Allgemeinverfügung über die Aufnahme von Pflanzenschutzmitteln in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 18. Oktober 2011

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 36 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: Wirkstoff(e):

Diquat 200.0 g/l

Formulierungstyp:

SL Wasserlösliches Konzentrat

Deiquat Speed

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4811 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 050287-00/065 Ausländische Bewilligungsinhaberin: Sharka Hellas Ltd, Athen, Griechenland

Deiquat Super

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4812 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 050287-00/66 Ausländische Bewilligungsinhaberin: Sharka Hellas Ltd, Athen, Griechenland

Anwendung Die Anwendung der Produkte hat nach den Vorschriften der vom Bundesamt für Landwirtschaft abgegebenen Packungsbeilagen zu erfolgen.

Lagerung und Entsorgung Die Produkte müssen in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass sie für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

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SR 916.161

2011-2141

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Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

18. Oktober 2011

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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