Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Gesundheit über die Bewilligung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten nach Artikel 16c THG1 Nr. 1085 vom 26. Mai 2011

Das Bundesamt für Gesundheit, gestützt auf Artikel 16c THG, verfügt: 1. Bewilligung und Beschreibung des Lebensmittels (Art. 8 Abs. 1 Bst. a VIPaV2) Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, hergestellt nach deutschem Recht, die in Deutschland rechtmässig in Verkehr sind, dürfen in die Schweiz eingeführt bzw. in der Schweiz hergestellt und in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie nicht den in der Schweiz geltenden technischen Vorschriften entsprechen.

2. Ausländische Rechtserlasse, deren Vorschriften das Lebensmittel zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 Bst. b VIPaV) Das Lebensmittel hat den einschlägigen technischen Vorschriften der Europäischen Union (EU) und Deutschlands zu entsprechen. Massgeblich sind insbesondere folgende Rechtsakte: Richtlinie 2000/36/EG3 über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse für die menschliche Ernährung Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse4 (Kakaoverordnung) 3. Herstellung in der Schweiz Bei Herstellung des Lebensmittels in der Schweiz müssen die schweizerischen Vorschriften über den Arbeitnehmer- und den Tierschutz eingehalten werden.

4. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19685 (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen.

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Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (SR 946.513.8) ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19­25 Kakaoverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist SR 172.021

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5. Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 50 VwVG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers (oder der Beschwerdeführerin) oder der Vertretung zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 52 VwVG).

31. Mai 2011

Bundesamt für Gesundheit

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