion ist zu prüfen.

­

Ständig besetzte Arbeitsplätze dürfen nur in Räumen eingerichtet werden, in denen eine ausreichende natürliche Belichtung und der Blick ins Freie durch Fassadenfenster gewährleistet sind. Nach Möglichkeit sind die Arbeitsplätze in Fensternähe einzurichten.

­

Hochgelegene Lüftungsflügel oder Lüftungseinrichtungen müssen vom Boden aus leicht bedienbar sein.

­

Sämtliche Räume, die ihrem Verwendungszweck entsprechend nicht ausreichend natürlich gelüftet werden können, sind künstlich zu lüften. Raumtemperatur, Luftgeschwindigkeit und relative Luftfeuchtigkeit sind so zu bemessen und aufeinander abzustimmen, dass ein der Gesundheit nicht abträgliches und der Art der Arbeit angemessenes Raumklima gewährleistet ist.

­

Im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten ist dafür zu sorgen, dass die Nichtrauchenden nicht durch das Rauchen anderer Personen belästigt werden.

­

Die Bestimmungen über die Gestaltung und Benutzung der Arbeitsräume gemäss Verordnung 3 des Arbeitsgesetzes gelten sinngemäss auch für Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume sowie Sanitätsräume. Alle Anlagen müssen in einwandfreiem Zustand gehalten werden.

­

Für die Erste Hilfe ist zweckmässiges Sanitätsmaterial bereitzustellen.

­

Für die gefahrlose Ausführung von Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten an Gebäuden, Installationen und Anlagen sind die erforderlichen Einrichtungen vorzusehen (z.B. fest montierte Arbeitspodeste oder mobile Arbeitshebebühnen für hochliegende Teile). Es wird auf die Suva-Merkblätter 44033 + 44041 verwiesen.

4002

c. Verkehrswege ­

Hinweise zu den Verkehrswegen sind im SUVA-Merkblatt 44036 enthalten.

­

Die Sturzseiten von Podesten sind mit Geländern von mindestens 1 m Höhe, mit Zwischenleisten sowie mit mindestens 10 cm hohen Bordleisten zu versehen. Warenübergabestellen sind für Personen und Material sturzsicher zu gestalten. Es wird auf das Suva-Merkblatt Nr. 44029 verwiesen.

d. Arbeitsplätze ­

Arbeitsplätze sind nach ergonomischen Gesichtspunkten zu gestalten und einzurichten. Es wird auf das SECO-Merkblatt Nr. 100 «Ergonomie» und auf das Suva Merkblatt Nr. 44061 «Ergonomie Erfolgsfaktor für jedes Unternehmen» sowie auf die einschlägigen Normen verwiesen.

­

Bei sitzender Arbeitsweise sind zweckmässige Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen. Für gute Standfestigkeit sind als Arbeitsstühle mit Rollen nur solche mit 5 Füssen einzusetzen. Es wird auf das SECO-Merkblatt Nr. 103 «Sitzen bei der Arbeit» verwiesen.

­

Hinweise zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen sind im SuvaMerkblatt Nr. 44022 enthalten.

e. Arbeitsmittel (Maschinen, Anlagen, Apparate und Werkzeuge) ­

Wichtige Hinweise für die Beschaffung von Arbeitsmitteln (Neue und Occasionen) liefert die Suva-Publikation 66084.d «Sicherheit beginnt beim Einkauf».

­

Im Betrieb dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden. Diese Anforderungen sind in der EKAS Richtlinie 6512 «Arbeitsmittel» konkretisiert. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn für Arbeitsmittel, die nach dem 1. Januar 1997 beschafft worden sind, Konformitätserklärungen nach Artikel 7 STEV sowie Anleitungen (Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung) vorliegen.

­

An Arbeitsmitteln und einzelnen Funktionseinheiten derselben muss mit Sicherheitsschalteinrichtungen die Energie überall dort abgeschaltet werden können, wo Personen im Sonderbetrieb und bei der Instandhaltung in den Gefahrenbereich eintreten oder eingreifen müssen. In der Ausschaltstellung dürfen keine Gefahr bringenden Bewegungen und Vorgänge mehr erzeugt werden können.

­

Die Sicherheitsschalteinrichtung muss in der Ausschaltstellung gegen unbefugtes Wiedereinschalten gesichert werden können (EKAS-Richtlinie 6512 «Arbeitsmittel», Absatz 9.1).

­

Personen- und Lastenaufzüge sind nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäss der Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung, SR 819.13) zu erstellen.

f. Fertigstellung und Abnahmekontrolle ­

Die Fertigstellung des Projekts ist der Eidgenössischen Arbeitsinspektion Ost, Stauffacherstrasse 101, 8004 Zürich Tel. 043 322 21 25 (direkt: H. Näf, 043 322 01 27) zur Abnahme zu melden.

4003

6. Stellungnahme des BAFU a. Auflagen Natur und Landschaft Das BAFU begrüsst in seiner Stellungnahme vom 12. November 2010 die geplante extensive Begrünung der Retablierungsunterstände, bringt aber im Hinblick auf die darin angesiedelten Vögel und Insekten sowie auch die unmittelbaren Nachbarn folgenden Antrag an: ­

Gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 NHG (Naturverträgliche Gestaltung von bundeseigenen Anlagen) ist die Aussenbeleuchtung gemäss den Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (BAFU 2005) umzusetzen. Insbesondere ist die Beleuchtungsdauer soweit als möglich einzuschränken.

b. Auflagen Oberflächengewässer und aquatische Ökosysteme ­

Um eine Ausdolung des Brühlbaches zu ermöglichen, ist gestützt auf Artikel 21 WBV für das Gewässer ein genügend breiter Gewässerraum (minimale Schlüsselkurve) freizuhalten.

c. Auflagen Entwässerung ­

Das Entwässerungskonzept muss den im generellen Entwässerungsplan (GEP) des Kasernenareals Herisau gemachten Aussagen entsprechen.

­

Das BAFU schliesst sich den kantonalen Anträgen bezüglich Gewässerschutz an.

d. Auflagen Hochwasserschutz ­

Die Offenlegung des Brüelbachs im Bereich des Kasernenareals muss zusammen mit der Gesamtsanierung erfolgen.

­

Dem notwendigen Gewässerraum ist dabei Rechnung zu tragen.

­

Die Trennung von Schmutz- und Meteorwasser muss so erfolgen, dass gleichzeitig der Brüelbach vom Schmutzwasser des Kasernenareals entlastet wird.

­

Die dafür notwendigen Projektierungsarbeiten sind in enger Koordination mit dem Tiefbauamt, Abteilung Wasserbau, durchzuführen.

e. Auflagen Boden ­

Gestützt auf Artikel 6 und 7 der Verordnung über die Belastungen des Bodens (VBBo) sind bei der Ausführung der Bauarbeiten die Vorgaben des Merkblatts «Bodenschutz lohnt sich» (2008) zu berücksichtigen.

f. Auflagen Luft ­

Das BAFU beantragt, dass armasuisse Immobilien die Durchführung der Abnahmemessung und der periodischen Messungen der Holzschnitzelfeuerungen an die Luftreinhaltefachstelle des Kantons AR, Amt für Umwelt, delegiert.

­

Im Übrigen unterstützt das BAFU die kantonalen Anträge bezüglich Luftreinhaltung.

4004

7. Stellungnahme der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin erklärt sich in ihren abschliessenden Stellungnahmen vom 30. Juli 2010 und 14. Januar 2011 grundsätzlich mit den Auflagen einverstanden.

Anderer Ansicht als die Einsprecher und stellungnehmenden Behörden ist die Gesuchstellerin in folgenden Bereichen: a. Einsprache Johannes Waldburger-Stiftung ­

Wie im Projekt ersichtlich, wurde rund um das gesamte Kernareal eine bepflanzte Umzäunung vorgesehen. Somit ist der seitens Nachbarschaft gewünschte Sichtschutz gewährleistet.

­

Bezüglich Schallschutz wird darauf hingewiesen, dass die Hauptwohnrichtung der Liegenschaften der Johannes Waldburger-Stiftung an der Südfassade und somit von der Strasse und der Kaserne abgewandt liegt. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die lärmdämmende Wirkung des abzureissenden Verpflegungsgebäudes stark in den Hintergrund tritt, da das Gebäude durch seine direkte Lage an der Strasse der Verkehrslärm stark reflektiert und verstärkt. Diese Problematik wird bei Entfernung des Gebäudes entschärft.

Verbesserungen im Schallschutz werden zudem durch die Umzäunung des Kernareals mittels der erwähnten Hecke und durch das Zurücksetzten der neuen Gebäude um mehrere Meter erreicht.

­

Dem Antrag betreffend Lärmbelastung im Bereich Einfahrt Mitte steht der explizite Wusch der Gemeinde Herisau auf gleichwertige Einfahrten in den Bereichen Ost und Mitte zur Optimierung Verkehrsfluss gegenüber. Die Gesuchstellerin beantragt die Ablehnung der Anträge.

b. Gemeinde Herisau ­

Ortsbildschutz: In die Planung wurden Fachpersonen sowohl des Kantons Appenzell Ausserrhoden als auch der Gemeinde miteinbezogen. Der Kontakt zur Denkmalpflege besteht nachwievor und wird gepflegt.

­

Tiefbau/Umweltschutz: Das anfallende Meteorwasser wird vorzugsweise der Retention zugeführt. Die Detailplanung erfolgt im Zusammenhang GEP.

Da heute das Meteorwasser sämtlicher Gebäude über den angesprochenen Kanal entwässert wird, sollte bis zur Realisierung der Bachoffenlegung eine Zuführung unverschmutzten Abwassers in diesem Umfang speziell hinsichtlich Notüberlauf Retention weiterhin möglich bleiben.

­

Tiefbau Verkehrsanlagen: Die Befahrbarkeit und Begehbarkeit der bundeseigenen Strassen und Wege kann während der Bauzeit nicht gewährleistet werden. Die Projektleitung behält sich vor, das Baugebiet auf eigener Parzelle grossräumig abzusperren. Die Nutzung der Strassen von Gemeinde und Kanton wird wie gewünscht abgesprochen. Signalisationsänderungen sind Sache der Gemeinde oder des Kantons. Die Erstellung einer Bushaltestelle inkl. zugehöriger Bauten ist nicht Aufgabe des Grundeigentümers. Die Gesuchstellerin beantragt die Ablehnung des Begehrens.

­

Tiefbau/Entsorgung: Wie anlässlich der Behördengespräche kommuniziert, wird die Gemeindeentsorgung an aktueller Stelle (Einfahrt Mitte) aus verkehrs- und betriebstechnischen Gründen künftig nicht mehr gewährt werden können. Eine andere Lösung seitens Gemeinde liegt bisher nicht vor.

4005

­

Feuerwehr/Brandschutz: Die Rossstallungen werden als Lager weiterhin benutzt. Bezüglich Brandschutz wird der Standort des Hydranten überprüft.

­

Gebühren: Die Gebührenordnung der Gemeinde wird nach ausstehender Kontrolle akzeptiert. Die zur Kontrolle benötigte Flächenberechnungstabelle sowie die aktuell gültige Gebührenordnung sind armasuisse Immobilien zur Verfügung zu stellen.

c. Kantonales Amt für Umwelt und Gewässerschutz (bzgl. Grundwasser, Gewässerschutz und Abfall) ­

Die Planung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachbereich armasuisse Umweltmanagement, Normen & Standards (UNS). Eine zusätzliche Abnahme seitens Kantons erscheint nicht sinnvoll, kann aber auf Wunsch zusätzlich erfolgen.

­

Das Abfallkonzept des Betreibers LBA gilt für das VBS gesamtschweizerisch und übergeordnet. Das Entsorgungskonzept wird mit den kantonalen Behörden in der weiteren Planung abgesprochen.

d. Kantonale Wasserbaupolizei (bzgl. Offenlegung Brüelbach) ­

Bis zur Parzellengrenze des VBS wird der geplante Bach in einer Zementröhre geführt, welche Schmutz- und Meteorwasser als sog. Mischsystem führt. Es ist davon auszugehen, dass nach der Parzellengrenze auch weiter im Mischsystem entwässert wird. Eine lokale Bachoffenlegung wäre deshalb wenig sinnvoll.

­

Die Anlage wird für ein künftiges Trennsystem vorbereitet. Speziell die Retention und der Hochwasserschutz wird bei der weiteren Projekterarbeitung vertieft geprüft und soweit möglich realisiert.

e. Kantonale Assekuranz ­

Der Bund als Eigenversicherer schliesst keine Gebäudeversicherung ab.

Daher richtet sich die Planung nach den Vorgaben der internen Fachstellen.

Das Bauprojekt Kasernenareal Herisau wurde in enger Zusammenarbeit mit den internen Fachstellen IOS und UNS erarbeitet. Zusätzlich wurde auch die Meinung des SECO eingeholt. Die Gesuchstellerin schlägt vor, die Auflagen der Assekuranz AR an die Fachstelle UNS und IOS weiterzuleiten. Allfällige zusätzliche Auflagen können in der weiteren Planung berücksichtigt werden.

f. Kantonale Denkmalpflege ­

Die Anträge der kantonalen Denkmalpflege werden im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Denkmalpflege bei der Ausführungsplanung besprochen.

g. Kantonales Amt für Lebensmittelkontrolle ­

Die Vorlagen werden zusätzlich zu den internen Vorlagen eingehalten. Es wird vorgeschlagen, die Ausführungspläne in Zusammenarbeit mit den beauftragten Planern, den Vertretern der Nutzer/Betreiber und mit dem Amt für Lebensmittelkontrolle abzusprechen.

h. BAFU ­

4006

Aussenbeleuchtung: Bei der Ausarbeitung des Projekts wurden die Lichtemissionen ausführlich diskutiert. Auf Anregung eines Anwohners

anlässlich der Anwohnerinformation wurde die Ausleuchtung des Platzes insofern umgestellt, dass lediglich eine reduzierte und einseitige Ausleuchtung der Plätze vorgenommen wurde. Bei der Aussenraumbeleuchtung des inneren Ringes wurde auf zusätzliche Kandelaber verzichtet und die Beleuchtung auf Beleuchtungskörper an den Fassaden beschränkt. Die geforderten Auflagen bezüglich Einsatz des gewünschten Leuchtmittels werden im Projekt berücksichtigt. Die Beleuchtungsdauer muss seitens des Nutzers definiert werden. Dem Antrag kann, soweit es den Bau betrifft, entsprochen werden.

­

Oberflächengewässer: Was das Entwässerungskonzept anbelangt, so gilt es zwischen der aktuellen und künftigen Situation zu unterscheiden. Heute durchquert ein Hauptkanal das Gelände der Kaserne Herisau. Er führt sowohl Abwasser und Meteorwasser des gesamten Quartiers als auch den Brüelbach im Mischsystem. Kaserne, Verwaltungs-, Sanitäts-, Verpflegungsgebäude sowie sämtliches Meteorwässer westlich der Zugangsstrasse (Wasserscheide) sind ebenfalls an diesen Kanal angeschlossen. Ausser der Kaserne werden alle aufgeführten Gebäude abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt. Da die Gemeinde in noch nicht terminierter Zukunft die Überführung in ein Trennsystem plant, soll im Rahmen dieses Vorhabens die Entwässerung der Gebäude bereits in einem solchen Trennsystem geführt werden. Bei gemeindeseitiger Realisierung der Trennung kann unser System so mit kleinem Aufwand angepasst werden. Entgegen der Aussage BAFU führt das Entwässerungsprojekt dieser Baueingabe wesentlich weiter, als dies eine Baueingabe erfordert. Vertiefte Aussagen zu künftigen Entwässerungskonzepten der Gemeinde können zum heutigen Zeitpunkt nicht gemacht werden.

­

Aquatische Ökosysteme/Entwässerung: es wird auf die Stellungnahme zum Antrag des kantonalen Amts für Umwelt und Gewässerschutz verwiesen.

­

Offenlegung Brüelbach und Hochwasserschutz: Eine Offenlegung zum Zeitpunkt der Gesamtsanierung ist nicht sinnvoll. Die Projektierung einer Gemeindeentwässerung liegt im Aufgabenbereich und in den Kompetenzen der Gemeinde respektive des Kantons und ist nicht Aufgabe der Grundeigentümer. Das vorhandene Vorprojekt muss nun seitens der zuständigen Stellen weitergeführt werden. Ein Detailprojekt in einem kleinen Teilbereich (Kasernenareal) scheint nicht stufengerecht. Nach der Projektierung ist normalerweise ein langfristiges öffentliches Verfahren seitens Gemeine/Kanton durchzuführen. Die nötigen Massnahmen sind aber bereits geplant und können problemlos an die zukünftige Planung der Gemeinde angepasst werden.

­

Boden: Dem Antrag auf Beachtung des Merkblatts «Bodenschutz lohnt sich» (2008) wird entsprochen.

­

Luft: Für den Umweltvollzug, wie z.B. die Durchführung der Abnahmemessung und der periodischen Messungen sind VBS-interne Stellen zuständig.

8. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde a. Einsprachen Beide Einsprachen sowohl von der Johannes Waldburger-Stiftung als auch von Frau Merz-Menet beziehungsweise dem Ehepaar Ramsauer als ihre Rechtsnachfolger 4007

wurden fristgerecht erhoben. Beide Einsprechenden sind Eigentümer von an das Kasernenareal angrenzenden Parzellen. Als solche sind sie direkt durch die Bauarbeiten und die daraus resultierenden Immissionen sowohl während der Bauphase als auch später durch den veränderten Betrieb betroffen. Damit sind beide Einsprechenden formell zur Einsprache legitimiert.

Sowohl die Stiftung als auch das Ehepaar Ramsauer befürchten in ihren Einsprachen verstärkte Lärmimmissionen durch die baulichen Änderungen und stellen deshalb Anträge baulicher und verkehrsbetrieblicher Art zur Reduktion des Lärms: ­

Die Johannes Waldburger-Stiftung beantragt in ihrer Einsprache die Anordnung von Lärmschutzmassnahmen gegen die bereits hohe nächtliche Lärmbelastung bei den Unterständen UC, UD und UE.

­

Die Genehmigungsbehörde kann das Anliegen der Stiftung um Schutzmassnahmen gegen Lärm des Betriebs der Unterstände nachvollziehen. Durch den Abbruch des an der Strasse liegenden Verwaltungsgebäudes werden bislang durch das Gebäude abgeschirmte Bewegungen auf dem Platz an der Ostseite des Altbaus vermehrt zu hören sein. Da das fragliche Gebäude aber bislang den Verkehrslärm der Strasse reflektierte, wird es durch dessen Entfernung insgesamt zu einer kleineren Lärmbelastung kommen. Es ist davon auszugehen, dass die verbleibende Lärmbelastung das gesetzliche Mass nicht übersteigt.

­

Zum Schutz vor neuen Lärmimmissionen sind die Unterstände aber unter ein gemeinsames Dach zu fassen. Die Konstruktion ist nach Möglichkeit schallabsorbierend zu gestalten. Zusätzlich optimiert die Gesuchstellerin den Sicht- und Schallschutz durch eine geeignete Bepflanzung. Empfohlen wird insbesondere die Wahl grosskroniger Laubbäume. Der Einsprache wird in diesem Punkt gutgeheissen. Es ergeht eine entsprechende Auflage.

­

Weiter beantragt die Stiftung die Reduktion der Anzahl der Ein- und Ausfahrten und die alternative Nutzung der Ein- und Ausfahrt Militärstrasse/ Kasernenstrasse.

­

Gemäss Verkehrskonzept wird sich der nächtliche Verkehr auf Einfahrten durch Truppenfahrzeuge beschränken. Dies entspricht der bisherigen Nutzung, eine Nutzungsänderung ist nicht vorgesehen.

­

Dem Antrag auf alternative Nutzung der östlich gelegenen Ein- und Ausfahrt Militärstrasse/Kasernenstrasse steht der explizite Wunsch der Gemeinde Herisau auf gleichwertige Einfahrten in den Bereichen Ost und Mitte zur Optimierung des Verkehrsflusses entgegen. Die Leitung des Verkehrs über diese Einfahrt würde die Sportplatzeinrichtungen behindern, resp.

würde durch privates Verkehrsaufkommen an Sportanlässen verhindert und Fussgänger und Velofahrer würden zusätzlichen Risiken ausgesetzt. Die Einsprache wird aus Sicherheits- und Verkehrsflussgründen in diesem Punkt abgelehnt.

­

Frau Merz-Menet resp. das Ehepaar Ramsauer beantragte die Pflanzung einer Hecke als Sicht- und leichten Schallschutz entlang den Parkplätzen auf der Westseite gegen die Kasernenstrasse hin.

­

Die beantragte Hecke ist zwar öffentlich-rechtlich nicht durchsetzbar. Im Sinne eines Entgegenkommens schlug die Gesuchstellerin dem Ehepaar

4008

Ramsauer jedoch die Pflanzung einer Hecke auf der Parzelle der Einsprechenden an.

­

Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 stimmten die neuen Eigentümer der Pflanzung einer Hecke durch die Gesuchstellerin auf eigenem Grundstück zu und zogen ihre Einsprache zurück.

­

Zum Schutz der Privatsphäre der Grundeigentümer vor lästigen Immissionen ist demnach auf der Parzelle der Familie Ramsauer eine Hecke zu pflanzen.

Die Kosten für die Bepflanzung gehen zulasten der Gesuchstellerin. Der anschliessende Unterhalt der Hecke bleibt der Eigentümerin überlassen.

­

Es wird eine entsprechende Auflage erlassen.

b. Natur- und Landschaft Die Anmerkungen zum Thema Natur- und Landschaft beschränken sich auf eine gemeinsame Forderung des BAFU und der Gemeinde Herisau, unnötige Lichtemissionen zu vermeiden, und das Pflanzverbot potentieller Wirtspflanzen des Feuerbrandes und des Gitterrostes gemäss der kantonalen Pflanzenschutzverordnung zu beachten (Antrag der Gemeinde Herisau).

Die Genehmigungsbehörde geht mit dem BAFU und der Gemeinde Herisau einig, dass die Beleuchtungsdauer gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG; SR 451) soweit als möglich einzuschränken ist, um unnötige Lichtemissionen zum Schutze der angesiedelten Vögel und Insekten zu vermeiden.

Das Beleuchtungskonzept ist gemäss den Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (BAFU, 2005) zu konzipieren und der Genehmigungsbehörde vor Baubeginn nachzureichen. Die Parkplätze dürfen nicht permanent beleuchtet werden. Es ergeht eine entsprechende Auflage.

Eine wie von der Gemeinde geforderte Bewilligung zur Fällung von Bäumen ist gemäss Artikel 126 Absatz 2 und 3 Militärgesetz (MG, SR 510.10) nicht erforderlich. Gemäss Planunterlagen ist aber die Pflanzung von neuen Bäumen als Ersatz der zu fällenden Bäume vorgesehen.

Der Antrag der Gemeinde Herisau auf Beachtung des Pflanzverbots potentieller Wirtspflanzen des Feuerbrandes sowie Gitterrostes gemäss der kantonalen Pflanzenschutzverordnung ist sinnvoll und wird zur Auflage erhoben.

c. Boden und Abfall Grundsätzlich ist Bodenaushub am Ursprungsort zu verwenden, die Lagerung der verschiedenen Schichten hat getrennt zu erfolgen. Die Verordnung über die Belastungen des Bodens, (VBBo, SR 814.12) sowie das Merkblatt Bodenschutz lohnt sich (BAFU, 2008) und die Wegleitung Bodenaushub (BAFU, 2001) sind zu beachten.

Im Falle von belastetem Material ist das KOMZ Boden ist beizuziehen.

Abfälle sind gemäss der SIA-Norm 430 «Entsorgung von Bauabfällen» und der technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600) zu entsorgen. Das Merkblatt Abfall- und Materialbewirtschaftung (BAFU, 2003) ist zu beachten. Das Mehrmuldenprinzip ist einzuhalten und die Entsorgungswege zu deklarieren und dokumentieren.

Das Abfallkonzept des Betreibers LBA gilt gesamtschweizerisch und übergeordnet und deckt sowohl die gesetzlichen, als auch die departementalen Anforderungen an einen umweltgerechten Betrieb ab. Für die Bauphase wird gemäss Aussagen der 4009

Gesuchstellerin zusammen mit der Neukonzeption des Betriebs ein Abfallbewirtschaftungskonzept erstellt und mit den kantonalen Behörden in der weiteren Planung abgesprochen.

Der Fachstelle Umweltschutz der Gemeinde Herisau ist spätestens eine Woche vor Beginn der Abbrucharbeiten das Entsorgungskonzept für die Abbruchmaterialien (Deponieorte, Sortierwerke, Verbrennungsanlagen usw.) sowie der Untersuchungsbericht zu den vorliegenden Gefahrstoffen zur Information schriftlich einzureichen.

Das Entsorgungskonzept ist auch dem Amt für Umwelt des Kantons einzureichen.

Es ergeht eine entsprechende Auflage.

d. Luft Während der Bauarbeiten ist die Richtlinie Luftreinhaltung auf Baustellen (BAFU, 2009) zu beachten. Zudem sind die spezifischen Emissionsbegrenzungen für die Feuerungsanlagen gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV; Anhang 3 LRV; SR 814.318.142.1) einzuhalten.

Bezüglich der Höhe der beiden Kamine ist die Empfehlung über die Mindesthöhe von Kaminen (BAFU, 2001) zu beachten, um übermässige Emissionen auf die Nachbarschaft zu vermeiden.

Das kantonale Amt für Umwelt beantragt in seiner Stellungnahme, dass innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der beiden Holzfeuerungen die Abnahmemessung durch die Luftreinhaltefachstelle des Kantons AR durchgeführt und die Ergebnisse der periodischen Emissionsmessungen dem Amt für Umwelt jeweils zur Kenntnis zugestellt werden. Das BAFU schliesst sich diesem Antrag an.

Gemäss Artikel 126 Militärgesetz (MG, SR 510.10) i.V.m. Artikel 41 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) ist für den Vollzug der Umweltvorschriften und damit auch für die Durchführung der Abnahmemessung und der periodischen Messungen der Holzschnitzelfeuerungen bei militärischen Bauten und Anlagen das Generalsekretariat des VBS zuständig. Die Umsetzung der Messungen der LRV wurde dem KOMZ Luft von armasuisse Immobilien übertragen, welches dem GS VBS periodisch Bericht erstattet.

e. Lärm Die Baustelle fällt gemäss der Richtlinie Baulärm (BAFU, 2006) in die Massnahmenstufe B. Es gilt die Werte und Vorgaben der Richtlinie in der Bauphase einzuhalten.

Die Lärmsituation für Anwohner wurde bereits erläutert (Einsprache JohannWaldburger-Stiftung, vgl. Ziff. II. 8. a.). Für Lärmemissionen des Kasernenareals ist hauptsächlich der Betrieb verantwortlich. Die Infrastrukturen verursachen wenig bis gar keine
Emissionen, können Lärm jedoch ungünstig leiten. Während der baulichen Tätigkeit sind laufend mögliche Lärmschutzmassnahmen zu prüfen und im Sinn der Vorsorge die nützlichen und verhältnismässigen Verbesserungen zu treffen.

Im Sinne einer zusätzlichen Schutzmassnahme sind bestehende Bäume zu schützen und Zäune zu bepflanzen. Für weitere Bepflanzungen achtet die Gesuchstellerin auf die Kantonale Pflanzenschutzverordnung. Es ergeht eine entsprechende Auflage.

Mit dem Rückbau des Verpflegungsgebäudes fällt eine Fläche weg, welche den Verkehrslärm der Kasernenstrasse bislang reflektierte. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass gesetzliche Lärmgrenzwerte durch die Infrastruktur oder den ordentlichen Betrieb des Areals überschritten werden. Das Projekt kann unter den 4010

genannten Bedingungen in der geplanten Form realisiert werden. Betriebliche Verbesserungen bleiben in der Verantwortung des Nutzers.

Bei neuen Lüftungsanlagen sind die Planungswerte von Anhang 6 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) einzuhalten.

f. Energie Gemäss Ziffer 3 der Weisungen über den effizienten Energieeinsatz bei Immobilien des VBS vom 23. Februar 2007 sind Bauten des VBS so zu bauen, betreiben und unterhalten, dass die Ziele des Energiekonzeptes VBS erreicht werden.

Gemäss Ziffer 5 der Weisungen sind Neubauten und Sanierungen der in Ziffer 5 genannten Objekttypen grundsätzlich nach MINERGIE-Standard zu planen und auszuführen. Die Kaserne Herisau fällt als Ausbildungs- und Betriebsbaute unter den Anwendungsbereich von Ziffer 5.

Können die Vorgaben dieser Weisungen in einem Projekt nicht eingehalten werden, muss gemäss Ziffer 7 der Weisungen eine Ausnahmebewilligung mit entsprechender Begründung bei der militärischen Plangenehmigungsbehörde beantragt werden.

Die Gesuchstellerin hat mit Schreiben vom 12. Januar 2011 einen solchen Antrag auf Ausnahmebewilligung im Bezug auf den Altbau gestellt.

Gemäss diesem Antrag der Gesuchstellerin sind energetische Massnahmen an der Aussenwand des Gebäudes aus denkmalpflegerischen Gründen nicht möglich, währendem Massnahmen an der Mauerinnenseite aus bauphysikalischen Gründen problematisch sind (Wärmebrücken und Kondensatbildung an den Balkenköpfen der Balkenlagen). Die Erreichung des MINERGIE-Standards wäre deshalb neben einem bauphysikalischen Risiko nur mit unverhältnismässig hohen Kosten erreichbar, weshalb sich das Kompetenzzentrum Energie gegen die Einhaltung des MINERGIEStandards ausgesprochen hat.

Eine Annäherung an den MINERGIE-Standard wird gemäss Antrag aber mittels optimaler Dämmung der Kellerdecken und des Dachbodens, Verbesserungen bei den Fenstern und weiteren Massnahmen angestrebt. So kann der Energieverbrauch um einen Fünftel gesenkt werden. Anstelle der bisherigen Wärmeerzeugungsanlage (Gaskessel) sind zudem neu eine Heizkesselanlage mit Holzhackschnitzelfeuerung sowie eine thermische Solaranlage für Brauchwarmwassererwärmung mit Heizungsunterstützung vorgesehen.

Der Neubau wird gemäss den Projektunterlagen nach MINERGIE-Standard gebaut.

Aufgrund einer Abwägung der denkmalpflegerischen, energetischen und wirtschaftlichen
Interessen kommt die Genehmigungsbehörde zum Schluss, dass eine Einhaltung des MINERGIE-Standards beim Altbau des vorliegenden Projekts unverhältnismässig wäre. Eine Annäherung an den Standard ist aber so weit als möglich anzustreben. Die Genehmigungsbehörde bewilligt den Antrag auf Ausnahmebewilligung im Bezug auf den Altbau gemäss internen Weisungen.

g. Brandschutz Die Assekuranz (kantonale Feuerschutzorgane) äussert sich in ihrer Stellungnahme ausführlich zum Vorhaben und stellt zahlreiche Anträge.

Da der Bund eigenversichert ist, richtet sich die Planung von Anlagen des VBS nach den Vorgaben der internen Fachstellen. Das Bauprojekt wurde in enger Zusammenarbeit mit der Fachstelle Informations- und Objektsicherheit (IOS) des VBS und der 4011

Fachstelle Safety & Security von armasuisse Immobilien erarbeitet. Zudem liegt die Stellungnahme des SECO vom 7. Mai 2010 vor. Insofern scheint die nötige Sicherheit im Bereich Brandschutz genügend garantiert.

Die Anträge der kantonalen Assekuranz sind aber durch die Fachstelle Safety & Security zu überprüfen und von der Gesuchstellerin insoweit zu übernehmen, als sie nicht den Standards für militärische Bauten widersprechen.

Der Baubeginn, die Fertigstellung des Rohbaus sowie die Fertigstellung der Bauarbeiten vor Bezug oder Inbetriebnahme von Gebäuden oder Anlagen sind wie von der Gemeinde Herisau gefordert dem zuständigen Feuerschutzorgan zu melden.

Die Fertigstellung des Projekts ist zudem der Eidgenössischen Arbeitsinspektion Ost zur Abnahme zu melden. Die entsprechenden Anträge werden zu Auflagen erhoben.

h. Entwässerung Die von der Gemeinde geforderten Sicherheitsmassnahmen bezüglich der Entwässerung im Rahmen der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) sind zu beachten und werden zu Auflagen erhoben.

Das kantonale Tiefbauamt und das BAFU schlagen in ihren Stellungnahmen vor, dass das vorhandene Vorprojekt Bachoffenlegung Brüelbach mit der aktuell geplanten Sanierung des Kasernenareals umgesetzt wird.

Grundsätzlich werden die bestehenden Gebäude wie bisher entwässert und der Neubau an das bestehende Entwässerungssystem angeschlossen. Das Meteorwasser sämtlicher Gebäude wird heute über den Brüelbachkanal entwässert. Dies ist in diesem Umfang bis zur Realisierung der Bachoffenlegung auch weiterhin vertretbar.

Nach Beurteilung der Genehmigungsbehörde ist die Realisierung eines Trennsystems auf dem Abschnitt des Kasernenareals zum heutigen Zeitpunkt nicht sinnvoll, da der das Kasernenareal durchquerende Hauptkanal der Gemeinde (Brüelbach) heute und bis auf Weiteres Mischwasser führt. Eine Offenlegung dieses Kanals kann erst ins Auge gefasst werden, wenn die Gemeinde auf ihrem Gebiet ein separates Kanalisationsnetz bzw. Trennsystem realisiert hat. Diese Anpassung seitens der Gemeinde wird mit Sicherheit später als die Gesamtsanierung der Kaserne umgesetzt werden. Inzwischen würden die Nutzer des Areals unzumutbaren Geruchsemissionen ausgesetzt, ganz abgesehen davon, dass eine Renaturierung des Baches der Schmutzwasser führt, ökologisch keinen Sinn ergibt und die öffentliche Gesundheit
möglicherweise gefährden könnte. Das Ziel einer Offenlegung ist auf längere Sicht aber anzustreben.

Deshalb nimmt die Gesuchstellerin in der Ausführungsplanung Rücksicht auf die künftige Geländemodellierung und bezieht bei Überlegungen zur optimalen Hangentwässerung, Hochwassersicherheit und zur Grundwasserspiegellage mögliche Auswirkungen auf eine spätere Offenlegung mit ein. Hierbei sind insbesondere die Anträge des Tiefbauamts der Gemeinde Herisau zu berücksichtigen.

Das Entwässerungssystem des Kasernenareals ist auf eine künftige Offenlegung im Trennsystem ausgerichtet und in der Planung entsprechend berücksichtigt. Insbesondere sind weder Hochbauten geplant, noch organisatorische Massnahmen vorgesehen, die eine spätere Offenlegung verhindern. Die Neubauten weisen zudem geringere Kubaturen auf. Dadurch wird der künftige Anfall von Meteorwasser reduziert. Das anfallende Meteorwasser wird prioritär via Retention abgeleitet.

Die weitere Projektierung widmet sich vertieft der Retention und dem Hochwas4012

serschutz. Beides wird, soweit möglich, jetzt schon realisiert. Die künftige Entwässerung und Versickerung der Meteorwasser ist aber Gegenstand der GEP-Massnahmen.

Die Detailplanung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) des Perimeters Kaserne Herisau. Dieser GEP wurde mit der Gesamtsanierung sowie mit dem GEP der Gemeinde Herisau abgeglichen. Aus Gründen der Effizienz werden die GEP-Massnahmen und die Gesamtsanierung idealerweise gleichzeitig realisiert.

Entlang dem künftigen Bachverlauf wird mit der vorliegenden Planung eine Fläche ausgespart (Gewässerraum), welche es ermöglichen wird, den Bach ohne grösseren Aufwand zu renaturieren, sobald eine separate Schmutzwasserkanalisation der Gemeinde besteht. Eine Reduktion des zugeführten Schmutzwassers kann solange nicht erfolgen, als der Brühlbach die einzige Schmutzwasserleitung des Quartieres ist.

Dem Antrag auf Offenlegung des Brüelbaches kann deshalb vorerst nicht entsprochen werden.

Gemäss Artikel 3 Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Für die Einleitung von verschmutztem Abwasser in eine Kanalisation gilt es nach Artikel 7 Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) die Werte von Anhang 3 einzuhalten. Dieser wiederum verlangt für gewerbliches Abwasser der Lebensmittelverarbeitung, dass öl- und fetthaltiges Abwasser nötigenfalls über einen Abscheider in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sind. Es liegt demnach im Ermessen der Behörde, ob eine Vorbehandlung des Abwassers erfolgen soll.

Das Amt für Umwelt des Kantons Appenzell Ausserhoden verlangt, dass Küchenabwasser über einen Schlammsammler und einen Fettabscheider mit nachfolgendem Kontrollschacht in die Schmutzwasserleitung geführt wird.

Im Neubau soll ein gewerblicher Küchenbetrieb für rund 400­500 Mahlzeiten (230 Essplätze) entstehen. Das anfallende Küchenabwasser wird über einen freistehenden Fettabscheider im Sanitärtechnikraum geführt. Damit kommt die Gesuchstellerin grundsätzlich der kantonalen Forderung nach. Die Rahmenbedingungen dazu sind jedoch gemäss SN 592 000 «Liegenschaftsentwässerung» einzuhalten.

Die entsprechenden Auflagen finden sich im Entscheid.

i. Verkehr Die Gemeinde Herisau beantragt
in ihrer Stellungnahem, dass während der Bauphase Behinderungen und Sperrungen der öffentlichen Verkehrswege mit dem Strassenmeister abzusprechen und allenfalls zu signalisieren sind. Allfällige Verkehrsbeschränkungsmarkierungen sollen mittels entsprechendem Gesuch mit Planbeilage zur Bewilligung an das Gemeindetiefbauamt gerichtet werden. Die Genehmigungsbehörde befürwortet dieses Vorgehen und erlässt eine entsprechende Auflage.

Die Gemeinde Herisau fordert in ihrer Stellungnahme weiter die Durchsetzung einer Tempo-30-Zone auf den Kasernen-Verkehrsflächen. Strassen auf bundeseigenem Gebiet obliegen nicht der Gemeinde. Der Antrag betrifft zudem nicht die Bauphase,

4013

sondern den Betrieb. Es wird jedoch empfohlen, eine angemessene Geschwindigkeitsbeschränkung für den späteren Betrieb zu prüfen.

Hingegen kann dem Antrag der Gemeinde Herisau, die Bushaltestelle Kaserne mit einem Buswartehaus aufzuwerten, nicht entsprochen werden. Das Erstellen von Bushaltestellen und zugehörigen Bauten ist nicht Aufgabe des Grundeigentümers.

Für Rettungsfahrzeuge muss, wie von der Gemeinde beantragt, während der Bauzeit die Zu- und Durchfahrt auf einer Breite von mindestens 3.00 m jederzeit gewährleistet sein. Der Zugang zu den Hydranten muss offen gehalten werden. Unumgängliche Behinderungen und Sperrungen sind den Rettungsdiensten zu melden.

Die Schleppkurven für sämtliche Fahrzeuge, welche ins Kasernenareal fahren, sind in den Projektplänen darzustellen und dem Tiefbauamt Appenzell Ausserrhoden drei Wochen vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen. Wie vom Kanton angeregt ist dabei zu beachten, dass beim Ein- und Ausfahren mit allen Fahrzeugtypen die Gegenfahrbahn der Kasernenstrasse nicht benützt werden darf.

Die beiden Einlenker in die Kantonsstrasse/Kasernenstrasse (West und Ost) sind zu überprüfen und soweit nötig wie von der kantonalen Strassenbaupolizei beantragt gemäss den VSS-Normen anzupassen.

Dem Antrag der Gemeinde sowie des Kantons um Einreichung eines Bauplatzinstallationsplanes vor Baubeginn (inklusive Baustellenentwässerungskonzept) wird stattgegeben.

Es ergehen entsprechende Auflagen.

j. Arbeitssicherheit Gemäss Artikel 6 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) und Artikel 2 der Verordnung 3 (ArGV3; SR 822.113) ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchung der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden.

Auch Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG; SR 832.20) verpflichtet den Arbeitgeber, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

Die von der Gemeinde und
dem Kanton gemachten Anträge betreffend Arbeitssicherheit entsprechen der guten Baupraxis und sind zu beachten.

Die von der eidgenössischen Arbeitsinspektion gemachten detaillierten Anträge zu Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit, Gebäude, Verkehrswegen, Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln sind angemessen und werden zu Auflagen erhoben.

Der Abschluss der Arbeiten ist der Eidgenössischen Arbeitsinspektion zur Abnahme zu melden.

Den Anliegen wird mit den entsprechenden Auflagen Rechnung getragen.

k. Behindertengerechter Zugang Die Gemeinde Herisau empfiehlt, das Bauprojekt nach den Richtlinien für behindertengerechtes Bauen zu erstellen.

4014

Eine Kasernenlage steht zwar in der Regel nur einem bestimmten Personenkreis offen, dieser erklärt sich indes nicht im Unterschied zwischen behinderten und nicht behinderten Menschen. Der Bund schafft nach Artikel 1 des Behindertengleichstellungsgesetze (BehiG; SR 151.3) wo immer möglich die Voraussetzungen dafür, dass Menschen mit Behinderungen der Zugang zum gesellschaftlichen Leben und Berufsfeldern usw. ermöglicht wird. Da eine Kasernenanlage nicht primär als Kampf- und Führungsinfrastruktur gilt (Ausnahme in Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV; SR 151.31), ist diesem Anliegen gerade im Hinblick auf Bereiche, welche dem Publikumsverkehr an Besuchstagen zugänglich sind, Rechnung zu tragen.

l. Lebensmittelhygiene Das kantonale Amt für Lebensmittelkontrolle beantragt in seiner Stellungnahme vom 12. April 2010 die Beachtung des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes (SR 817.0, insb. Art. 15), der eidg. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02, insb. Kap. 4), sowie der eidgenössischen Hygieneverordnung (SR 817.024.1, insb. Kap. 2). Die Gesuchstellerin erklärt sich in ihrer Stellungnahme bereit, die Vorlagen zusätzlich zu den internen Vorlagen einzuhalten und die Ausführungspläne in Zusammenarbeit mit den beauftragten Planern, den Vertretern der Nutzer/Betreiber und mit dem Amt für Lebensmittelkontrolle abzusprechen. Die Genehmigungsbehörde erachtet dieses Vorgehen als sinnvoll und zweckmässig. Es ergeht eine entsprechende Auflage.

m. Denkmalschutz Der Denkmalschützer der Gemeinde und des Kantons beantragt in seinen Stellungnahmen, dass Baudetails, Materialien und Farben vor Bauausführung mit dem Denkmalpfleger und dem Hochbauamt der Gemeinde Herisau besprochen und bemustert werden, da die Kaserne innerhalb der Ortsbildschutzzone steht.

Dem Antrag auf Besprechung und Bemusterung der Baudetails, Materialien und Farben vor Bauausführung mit dem Denkmalpfleger und dem Hochbauamt der Gemeinde Herisau wird zugestimmt. Es ergeht eine entsprechende Auflage.

Die weiteren Anträge des Denkmalschützers betreffend Dimension der Treppenanlage EG auf der Gebäudenordseite, dem Vorgelände auf der Südseite sowie betreffend der Gestaltung der Dachflächenfenster werden wie von der Gesuchstellerin vorgeschlagen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Denkmalpflege
bei der Ausführungsplanung weiter entwickelt. Der Antrag wird zur Auflage erhoben.

Die Gemeinde macht geltend, dass das Grundstückgemäss Zonenplan innerhalb der Baumschutzzone liegt, was für ein Fällen von Bäumen mit Stammumfang von mehr als 60 cm (gemessen einen Meter über dem Terrain) einer Bewilligung der Gemeinde bedarf. Gemäss Artikel 126 Absatz 3 MG sind keine kommunalen Bewilligungen nötig, weshalb sich eine entsprechende Auflage erübrigt.

n. Diverses Die Gemeinde Herisau äussert sich in ihrer Stellungnahme auch betreffend Beiträge, Gebühren und Bauzeitversicherung. Diese betreffen die Bauphase nicht direkt, sind aber zu gegebenem Zeitpunkt noch zu regeln. Die Gesuchstellerin bedient die Gemeinde bei Abschluss der Bauarbeiten mit den nötigen Anschlussdaten (Wasser, Energie, usw.).

4015

Wie vom Hochbauamt der Gemeinde Herisau verlangt, sind demselben verschiedene Meldungen zu machen. Der Zustand des Brüelbachkanals auf dem Kasernenareal ist vor Baubeginn zu protokollieren und dem Gemeindetiefbauamt mitzuteilen.

C. Ergebnis Nach erfolgter Prüfung kann festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind.

III und verfügt demnach: 1. Plangenehmigung Das Vorhaben der armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost, vom 28. September 2009, in Sachen Gesamtsanierung Kasernenareal Herisau mit den nachstehenden Unterlagen Projektbeschrieb Gesamtsanierung Kasernenareal Herisau mit Plänen vom 4. März 2010 ­

Projektbeilagen: Situationsplan (PF/PB) 1:1000 Umgebungsplan (PF/PB) 1:500 Altbau (UA) Untergeschoss 1:100 Altbau (UA) Erdgeschoss 1:100 Altbau (UA) 1. Obergeschoss 1:100 Altbau (UA) 2. Obergeschoss 1:100 Altbau (UA) 3. Obergeschoss 1:100 Altbau (UA) Dachgeschoss 1:100 Altbau (UA) Querschnitt 1:100 Altbau (UA) NO-, SW-Fassade 1:100 Altbau (UA) NW-, SO-Fassade 1:100 Neubau (UB) Unter-/Erdgeschoss 1:100 Neubau (UB) 1./2. Obergeschoss 1:100 Neubau (UB) Schnitte 1:100 Neubau (UB) Fassaden 1:100 Unterstände (UC/DU/UE) Retablierung und Entsorgung 1:50 Unterstände (UC/DU/UE) Südostansicht 1:2000

Plan Nr. PF 001 Plan Nr. PF 002 Plan Nr. UA 001 Plan Nr. UA 002 Plan Nr. UA 003 Plan Nr. UA 004 Plan Nr. UA 005 Plan Nr. UA 006 Plan Nr. UA 007 Plan Nr. UA 008 Plan Nr. UA 009 Plan Nr. UB 001 Plan Nr. UB 002 Plan Nr. UB 003 Plan Nr. UB 004 Plan Nr.

UC/DU/UE 001 Plan Nr.

UA/UE 001

vom 21.12.2009 vom 21.12.2009 vom 21.12.2009 vom 21.12.2009 vom 21.12.2009 vom 21.12.2009 vom 21.12.2009 vom 21.12.2009 vom 21.12.2009 vom 21.12.2009 vom 21.12.2009 vom 21.12.2009 vom 21.12.2009 vom 21.12.2009 vom 21.12.2009 vom 21.12.2009 vom 21.12.2009

wird unter Auflagen genehmigt.

2. Einsprachen Johann-Waldburger-Stiftung: Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen. Die Gesuchstellerin hat bauliche Schallschutzverbesserungen zu planen und mittels geeigneter Bepflanzung für zusätzlichen Emissionsschutz zu sorgen. Eine Verkehrsverlagerung auf die Einfahrt Ost widerspricht indessen den Sicherheitsüberlegungen der Gemeinde. In diesem Punkt wird die Einsprache abgewiesen.

4016

3. Auflagen Allgemeines 3.1

Der Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde und der Gemeinde Herisau schriftlich mitzuteilen.

3.2

Das Schnurgerüst ist horizontal und vertikal vom Vermessungsbüro GEOINFO Herisau AG, Tel. 071 353 53 53, gemäss den bewilligten Plänen einzumessen.

3.3

Dem Gemeindehochbauamt sind schriftlich mit den beiliegenden Meldekarten oder via Internet (www.herisau.ch) folgende Meldungen zu machen: ­ Baubeginn Schnurgerüst ­ Rohbau Fertigstellung vor dem Bezug oder der Inbetriebnahme ­ Bemusterung Dem Gemeindetiefbauamt sind mündlich (Tel. 071 354 54 62) zu melden: ­ Anpassungen und Änderungen an den bestehenden Abwasseranlagen ­ Anschluss an die bestehende Kanalisation vor dem Eindecken ­ Anpassung bestehender Strassenrandabschlüsse vor dem Versetzen

3.4

Der Bauabschluss ist der Genehmigungsbehörde und der Gemeinde Herisau anzuzeigen

3.5

In einem Abschlussbericht ist darzustellen, wie die hier verfügten Auflagen umgesetzt wurden.

3.6

Die Fertigstellung des Projekts ist der Eidgenössischen Arbeitsinspektion zur Abnahme zu melden.

3.7

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Plangenehmigungsverfahren an.

Natur und Landschaft 3.8

Das Beleuchtungskonzept ist gemäss den Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (BAFU, 2005) zu konzipieren und vor Baubeginn an die Genehmigungsbehörde nachzureichen. Während des Betriebes ist die Beleuchtungsdauer soweit wie möglich einzuschränken.

3.9

Die Gesuchstellerin pflanzt auf der Parzelle 1541 an der westlichen Grenze zur Kaserne hin eine Hecke als leichten Schall- und Sichtschutz. Der Unterhalt fällt in die Pflicht der Eigentümerin der Parzelle.

3.10

Die Gesuchstellerin ergänzt den Sicht- und Schallschutz mittels geeigneter Bepflanzung des Geländes, z.B. mittels grosskroniger Bäume.

3.11

Für zu fällende Bäume sind an anderer Stelle ersatzweise neue Bäume zu pflanzen.

3.12

Das Pflanzverbot potenzieller Wirtspflanzen des Feuerbrandes sowie des Gitterrostes gemäss der kantonalen Pflanzenschutzverordnung ist zu beachten.

4017

Boden und Abfall 3.13

Erdbewegungen sind gemäss der VBBo sowie nach den Vorgaben des Merkblattes Bodenschutz lohnt sich (BAFU, 2008) und der Wegleitung Bodenaushub (BAFU, 2001) durchzuführen.

3.14

Abfälle sind gemäss der SIA-Norm 430 «Entsorgung von Bauabfällen» und der technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600) zu entsorgen.

Der Gesuchsteller hat den Nachweis der gesetzeskonformen Entsorgung zu erbringen.

3.15

Das Abfallbewirtschaftungskonzept ist mit den kantonalen Behörden abzusprechen und der Genehmigungsbehörde vor Beginn der Bauarbeiten einzureichen.

Luft 3.16

Die Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) und die Richtlinie Luftreinhaltung auf Baustellen (BAFU 2009) sind zu beachten.

3.17

Die Empfehlung über die Mindesthöhe von Kaminen (BAFU, 2008) ist zu beachten.

Lärm 3.18

Auf der Parzelle der Familie Ramsauer ist als Sicht- und leichter Lärmschutz eine Hecke zu pflanzen. Die Kosten für die Bepflanzung gehen zulasten der Gesuchstellerin. Der anschliessende Unterhalt der Hecke bleibt der Eigentümerin überlassen.

3.19

Die Massnahmen gemäss Massnahmestufe B der Richtlinie Baulärm (BAFU, aktualisierte Ausgabe vom 24. März 2006) sind zu beachten.

3.20

Während der baulichen Tätigkeit sind Lärmemissionen mittels Lärmschutzmassnahmen auf ein Minimum zu reduzieren.

3.21

Bestehende Bäume sind zu schützen und Zäune zu bepflanzen. Für weitere Bepflanzungen achtet die Gesuchstellerin auf die Kantonale Pflanzenschutzverordnung.

3.22

Bei neuen Lüftungsanlagen sind die Planungswerte von Anhang 6 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) einzuhalten.

3.23

Die Unterstände UC, UD und UE sind unter ein gemeinsames Dach zu fassen. Es sind schallabsorbierende Materialien zu verwenden.

Brandschutz 3.24

Die in der Stellungnahme der kantonalen Assekuranz vom 21. April 2010 formulierten Anträge sind mit dem KOMZ Safety & Security zu überprüfen und insoweit zu übernehmen, als sie nicht den Standards für militärische Bauten widersprechen.

3.25

Der Baubeginn, die Fertigstellung des Rohbaus sowie die Fertigstellung der Bauarbeiten vor Bezug oder Inbetriebnahme von Gebäuden oder Anlagen sind wie von der Gemeinde Herisau gefordert dem zuständigen Feuerschutzorgan zu melden.

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Entwässerung 3.26

Die von der Gemeinde geforderten Sicherheitsmassnahmen sind zu beachten.

3.27

Das Entwässerungssystem des Kasernenareals ist auf eine künftige Offenlegung des Brüelbachs mit Trennsystem auszulegen.

3.28

Die Detailplanung hat in Übereinstimmung mit dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) der Kaserne Herisau sowie mit dem GEP der Gemeinde Herisau zu erfolgen.

3.29

Dachwasser sind nach Möglichkeit oberflächlich zu versickern.

3.30

Für unverschmutztes Abwasser sind Retentionsmassnahmen zur Abflussverzögerung vorzusehen.

3.31

Die Ausführungsplanung ist bezüglich dem Gewässerschutz dem KOMZ Wasser zur Beurteilung vorzulegen. Dessen Anweisungen sind verbindlich.

Im Streitfall ist ein Entscheid der Genehmigungsbehörde einzufordern. Für sämtliche Aspekte des Gewässerschutzes ist das KOMZ Wasser beizuziehen.

3.32

Die Entwässerungsanlagen sind dem Gemeindetiefbauamt zur Kenntnis zu bringen. Nach Bauvollendung sind die Ausführungspläne über die bestehenden und neu erstellten Abwasseranlagen dem Gemeindetiefbauamt zweifach zuzustellen.

3.33

Bezüglich Fettabscheider ist die Richtlinie SN 592 000 «Liegenschaftsentwässerung» zu beachten.

3.34

Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die baustellenabwasserführenden Schmutzwasserleitungen bis zur Gemeindekanalisationsleitung zu spülen.

Verkehr 3.35

Behinderungen und Sperrungen der öffentlichen Verkehrswege sind mit dem Strassenmeister (Herr H. Rutz, Tel. 071 351 31 47) abzusprechen und allenfalls zu signalisieren. Allfällige Verkehrsbeschränkungsmarkierungen sind mittels entsprechendem Gesuch mit Planbeilage zur Bewilligung an das Gemeindetiefbauamt, Poststrasse 6, 9102 Herisau zu richten.

3.36

Für den späteren Betrieb sind angemessene Geschwindigkeitsbeschränkungen zu prüfen.

3.37

Während der Bauzeit muss für Rettungsfahrzeuge die Zu- und Durchfahrt auf einer Breite von mindestens 3,00 m jederzeit gewährleistet sein. Der Zugang zu den Hydranten muss offen gehalten werden. Unumgängliche Behinderungen und Sperrungen sind den Rettungsdiensten (Feuerwehrhaus Tel. 071 351 10 02, Kantonales Spital Tel. 071 353 21 11) zu melden.

3.38

Die Schleppkurven für sämtliche Fahrzeuge, welche ins Kasernenareal fahren, sind in den Projektplänen darzustellen und dem Tiefbauamt Appenzell Ausserrhoden drei Wochen vor Baubeginn zur Genehmigung zuzustellen.

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3.39

Die beiden Einlenker in die Kantonsstrasse/Kasernenstrasse (West und Ost) sind zu überprüfen und soweit nötig gemäss den VSS-Normen anzupassen.

3.40

Ein Installationsplan ist dem Tiefbauamt Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau, für die Bauinstallation (Kran usw.) und des kommunalen Bauamtes drei Wochen vor Baubeginn in zweifacher Ausführung zur Kenntnis zuzustellen. Im Installationsplan müssen auch die Zu- und Wegfahrten für die Materialanlieferung sowie den Abtransport des Abbruches und des Aushubes ersichtlich sein.

Arbeitssicherheit 3.41

Die in der Stellungnahme der eidgenössischen Arbeitsinspektion vom 7. Mai 2010 formulierten Massnahmen sind umzusetzen.

3.42

Die Drehrichtung folgender Türen ist zu ändern: Technikräume im UG Garderoben und Theorieräume im Neubau.

3.43

Spätestens eine Woche vor Beginn der Abbrucharbeiten ist der Fachstelle Umweltschutz der Gemeinde Herisau eine Kopie der SUVA Checkliste Nr. 67151 schriftlich beizubringen.

3.44

Wesentliche, arbeitsgesetzlich relevante Änderungen am genehmigten Projekt sind der Eidgenössischen Arbeitsinspektion Ost, Stauffacherstrasse 101, 8004 Zürich zur Prüfung vorlegt werden.

Behindertengerechtes Bauen 3.45

Dem Publikum zugängliche Bereiche sind nach den Richtlinien für behindertengerechtes Bauen zu erstellen.

Lebensmittelhygiene 3.46

Das eidgenössische Lebensmittelgesetze (SR 817.0, insb. Art. 15), die eidg.

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02, insb.

Kap. 4), sowie die eidgenössische Hygieneverordnung (SR 817.024.1, insb.

Kap. 2) sind zu beachten.

Denkmalschutz 3.47

Die in der Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege vom 20. April 2010 formulierten Massnahmen sind in der Ausführungsplanung in Zusammenarbeit mit der Denkmalpflege zu besprechen.

3.48

Materialien, Farben und Details sind vor Bauausführung mit der Denkmalpflege zu besprechen und zu bemustern.

4. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Eröffnung Die vorliegende Verfügung wird gemäss Artikel 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt.

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6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden (Art. 130 Abs. 1 MG).

17. Mai 2011

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: i.A. Chef Raum und Umwelt VBS: Bruno Locher

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