Verfügung betreffend abweichender Höchstgeschwindigkeiten und anderer Verkehrsanordnungen beim neuen Nationalstrassenanschluss N2 Rothenburg vom 30. August 2011

Auf der Nationalstrasse N2 entsteht zwischen den beiden Anschlüssen Sempach und Emmen Nord der neue Vollanschluss Rothenburg.

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, sowie 108 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b, 4 und 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf 100 km/h auf der Nationalstrasse N2, von km 87.100 bis km 87.240, Fahrtrichtung Nord.

II Anbringung folgender Vorschrifts- und Vortrittsignale im Bereich des neuen Anschlusses und den beiden anschliessenden Knoten: «Einfahrt verboten», «Hindernis rechts umfahren», «Kreisverkehrsplatz», «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h», «Kein Vortritt», gemäss den Signalisations- und Markierungsplänen vom 17. August 2011.

III Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung

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SR 741.01 SR 741.21

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der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen eingesehen werden.

30. August 2011

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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