Tierschutzgesetz

Entwurf

(TSchG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 20111, beschliesst: I Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 1bis (neu) und Abs. 2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.

1bis

2

Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.

Art. 6 Abs. 3 Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen.

3

Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 1 und Abs. 4 (neu) Melde- und Bewilligungspflicht, Verbote Der Bundesrat kann bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten sowie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.

1

Der Bundesrat kann das Inverkehrbringen und das Verwenden schmerzverursachender Hilfsmittel und Geräte für die Ausbildung und die Kontrolle von Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären oder verbieten.

4

Art. 10 Abs. 2 zweiter Satz ... Er kann die Zucht, das Erzeugen, das Halten, die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das Inverkehrbringen von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormitäten in Körperbau und Verhalten, verbieten.

2

1 2

BBl 2011 7055 SR 455

2009-2694

7075

Tierschutzgesetz

Gliederungstitel vor Art. 13

3. Abschnitt: Verkehr mit Tieren und Tierprodukten Art. 13

Bewilligungs- und Meldepflicht

Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen einer Bewilligung.

1

Der Bundesrat kann überregionale Veranstaltungen mit Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.

2

Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 2 Bedingungen, Einschränkungen und Verbote Die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen und daraus hergestellten Produkten sowie der Handel mit solchen Fellen und Produkten sind verboten.

2

Art. 15 Sachüberschrift Grundsätze Art. 15a (neu)

Internationale Tiertransporte

Wer gewerbsmässig internationale Tiertransporte durchführt, bedarf einer Bewilligung.

1

Der Bundesrat kann festlegen, welche internationalen Normen bei internationalen Tiertransporten zu beachten sind.

2

Art. 20a (neu)

Information der Öffentlichkeit

Nach Beendigung eines Tierversuchs veröffentlicht das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) folgende Angaben:

1

a.

den Titel und das Fachgebiet des Tierversuchs;

b.

den Versuchszweck;

c.

die Anzahl der eingesetzten Tiere pro Tierart;

d.

den Schweregrad der Belastung der Tiere.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Angaben veröffentlicht werden, sofern keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2

3 Er regelt die Einzelheiten, insbesondere den Detailliertheitsgrad der Angaben, die die für einen Tierversuch verantwortlichen Personen liefern müssen.

7076

Tierschutzgesetz

6a. Abschnitt: Elektronisches Informationssystem im Bereich der Tierversuche Art. 20b (neu)

Zweck und Inhalt

Der Bund betreibt zur Unterstützung der gesetzlichen Aufgaben von Bund und Kantonen im Bereich der Tierversuche ein elektronisches Informationssystem.

1

2

Das Informationssystem enthält die folgenden Personendaten: a.

Daten zu administrativen und strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen;

b.

Daten zu Bewilligungen und zur Überwachung von Tierversuchen;

c.

Daten zu Bewilligungen und zur Überwachung von Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen;

d.

Daten zu Meldungen von belasteten Tierlinien oder -stämmen;

e.

Daten zur Aus-, Weiter- und Fortbildung;

f.

Daten, die zur Publikation der Tierversuchsstatistik erforderlich sind;

g.

Daten, die zur Anwender- und Systemverwaltung erforderlich sind.

Art. 20c (neu)

Zugriffsrechte

Die folgenden Personen dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Personendaten, insbesondere besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile, bearbeiten und im Abrufverfahren auf diese Daten zugreifen:

1

a.

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BVET, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Oberaufsicht wahrnehmen;

b.

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich;

c.

die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche in ihrem Zuständigkeitsbereich;

d.

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Institute, Laboratorien sowie Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden und die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben im Abrufverfahren Daten zu Bewilligungsgesuchen und -entscheiden aus anderen Kantonen einsehen.

2

Art. 20d (neu)

Gebühren

Der Bund erhebt für die Benützung des Informationssystems durch die Kantone Gebühren. Der Bundesrat setzt die Gebühren fest.

7077

Tierschutzgesetz

Art. 20e (neu)

Ergänzende Regelungen

Der Bundesrat regelt: a.

die Zusammenarbeit mit den Kantonen;

b.

den Datenkatalog;

c.

die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;

d.

die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Zugriffe im Abrufverfahren;

e.

die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, namentlich die Voraussetzungen für die Zugriffserteilung;

f.

die Archivierung;

g.

die Aufbewahrungs- und die Löschungsfrist.

Art. 23 Abs. 3 und 4 (neu) Das BVET führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Fachstellen nach Artikel 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesehen werden.

3

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den gegenseitigen Austausch von Informationen über ausgesprochene Verbote abschliessen. Er kann vorsehen, dass im Ausland ausgesprochene Verbote in der Schweiz anwendbar sind.

4

Art. 24 Abs. 3 und 4 (neu) Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.

3

In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.

4

Art. 25

Behördenbeschwerde

Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden betreffend Tierversuche stehen dem BVET die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu.

1

2

Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Entscheide sofort dem BVET.

Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

2

7078

Tierschutzgesetz

Art. 27

Widerhandlungen im Verkehr mit Tieren und Tierprodukten

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Tiere oder Tierprodukte nach den Anhängen I­III des Übereinkommens vom 3. März 19733 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen entgegen dem Übereinkommen vorsätzlich ein-, durch- oder ausführt oder in Besitz nimmt. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

1

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer im Verkehr mit Tieren und Tierprodukten Bedingungen, Einschränkungen oder Verbote nach Artikel 14 vorsätzlich missachtet. Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

2

Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. h (neu) und i (neu), Abs. 2 und 3 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:

1

h.

vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;

i.

vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.

Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

2

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

3

Art. 31 1

Strafverfolgung

Untersuchung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.

Das BVET untersucht und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 27 Absatz 1. Es untersucht und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 27 Absatz 2, die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 20054 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20095 vor, so untersucht und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen.

2

Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so untersucht und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen.

3

3 4 5

SR 0.453 SR 631.0 SR 641.20

7079

Tierschutzgesetz

Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1, 2 oder 3 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 19926, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19667, das Jagdgesetz vom 20. Juni 19868 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 19919 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

4

Art. 32 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2bis (neu), Abs. 4 und Abs. 5 ... Er kann das BVET ermächtigen, Ausführungsvorschriften technischer Art zu erlassen.

1

2bis Der Bundesrat kann die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen und über Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren.

Der Bundesrat regelt die Aus- und Weiterbildung der Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.

4

Die Durchführung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 7 Absatz 2, die Überwachung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen sowie die Überwachung des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten nach dem Übereinkommen vom 3. März 197310 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sind Sache des Bundes.

5

Art. 32a (neu)

Internationale Zusammenarbeit

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Ausbildung, die Durchführung von Kontrollen und den Informationsaustausch im Bereich des Tierschutzes.

Art. 32b (neu)

Einsprache

1

Verfügungen des BVET können mit Einsprache angefochten werden.

2

Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

3

Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage.

Art. 35 Abs. 1 Der Bundesrat bestellt eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission für Tierversuche. Diese berät das BVET und steht den Kantonen für Grundsatzfragen und für umstrittene Fälle zur Verfügung.

1

6 7 8 9 10

SR 817.0 SR 916.40 SR 922.0 SR 923.0 SR 0.453

7080

Tierschutzgesetz

Art. 35a (neu)

Prüfungskommissionen

Der Bundesrat kann Prüfungskommissionen ernennen, die Prüfungen durchführen von Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.

1

Die Prüfungskommissionen eröffnen die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfügung.

2

3

Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen an die Kantone delegieren.

Art. 36 erster Satz Das BVET veröffentlicht jährlich eine Statistik über sämtliche in der Schweiz durchgeführten Tierversuche. ...

Art. 45a (neu)

Koordinationsbestimmung

Unabhängig davon, ob das Bundesgesetz vom ... über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) oder die Änderung vom ... des TSchG zuerst in Kraft tritt, werden die Artikel 27 Absatz 1, 31 sowie 32 Absatz 5 TSchG mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt geändert: Art. 27 Abs. 1 Aufgehoben Art. 31 1

Strafverfolgung

Untersuchung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.

Das BVET untersucht und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 27 Absatz 2, die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200511 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200912 vor, so untersucht und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen.

2

Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so untersucht und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen.

3

4 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1, 2 oder 3 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom ...13 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das

11 12 13

SR 631.0 SR 641.20 SR ...; BBl 2011 7009

7081

Tierschutzgesetz

Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199214, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196615, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198616 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199117 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

Art. 32 Abs. 5 Die Durchführung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 und die Überwachung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen sind Sache des Bundes.

5

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

14 15 16 17

SR 817.0 SR 916.40 SR 922.0 SR 923.0

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