Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

Entwurf

(Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 20112, beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Geltungsbereich und halbzwingendes Recht Art. 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz ist anwendbar auf privatrechtliche Versicherungsverträge und die Versicherungsvermittlung.

1

2

Es findet keine Anwendung auf Rückversicherungsverträge.

Art. 2

Halbzwingendes und dispositives Recht

Die Bestimmungen nach Anhang 1 dürfen von den Parteien nicht zu Ungunsten der versicherten Person oder der anspruchsberechtigten Person abgeändert werden (halbzwingendes Recht).

1

2

Dies gilt nicht bei Kredit- und Kautionsversicherungen sowie bei Grossrisiken.

3

Ein Grossrisiko liegt vor, wenn:

1 2

a.

die unter den Versicherungszweigen Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug-Kasko, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts- Kasko, Transportgüter, Luftfahrzeughaftpflicht und See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht eingestuften Risiken betroffen sind;

b.

die unter den Versicherungszweigen Landfahrzeug-Kasko, Feuer- und Elementarschäden, Sonstige Sachschäden, Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Allgemeine Haftpflicht und Verschiedene finanzielle Verluste eingestuften Risiken betroffen sind, sofern die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer mindestens zwei der drei folgenden Grössen überschreitet:

SR 101 BBl 2011 7705

2007-2422

7819

Versicherungsvertragsgesetz

1.

2.

3.

4

Bilanzsumme: 20 Millionen Franken, Umsatzerlös: 40 Millionen Franken, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Die Reiseversicherung gilt nicht als Grossrisiko.

Art. 3

Verhältnis zur beruflichen Vorsorge

Schliesst eine Vorsorgeeinrichtung zur Deckung der Risiken mit einem Versicherungsunternehmen einen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag ab, muss dieser die rechtlichen Bestimmungen berücksichtigen, die für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich sind.

2. Kapitel: Abschluss und Verbindlichkeit des Vertrags 1. Abschnitt: Zustandekommen und Widerruf Art. 4

Antrag zum Vertragsabschluss

Der Antrag auf Vertragsabschluss kann entweder vom Versicherungsunternehmen oder von der Versicherungsnehmerin oder vom Versicherungsnehmer gestellt werden.

Art. 5 1

Antrag des Versicherungsunternehmens

Das Versicherungsunternehmen hat seinen Antrag nach Artikel 3 OR3 zu befristen.

Gegenüber natürlichen Personen, die einen Vertrag zu einem Zweck abschliessen, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Konsumentinnen und Konsumenten), beträgt die Frist mindestens drei Wochen. Bei vorläufigen Deckungszusagen oder bei einem Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten kann das Versicherungsunternehmen für den Antrag die Frist verkürzen.

2

3

Die Frist beginnt mit dem Zugang des Antrags zu laufen.

Art. 6

Besondere Antragsverhältnisse

Schweigt das Versicherungsunternehmen während dreier Wochen auf den Antrag einer Versicherungsnehmerin oder eines Versicherungsnehmers, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder abzuändern oder einen suspendierten Vertrag wieder in Kraft zu setzen, so gilt der Antrag als angenommen.

3

SR 220

7820

Versicherungsvertragsgesetz

Art. 7

Widerrufsrecht

Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer können ihren Antrag zum Abschluss oder zur Änderung des Vertrags oder dessen Annahme durch eine Erklärung schriftlich widerrufen.

1

Das Widerrufsrecht erlischt zwei Wochen nach Abschluss oder Änderung des Vertrags.

2

Die Frist ist eingehalten, wenn die Erklärung dem Versicherungsunternehmen am letzten Tag zugegangen oder der schweizerischen Post übergeben worden ist.

3

Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei kollektiven Personenversicherungen, bei vorläufigen Deckungszusagen sowie bei Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.

4

Art. 8

Wirkung des Widerrufs

Der Widerruf bewirkt, dass der Antrag oder die Annahmeerklärung von Anfang an unwirksam ist.

1

Bereits erbrachte Vertragsleistungen sind zurückzuerstatten. Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer verpflichtet werden, dem Versicherungsunternehmen die Kosten aus besonderen Abklärungen, die es im Hinblick auf den Abschluss vorgenommen hat, zu erstatten.

2

Solange geschädigte Dritte trotz eines Widerrufs gutgläubig Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen können, schuldet die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die Prämie und kann das Versicherungsunternehmen den geschädigten Dritten die Unwirksamkeit des Vertrags nicht entgegenhalten.

3

Art. 9

Gegenstand der Versicherung

Gegenstand der Versicherung ist ein wirtschaftliches Interesse der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers (Versicherung für eigene Rechnung) oder einer Drittperson (Versicherung für fremde Rechnung).

1

Die Versicherung kann sich auf die Person, auf Sachen oder auf das übrige Vermögen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers (Eigenversicherung) oder einer Drittperson (Fremdversicherung) beziehen.

2

Es wird vermutet, dass eine Versicherung für Rechnung der versicherten Person abgeschlossen wird.

3

Art. 10

Anspruchsberechtigte und Dritte

Der Anspruch auf Versicherungsleistungen steht der Person zu, für deren Rechnung der Vertrag abgeschlossen worden ist. Abweichende Vereinbarungen in der Kranken- und Unfallversicherung bedürfen der Zustimmung der versicherten Person.

1

7821

Versicherungsvertragsgesetz

In der kollektiven Kranken- und Unfallversicherung sowie bei besonderer gesetzlicher Anordnung darf der direkte Anspruch der versicherten Drittperson nicht wegbedungen werden.

2

Bei der Versicherung für fremde Rechnung kann das Versicherungsunternehmen Einreden, die ihm gegen die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer zustehen, auch gegenüber der versicherten Drittperson erheben.

3

Die Versicherung auf den Tod einer anderen Person bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Ausgenommen sind Kollektiv-Lebensversicherungsverträge zwischen Personalvorsorgeeinrichtungen und Versicherungsunternehmen.

4

Art. 11

Police

Das Versicherungsunternehmen händigt der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer eine Police aus, welche die Rechte und Pflichten der Parteien festhält.

1

Das Versicherungsunternehmen kann sich nicht auf die Police und deren Nachträge berufen, soweit diese anderslautenden Vereinbarungen widersprechen.

2

Es muss der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Kopie der im Antrag enthaltenen oder anderweitig schriftlich abgegebenen Erklärungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, auf deren Grundlage der Vertrag abgeschlossen wurde, aushändigen.

3

2. Abschnitt: Vorvertragliche Informationspflicht des Versicherungsunternehmens Art. 12

Inhalt

Das Versicherungsunternehmen muss die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer über den wesentlichen Inhalt des Vertrags informieren. Es muss informieren über:

1

a.

seinen Namen, seine Adresse und seinen Sitz;

b.

die versicherten Risiken;

c.

den Umfang des Versicherungsschutzes;

d.

die geschuldeten Prämien, eine Prämiendifferenz nach dem Geschlecht, sowie weitere Pflichten der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers;

e.

Laufzeit und Beendigung des Vertrags;

f.

das Widerrufsrecht gemäss Artikel 7;

g.

die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten;

h.

den Inhalt einer Einlösungsklausel;

7822

Versicherungsvertragsgesetz

i.

2

das Recht, eine Kopie der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Dokumente zu verlangen;

j.

eine Frist zur Einreichung der Schadenanzeige nach Artikel 34 Absatz 2;

k.

die Folgen einer unterlassenen unverzüglichen schriftlichen Anzeige einer Gefahrserhöhung gemäss Artikel 45.

Darüber hinaus muss es informieren: a.

für die Rechtsschutzversicherung: über die Übertragung der Schadenerledigung an ein rechtlich selbstständiges Unternehmen und die Möglichkeit, eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter zu wählen;

b.

für die Lebensversicherung: über die Grundsätze der Überschussermittlung und -zuteilung, den Rückkauf und die Umwandlung und die in die Prämie eingerechneten Kosten für Risikoschutz, Vertragsabschluss und -verwaltung;

c.

für die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung: über Aufbau und Verwendung von Alterungsrückstellungen und über Prämienerhöhungen auslösende Altersstufen.

Art. 13

Form und Zeitpunkt

Die Informationen nach Artikel 12 sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind schriftlich, verständlich und rechtzeitig vorzulegen, so dass die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer sie bei Beantragung oder Annahme des Vertrags kennen kann.

Art. 14

Verletzung der Informationspflicht

Verletzt das Versicherungsunternehmen die Informationspflicht, so ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer schriftlichen Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang der Erklärung beim Versicherungsunternehmen wirksam.

1

Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer von der Verletzung der Informationspflicht Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zwei Jahre nach Vertragsschluss.

2

3. Abschnitt: Vorvertragliche Anzeigepflicht der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers Art. 15

Inhalt

Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer hat dem Versicherungsunternehmen vor Vertragsabschluss die erheblichen Gefahrstatsachen vollständig und richtig schriftlich anzuzeigen, soweit sie ihr oder ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen.

1

7823

Versicherungsvertragsgesetz

2

Erhebliche Gefahrstatsachen sind gegenwärtige oder vergangene Sachverhalte: a.

die ihrer Natur nach geeignet sind, die Einschätzung der zu versichernden Gefahr zu beeinflussen; und

b.

über die das Versicherungsunternehmen schriftlich, verständlich und spezifiziert Auskunft verlangt hat.

Art. 16

Anzeigepflicht bei Vertretung und Fremdversicherung

Wer die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer bei der Erfüllung der Anzeigepflicht vertritt, muss sowohl die erheblichen Gefahrstatsachen anzeigen, die ihr oder ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, als auch diejenigen, die der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen.

1

Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer hat bei einer Fremdversicherung auch diejenigen erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die der versicherten Person selbst oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter bekannt sind oder bekannt sein müssen, es sei denn, der Vertrag wird ohne deren Wissen abgeschlossen.

2

Art. 17

Massgeblicher Zeitpunkt

Für die Beurteilung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte ist der Zeitpunkt von deren Übergabe oder Absendung an das Versicherungsunternehmen massgeblich.

1

Auf diesen Zeitpunkt beurteilt sich auch, welche erheblichen Gefahrstatsachen der Versicherungsnehmerin, dem Versicherungsnehmer, der versicherten Drittperson oder deren Vertreterin oder Vertreter bekannt sind oder bekannt sein müssen.

2

Art. 18

Kündigungsrecht

Hat die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer eine erhebliche Gefahrstatsache, die sie oder er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so kann das Versicherungsunternehmen den abgeschlossenen Vertrag schriftlich kündigen, falls es:

1

a.

aufgrund der fehlerhaften Angaben das Risiko zu seinen Ungunsten falsch eingeschätzt hat; und

b.

bei richtiger Einschätzung den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen hätte.

Das Kündigungsrecht erlischt nach Ablauf von vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.

2

Die Kündigung wird mit Zugang bei der Versicherungsnehmerin oder beim Versicherungsnehmer wirksam.

3

7824

Versicherungsvertragsgesetz

Art. 19

Folgen der Kündigung

Hat das Versicherungsunternehmen den Vertrag gekündigt und liegt ein Schaden vor, so kann es, soweit dessen Eintritt durch die nicht oder nicht richtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache begünstigt oder dessen Umfang dadurch vergrössert wurde, seine Leistung bei vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung verweigern oder bei eventualvorsätzlicher und bei fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung entsprechend dem Grad des Verschuldens kürzen.

1

Erfolgt keine Leistungsverweigerung oder Leistungskürzung nach Absatz 1, kann das Versicherungsunternehmen für die Zeit der tatsächlichen Vertragsdauer die Prämie erhöhen, soweit sich eine Erhöhung unter Berücksichtigung der nicht angezeigten Gefahrstatsache aus dem anwendbaren Tarif ergibt.

2

Sofern das Versicherungsunternehmen bei richtiger Anzeige das verwirklichte Risiko nicht gedeckt hätte, ist es von seiner Leistung befreit.

3

Wird ein rückkaufsfähiger Lebensversicherungsvertrag gekündigt, so schuldet das Versicherungsunternehmen den Rückkaufswert.

4

Für Leistungen, die es in Fällen nach Absatz 1 und 3 bereits erbracht hat, steht dem Versicherungsunternehmen ein Rückerstattungsanspruch zu.

5

Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Fällen, in denen der Vertrag aus anderen Gründen als einer Kündigung endet, namentlich bei einem Totalschaden der versicherten Sache.

6

Art. 20

Verletzung der Anzeigepflicht bei Grossrisiken

Die Artikel 18 und 19 finden sinngemäss Anwendung auf die Versicherung von Grossrisiken, wenn die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer, unabhängig davon, ob sie befragt worden sind oder nicht, schriftlich Gefahrstatsachen unrichtig mitteilt, die ihrer Natur nach und für sie oder ihn erkennbar geeignet sind, die Einschätzung der zu versichernden Gefahr zu beeinflussen.

Art. 21

Kündigung des Kollektivvertrags

Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen und ist die Anzeigepflicht nur bezüglich eines Teils dieser Gegenstände oder Personen verletzt, so bleibt die Versicherung für den übrigen Teil von den Folgen der Anzeigepflichtverletzung unberührt, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass das Versicherungsunternehmen diesen Teil allein zu den gleichen Bedingungen versichert hätte.

Art. 22

Nichteintritt der Folgen der verletzten Anzeigepflicht

Die Folgen der verletzten Anzeigepflicht treten nur ein, soweit das schriftliche Auskunftsbegehren des Versicherungsunternehmens nach Artikel 15 Absatz 2 klar und deutlich auf die Anzeigepflicht und die Folgen ihrer Verletzung hingewiesen hat. Vorbehalten bleibt der Fall nach Artikel 20.

1

Ausserdem kann ein Versicherungsunternehmen trotz Verletzung der Anzeigepflicht die Rechte gemäss den Artikeln 18­20 nicht geltend machen, wenn:

2

7825

Versicherungsvertragsgesetz

a.

es das Verschweigen oder die unrichtige Angabe veranlasst hat;

b.

es die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Gefahrstatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;

c.

die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer auf eine ihr oder ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat.

Absatz 2 Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn die Frage aufgrund der übrigen Mitteilungen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers in einer Weise als beantwortet angesehen werden muss, welche die Anzeigepflicht verletzt.

3

4. Abschnitt: Besondere Vereinbarungen Art. 23

Vorläufige Deckungszusage

Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Darauf beschränkt sich auch die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens.

1

2

Eine Prämie ist zu leisten, soweit sie verabredet oder üblich ist.

Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, endet aber jedenfalls mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen.

3

Vorläufige Deckungszusagen unterstehen den besonderen Formvorschriften dieses Gesetzes nicht.

4

Art. 24

Rückwärtsversicherung

Die Wirkungen des Vertrags können auf einen Zeitpunkt vor dessen Abschluss zurückbezogen werden.

1

Nichtig ist eine Rückwärtsversicherung, wenn lediglich die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass ein befürchtetes Ereignis bereits eingetreten ist.

2

Art. 25

Unmöglicher Eintritt des befürchteten Ereignisses

Eine Versicherung ist nichtig, soweit sie mit Bezug auf ein künftiges Ereignis abgeschlossen wird, von dem lediglich das Versicherungsunternehmen weiss oder wissen muss, dass dessen Eintritt unmöglich ist.

7826

Versicherungsvertragsgesetz

Art. 26

Einlösungsklausel

Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Wirkungen des Vertrags erst ab der Bezahlung der ersten Prämie eintreten.

1

Das Versicherungsunternehmen kann sich nicht auf die Vereinbarung berufen, wenn es die Police vor Bezahlung der ersten Prämie der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer ausgehändigt hat.

2

5. Abschnitt: Mitteilungen und Fristwahrung Art. 27

Mitteilungen

Die Mitteilungen, welche das Versicherungsunternehmen der Versicherungsnehmerin, dem Versicherungsnehmer oder der anspruchsberechtigten Person nach diesem Gesetz zu machen hat, sind gültig, wenn sie an die letzte ihm bekannt gegebene Adresse zugestellt werden.

Art. 28

Fristwahrung

Hängt der Bestand eines Rechts aus der Versicherung von der Beachtung einer Frist ab, so ist die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtigte Person berechtigt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.

1

Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt als verschuldet.

2

3. Kapitel: Prämie Art. 29

Fälligkeit

Die Prämie wird zu Beginn der Versicherungsperiode fällig; diese dauert ein Jahr.

Art. 30

Verzug

Voraussetzungen und Folgen des Schuldnerverzugs bestimmen sich unter Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften nach dem Obligationenrecht.

1

Das Versicherungsunternehmen kann der Person, die mit der Prämienzahlung in Verzug ist, schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens vier Wochen ab Zugang der Mahnung gerechnet setzen. Es weist in der Mahnung daraufhin, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist:

2

a.

die Verträge aller Versicherungen ausser der Lebensversicherung als aufgelöst gelten;

7827

Versicherungsvertragsgesetz

b.

Art. 31

die Lebensversicherung als umgewandelt nach Artikel 106 gilt, soweit die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht nach Artikel 107 zurückkauft.

Teilbarkeit

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags ist die Prämie nur bis zum Zeitpunkt der Beendigung geschuldet.

1

2 Die ganze Prämie für die laufende Versicherungsperiode ist jedoch geschuldet, wenn:

a.

ein Totalschaden eintritt und das Versicherungsunternehmen zur Leistung verpflichtet ist;

b.

ein Teilschaden eintritt und die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt.

Art. 32

Versicherungsleistungen mit Wartefrist

Bei Versicherungsleistungen mit Wartefrist erhebt das Versicherungsunternehmen keine Prämie mehr, sobald die versicherte Person keine Leistungen mehr erwarten kann.

1

2

Absatz 1 gilt nicht für Prämienbefreiungen und Kollektivverträge.

4. Kapitel: Eintritt des befürchteten Ereignisses 1. Abschnitt: Obliegenheiten der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und der Anspruchsberechtigten Art. 33

Abwendung und Minderung des Schadens

Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten haben bei unmittelbar drohendem oder eingetretenem befürchteten Ereignis, soweit möglich und zumutbar, für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen.

1

Sie haben zumutbare Weisungen des Versicherungsunternehmens zu befolgen und solche einzuholen, wenn dies vertraglich vereinbart oder nach den Umständen erforderlich ist.

2

Art. 34

Schadenanzeige

Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten müssen das Versicherungsunternehmen benachrichtigen, sobald sie vom Eintritt des befürchteten Ereignisses und von ihrem Versicherungsschutz Kenntnis haben.

1

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Versicherungsvertragsgesetz

Wird im Vertrag für die Einreichung der Schadenanzeige eine bestimmte Frist vorgesehen, so muss diese angemessen sein.

2

Art. 35

Auskünfte

Das Versicherungsunternehmen kann von den Versicherungsnehmerinnen, den Versicherungsnehmern und den Anspruchsberechtigten alle Auskünfte verlangen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, und zur Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind.

1

Sieht der Vertrag vor, dass das Versicherungsunternehmen bestimmte Belege einfordern kann, so muss deren Beschaffung zumutbar sein.

2

Art. 36

Veränderungsverbot

Solange der Schaden nicht ermittelt ist, dürfen Versicherungsnehmerinnen, Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens am bestehenden Zustand keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens erschweren oder vereiteln könnte, es sei denn, die Veränderung erfolgt zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse.

2. Abschnitt: Leistung des Versicherungsunternehmens Art. 37

Versicherungssumme

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Leistungen des Versicherungsunternehmens durch die Versicherungssumme begrenzt.

1

Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht die Versicherungssumme für jedes eingetretene befürchtete Ereignis zur Verfügung.

2

Art. 38

Fälligkeit und Verzug

Versicherungsleistungen werden mit Ablauf von vier Wochen fällig, nachdem die berechtigte Person ihren Anspruch hinreichend substanziiert und dem Versicherungsunternehmen die ihr zugänglichen Beweise genannt oder übergeben hat.

1

Das Versicherungsunternehmen gerät im Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherungsleistung in Verzug.

2

Art. 39

Abschlagszahlungen

Bestreitet das Versicherungsunternehmen seine Leistungspflicht nur dem Umfang nach, so kann die anspruchsberechtigte Person nach Ablauf der in Artikel 38 Absatz 1 genannten Frist Abschlagszahlungen bis zur Höhe des unbestrittenen Betrags verlangen.

1

Gleiches gilt, wenn nicht geklärt ist, wie die Versicherungsleistung auf mehrere Anspruchsberechtigte aufgeteilt werden soll.

2

7829

Versicherungsvertragsgesetz

Art. 40

Kosten für Schadenabwendung, -minderung und -ermittlung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens gemäss Artikel 33 sind vom Versicherungsunternehmen zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Massnahmen erfolglos geblieben sind, sofern sie die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtigte Person für geboten halten durfte.

1

Das Versicherungsunternehmen hat die Aufwendungen für die Ermittlung und Feststellung des Schadens zu übernehmen.

2

Soweit in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 das Versicherungsunternehmen Aufwendungen veranlasst hat, muss es sie auch dann übernehmen, wenn sie zusammen mit den übrigen Leistungen die Versicherungssumme übersteigen.

3

Ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung zu kürzen, so kann es die Kostenübernahme entsprechend reduzieren.

4

Art. 41

Befreiung von der Leistungspflicht und Kürzung der Leistung

Das Versicherungsunternehmen ist von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtigte Person:

1

a.

das befürchtete Ereignis vorsätzlich herbeigeführt hat;

b.

es hinsichtlich Begründung oder Umfang einer geltend gemachten Versicherungsleistung absichtlich getäuscht hat.

Hat die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtigte Person das befürchtete Ereignis eventualvorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt, so kann das Versicherungsunternehmen die Leistung entsprechend dem Grad des Verschuldens kürzen.

2

Hat die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtigte Person das befürchtete Ereignis weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt, so ist die Versicherungsleistung in vollem Umfang geschuldet.

3

Wird das befürchtete Ereignis durch eine Person herbeigeführt, für deren Handlungen die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtigte Person einstehen muss, so kann das Versicherungsunternehmen entsprechend den Absätzen 1 und 2 die Leistung verweigern oder kürzen, soweit sie bei der Beaufsichtigung oder Anstellung der betreffenden Person ein Verschulden trifft.

4

Hat eine der in den Absätzen 1­4 erwähnten Personen gemäss einem Gebot der Menschlichkeit gehandelt und dadurch das befürchtete Ereignis herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfang.

5

Bei Verletzung einer Obliegenheit kann das Versicherungsunternehmen, soweit der Eintritt eines Schadens durch deren Verletzung begünstigt oder dessen Umfang dadurch vergrössert wurde, seine Leistung bei vorsätzlicher Verletzung verweigern oder bei eventualvorsätzlicher und bei fahrlässiger Verletzung entsprechend dem Grad des Verschuldens kürzen.

6

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Versicherungsvertragsgesetz

Art. 42

Erfüllungsort

Das Versicherungsunternehmen muss seine Verpflichtungen aus dem Vertrag am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Drittperson, der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers erfüllen. Bei ausländischem Wohnsitz gilt der Sitz des Versicherungsunternehmens als Erfüllungsort.

Art. 43

Pfandrecht an der versicherten Sache

Ist eine versicherte Sache verpfändet, so erstreckt sich das Pfandrecht des Gläubigers sowohl auf den Versicherungsanspruch der Verpfänderin oder des Verpfänders als auch auf die aus der Entschädigung angeschafften Ersatzstücke.

1

Ist das Pfandrecht beim Versicherungsunternehmen angemeldet worden, so darf es der versicherten Person die Entschädigung nur mit Zustimmung der Pfandgläubigerin, des Pfandgläubigers oder gegen Sicherstellung derselben ausrichten.

2

5. Kapitel: Änderung des Vertrags 1. Abschnitt: Erhöhung und Verminderung der Gefahr Art. 44

Änderung der Gefahr

Eine Änderung der Gefahr im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen liegt vor, wenn nach dem für die Erfüllung der Anzeigepflicht gemäss Artikel 17 massgeblichen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahrstatsache gemäss Artikel 15 Absatz 2 sich nicht bloss vorübergehend wesentlich verändert und dadurch ein neuer Gefahrszustand begründet wird.

Art. 45

Erhöhung der Gefahr

Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer hat dem Versicherungsunternehmen jede Gefahrserhöhung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch die versicherte Drittperson erfolgen.

1

Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, innert vier Wochen nach dem Zugang der Anzeige entweder den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich zu kündigen oder die Prämie auf den Zeitpunkt der Gefahrserhöhung anzupassen.

2

Im Fall einer Prämienerhöhung ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer seinerseits berechtigt, den Vertrag innert vier Wochen nach dem Zugang der angezeigten Prämienerhöhung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zu kündigen.

3

Wird der Vertrag gekündigt, so hat das Versicherungsunternehmen in jedem Fall vom Zeitpunkt der Gefahrserhöhung bis zum Erlöschen des Vertrags Anspruch auf eine Prämienerhöhung, soweit sich eine solche nach dem anwendbaren Tarif ergibt.

4

Zeigt eine Versicherungsnehmerin oder ein Versicherungsnehmer die Gefahrserhöhung nicht an, so kann das Versicherungsunternehmen, soweit der Eintritt eines

5

7831

Versicherungsvertragsgesetz

Schadens durch die nicht oder nicht richtig angezeigte Gefahrserhöhung begünstigt oder dessen Umfang dadurch vergrössert wurde, seine Leistung bei vorsätzlicher Begehung verweigern oder bei eventualvorsätzlicher und bei fahrlässiger Begehung entsprechend dem Grad des Verschuldens kürzen.

Art. 46

Verminderung der Gefahr

Bei einer Gefahrsverminderung ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zu kündigen oder eine Prämienreduktion zu verlangen.

1

Lehnt das Versicherungsunternehmen eine Prämienreduktion ab oder ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer mit der angebotenen Reduktion nicht einverstanden, so ist sie oder er berechtigt, den Vertrag innert vier Wochen seit Zugang der Stellungnahme des Versicherungsunternehmens mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zu kündigen.

2

Die Prämienreduktion wird mit dem Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 beim Versicherungsunternehmen wirksam.

3

Art. 47

Kollektivvertrag

Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen und bezieht sich die Änderung der Gefahr nur auf einen Teil dieser Gegenstände oder Personen, so kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Versicherung für den übrigen Teil zu der tarifgemässen Prämie fortgesetzt wird.

2. Abschnitt: Einseitige Anpassungen des Vertrags Art. 48

Prämienanpassungsklausel

Eine Klausel, die das Versicherungsunternehmen ermächtigt, die Prämie einseitig zu erhöhen (Prämienanpassungsklausel), kann nur für den Fall gültig vereinbart werden, dass die für die Prämienberechnung massgeblichen Verhältnisse sich nach Vertragsabschluss in einer nicht voraussehbaren Weise ändern und die vorgesehene Erhöhung objektiv gerechtfertigt ist.

1

Erhöht das Versicherungsunternehmen die Prämien aufgrund einer solchen Klausel, so hat es dies der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer schriftlich, begründet und unter Hinweis auf das Kündigungsrecht nach Absatz 3 mitzuteilen. Die Erhöhung tritt frühestens acht Wochen nach Zugang der Mitteilung in Kraft.

2

Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Vertrag oder den von der Prämienerhöhung betroffenen Teil auf den Zeitpunkt zu kündigen, ab welchem die Prämienerhöhung gemäss Mitteilung des Versicherungsunternehmens wirksam würde. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie dem Versicherungsunternehmen vor diesem Zeitpunkt zugeht.

3

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Versicherungsvertragsgesetz

Art. 49

Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen

Bietet das Versicherungsunternehmen während der Vertragsdauer zum versicherten Risiko neue allgemeine Versicherungsbedingungen an, so kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Vertrag zu diesen Bedingungen fortgesetzt wird.

1

2

Führt die Änderung zu einer anderen Prämie, so ist diese zu leisten.

Das Versicherungsunternehmen kann die Fortführung des Vertrags zu den neuen Bedingungen ablehnen, wenn damit eine Erhöhung der versicherten Gefahr verbunden wäre.

3

6. Kapitel: Beendigung des Vertrags 1. Abschnitt: Erlöschen von Gesetzes wegen Art. 50

Wegfall des versicherten wirtschaftlichen Interesses

Der Vertrag erlischt, wenn das versicherte wirtschaftliche Interesse während der Vertragsdauer wegfällt.

1

Vorbehalten bleiben Ansprüche aus befürchteten Ereignissen, die vor dem Erlöschen eingetreten sind.

2

Art. 51

Handänderung

Wechselt der Gegenstand des Vertrags die Eigentümerin oder den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über.

1

Die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrags durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens einen Monat nach der Handänderung ablehnen.

2

Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert zwei Wochen nach Kenntnis von der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer kündigen. Der Vertrag endet frühestens einen Monat nach der Kündigung.

3

Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so gelten Artikel 45­47 sinngemäss.

4

2. Abschnitt: Kündigung des Vertrags Art. 52

Ordentliche Kündigung

Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer vereinbart wurde, auf das Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

1

7833

Versicherungsvertragsgesetz

Die Parteien können vereinbaren, dass der Vertrag schon vor Ablauf des dritten Jahres kündbar ist. Die Kündigungsfristen müssen für beide Parteien gleich sein.

2

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für die Lebensversicherung und für die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach Artikel 7 Absätze 7 und 8 des Bundesgesetzes vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung (KVG).

Art. 53 1

Ausserordentliche Kündigung

Aus wichtigem Grund kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden.

Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Person nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist.

2

Art. 54

Kündigung bei unbewilligter Geschäftstätigkeit

Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kündigen, wenn das am Vertrag beteiligte Versicherungsunternehmen nicht über die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20045 (VAG) notwendige Bewilligung zur Versicherungstätigkeit verfügt oder ihm diese entzogen worden ist.

3. Abschnitt: Folgen der Beendigung Art. 55

Nachhaftung

Ansprüche aus dem Vertrag können bis zu zehn Jahre nach dessen Beendigung entstehen, wenn sich die versicherte Gefahr noch während der Laufzeit des Vertrags verwirklicht, der daraus entstehende Schaden aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt.

1

2

Vorbehalten bleibt: a.

die Krankenversicherung im Falle des Versicherungswechsels, soweit unter den betroffenen Versicherungsunternehmen das Behandlungsprinzip gilt;

b.

die berufliche und gewerbliche Haftpflichtversicherung.

Art. 56

Hängige Versicherungsfälle

Vertragsbestimmungen, welche ein Versicherungsunternehmen berechtigen, bei Beendigung des Vertrags nach Eintritt des befürchteten Ereignisses bestehende Leistungsverpflichtungen bezüglich Dauer oder Umfang einseitig zu beschränken oder aufzuheben, sind nichtig.

1

4 5

SR 832.10 SR 961.01

7834

Versicherungsvertragsgesetz

Vorbehalten bleibt die Krankenversicherungen im Falle des Versicherungswechsels, soweit unter den betroffenen Versicherungsunternehmen das Behandlungsprinzip gilt.

2

7. Kapitel: Zwangsvollstreckung Art. 57

Konkurs des Versicherungsunternehmens

Wird über das Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so erlischt der Vertrag acht Wochen nach Bekanntmachung der Konkurseröffnung.

1

Eine Forderung auf Versicherungsleistungen, die nach Eröffnung des Konkurses entsteht, gilt als Konkursforderung.

2

Die Aufsichtsbehörde sorgt für eine geeignete Information der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer.

3

Art. 58

Konkurs der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers

Wird über die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer der Konkurs eröffnet, so bleibt der Vertrag bestehen und die Konkursverwaltung ist zu dessen Erfüllung verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beendigung des Vertrags.

1

Ansprüche und Leistungen aus der Versicherung von Kompetenzstücken (Artikel 92 des Bundesgesetzes vom 11. April 18896 über Schuldbetreibung und Konkurs) fallen nicht in die Konkursmasse.

2

Art. 59

Pfändung und Arrest

Ist eine versicherte Sache gepfändet oder mit Arrest belegt, so kann das Versicherungsunternehmen, wenn es rechtzeitig benachrichtigt wird, gültig nur an das Betreibungsamt leisten.

Art. 60

Erlöschen der Begünstigung

Die Begünstigung erlischt mit der Pfändung des Versicherungsanspruchs und mit der Eröffnung des Konkurses über die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer.

1

Sie lebt wieder auf, wenn die Pfändung dahinfällt oder der Konkurs widerrufen wird.

2

Hat die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer auf das Recht verzichtet, die Begünstigung zu widerrufen, so unterliegt der durch die Begünstigung begründete Versicherungsanspruch nicht der Zwangsvollstreckung zugunsten

3

6

SR 281.1

7835

Versicherungsvertragsgesetz

der Gläubigerinnen und Gläubiger der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers.

Art. 61

Ausschluss der betreibungs- und konkursrechtlichen Verwertung des Versicherungsanspruchs7

Sind der Ehegatte, der eingetragene Partner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unterliegt, vorbehaltlich allfälliger Pfandrechte, weder der Versicherungsanspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.

Art. 62

Eintrittsrecht

Sind der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder Nachkommen der Versicherungsnehmerin beziehungsweise die Ehefrau, der eingetragene Partner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte aus einem Lebensversicherungsvertrag, so treten sie, sofern sie es nicht ausdrücklich ablehnen, im Zeitpunkt, in dem gegen die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer ein Verlustschein vorliegt oder über sie oder ihn der Konkurs eröffnet wird, an ihrer oder seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ein.

1

Die Begünstigten sind verpflichtet, den Übergang der Versicherung durch Vorlage einer Bescheinigung des Betreibungsamtes oder der Konkursverwaltung dem Versicherungsunternehmen anzuzeigen.

2

Sind mehrere Begünstigte vorhanden, so müssen sie eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen, der die Mitteilungen des Versicherungsunternehmens entgegenzunehmen hat.

3

Art. 63

Betreibungs- und konkursrechtliche Verwertung des Versicherungsanspruchs

Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den die Schuldnerin oder der Schuldner auf das eigene Leben abgeschlossen hat, der betreibungsoder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder die Nachkommen der Schuldnerin beziehungsweise die Ehefrau, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners verlangen, dass ihnen der Versicherungsanspruch gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.

1

Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er betreibungs- oder konkursrechtlich verwertet werden, so können der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder die Nachkommen der Schuldnerin beziehungsweise die Ehefrau, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen übertragen wird:

2

7

Aus Gründen der Lesbarkeit wird in diesem Artikel auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.

7836

Versicherungsvertragsgesetz

a.

gegen Bezahlung der pfandgesicherten Forderung; oder

b.

wenn die pfandgesicherte Forderung kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises.

Für die Übertragung bedarf es der Zustimmung der Schuldnerin oder des Schuldners.

3

Das Begehren auf Übertragung ist vor der Verwertung der Forderung bei dem Betreibungsamt oder der Konkursverwaltung geltend zu machen.

4

8. Kapitel: Verjährung Art. 64 Forderungen auf Versicherungsleistungen verjähren zehn Jahre nach Eintritt des befürchteten Ereignisses.

1

Sind periodische Versicherungsleistungen geschuldet, verjährt die Gesamtforderung zehn Jahre nach Eintritt des befürchteten Ereignisses. Die einzelne periodische Versicherungsleistung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2

3

Prämienforderungen verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

9. Kapitel: Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler 1. Abschnitt: Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler Art. 65

Aufgaben

Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler stehen in einem Treueverhältnis zu den Kundinnen und Kunden und handeln in deren Interesse.

1

Sie sind verpflichtet, ihren Rat auf die Untersuchung einer angemessenen Zahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen zu stützen. Sie geben eine fachkundige Empfehlung ab, welcher Vertrag geeignet ist, die Bedürfnisse der Kundin oder des Kunden zu erfüllen.

2

Sie halten die von ihnen erhobenen Bedürfnisse der Kundin oder des Kunden sowie die Gründe für jede Empfehlung, die sie ihnen zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilen, schriftlich fest.

3

Art. 66

Offenlegung der Entschädigung

Werden die Versicherungsmaklerinnen oder Versicherungsmakler von Dritten mittels Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen entschädigt, die mit dem zu vermittelnden Vertrag zusammenhängen, so müssen sie die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich darüber informieren.

1

7837

Versicherungsvertragsgesetz

Die Information erfolgt schriftlich und beinhaltet Art und Höhe der Leistung. Sie hat vor Abschluss oder vor Änderung des Vertrags zu erfolgen. Ist zu diesem Zeitpunkt die Leistung betragsmässig nicht feststellbar, muss umfassend und in verständlicher Form über deren Art und Weise der Berechnung informiert werden.

2

2. Abschnitt: Versicherungsagentinnen und Versicherungsagenten Art. 67

Aufgaben

Versicherungsagentinnen und Versicherungsagenten, die von einem oder mehreren Versicherungsunternehmen mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betraut sind, erfüllen bei der Information der Versicherungsnehmerinnen und der Versicherungsnehmer die dem Versicherungsunternehmen obliegenden Pflichten.

1

Sie informieren die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer über die Produkte des Versicherungsunternehmens.

2

Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und halten diese schriftlich fest.

3

Art. 68

Vertretung

Eine Versicherungsagentin oder ein Versicherungsagent gilt als ermächtigt, im Namen des Versicherungsunternehmens Verträge abzuschliessen und alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Art ihrer oder seiner Tätigkeit gewöhnlich mit sich bringt.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen der Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler Art. 69

Informationspflicht

Bei der ersten Kontaktaufnahme muss eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler die Kundin oder den Kunden mindestens über Folgendes informieren:

1

8

a.

über Name und Adresse;

b.

ob sie als Versicherungsmaklerin oder als Versicherungsagentin beziehungsweise er als Versicherungsmakler oder Versicherungsagent tätig ist;

c.

ob sie oder er im Register nach Artikel 42 VAG8 eingetragen ist und wenn ja, in welcher Eigenschaft;

d.

ob die von ihnen in einem bestimmten Versicherungszweig angebotenen Versicherungsprodukte von einem einzigen oder von mehreren Versiche-

SR 961.01

7838

Versicherungsvertragsgesetz

rungsunternehmen stammen und um welche Versicherungsunternehmen es sich handelt;

2

e.

die Person, die im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann;

f.

die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten.

Alle diese Informationen sind der Kundin oder dem Kunden schriftlich abzugeben.

Über Änderungen der Informationen muss die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler die Kundin oder den Kunden beim nächsten Kontakt informieren.

3

Art. 70

Haftung

Lässt eine Partei die Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrags durch eine andere Person führen oder lässt sie sich beim Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so hat sie für deren Verhalten wie für ihr eigenes einzustehen. Das gilt ohne Rücksicht auf die Natur des Rechtsverhältnisses, das zwischen der betreffenden Partei und der anderen Person besteht.

10. Kapitel: Datenschutz Art. 71

Besonders schützenswerte Personendaten

Bei kollektiven Personenversicherungen darf das Versicherungsunternehmen der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer keinen Einblick in besonders schützenswerte Daten der versicherten Drittpersonen gewähren.

1

Das Versicherungsunternehmen stellt Unterlagen, welche besonders schützenswerte Daten der versicherten Drittpersonen enthalten oder mit denen solche Daten erhoben werden, den versicherten Drittpersonen direkt zu.

2

Die versicherten Drittpersonen dürfen nicht verpflichtet oder angehalten werden, solche Unterlagen:

3

a.

dem Versicherungsunternehmen über die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer zukommen zu lassen; oder

b.

in Gegenwart der Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmers oder von dessen Vertreterinnen und Vertretern zu bearbeiten.

Art. 72

Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte

Ist eine versicherte Person bei demselben Versicherungsunternehmen oder bei unterschiedlichen, aber miteinander verbundenen Versicherungsunternehmen sowohl nach dem KVG9 als auch nach diesem Gesetz gegen Krankheit versichert, so kann sie verlangen, dass der Leistungserbringer medizinische Angaben nur dem

1

9

SR 832.10

7839

Versicherungsvertragsgesetz

Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherungsunternehmens nach Artikel 57 KVG bekannt gibt.

Das gleiche Recht steht auch dem Leistungserbringer zu, soweit eine Versicherungsnehmerin, ein Versicherungsnehmer oder eine versicherte Drittperson ausserstande ist, es wahrzunehmen.

2

Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen geben den zuständigen Stellen der Versicherungsunternehmen nur diejenigen Angaben weiter, die notwendig sind, um über die Leistungspflicht zu entscheiden und die Versicherungsleistung festzusetzen.

Dabei wahren sie die Persönlichkeitsrechte der versicherten Person.

3

Art. 73

Früherfassung

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen zur Früherfassung Daten an die zuständige IV-Stelle nach Artikel 3b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195910 über die Invalidenversicherung (IVG) bekannt gegeben werden.

1

Es dürfen nur diejenigen Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Einwilligung der betroffenen Person nicht erforderlich.

2

3

Die betroffene Person ist vor der Datenbekanntgabe zu informieren.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 74

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 68bis IVG11 Daten bekannt gegeben werden an:

1

a.

die IV-Stellen;

b.

die privaten Versicherungseinrichtungen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe b IVG;

c.

die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe c IVG.

Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für die Ermittlung von für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen oder für die Klärung der Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Sozialversicherungen notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Einwilligung der betroffenen Person nicht erforderlich.

2

Die betroffene Person ist über den Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.

3

10 11

SR 831.20 SR 831.20

7840

Versicherungsvertragsgesetz

2. Titel: Besondere Bestimmungen 1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für die Schadenversicherung 1. Abschnitt: Anrechnung, Subrogation und Rückgriffsanspruch Art. 75

Anrechnung und Subrogation

Leistungen aus einer Schadenversicherung sind nicht mit anderen schadenausgleichenden Leistungen kumulierbar.

1

Das Versicherungsunternehmen tritt für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten im Umfang und zum Zeitpunkt seiner Leistung in die Rechte der versicherten Person ein.

2

Art. 76

Quotenvorrecht und Quotenteilung

Die Ansprüche des Versicherten gehen nur so weit auf das Versicherungsunternehmen über, als dessen Leistungen zusammen mit dem von einem Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen (Quotenvorrecht).

1

Hat das Versicherungsunternehmen seine Leistungen wegen eventualvorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung des befürchteten Ereignisses im Sinn von Artikel 41 Absatz 2 gekürzt, so gehen die Ansprüche des Versicherten in dem Umfang auf das Versicherungsunternehmen über, in dem dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden (Quotenteilung).

2

Art. 77

Rückgriffsanspruch

Das Versicherungsunternehmen kann Rückgriffsansprüche nur in dem Umfang ausüben, als dadurch die geschädigte Person nicht benachteiligt wird.

1

Die Rückgriffsansprüche können eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn besondere Umstände, namentlich enge Beziehungen zwischen der haftpflichtigen und der geschädigten Person, es rechtfertigen.

2

2. Abschnitt: Mehrfachversicherung Art. 78

Informationspflicht

Wird dasselbe wirtschaftliche Interesse gegen dieselbe Gefahr und dieselben Schäden für dieselbe Dauer durch mehrere Unternehmen versichert, so ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Versicherungsunternehmen umgehend schriftlich zu informieren, wenn sie oder er von der Mehrfachversicherung Kenntnis hat, und alle betroffenen Verträge anzugeben.

7841

Versicherungsvertragsgesetz

Art. 79

Kündigungsrecht

Jedes Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert zwei Wochen nach Zugang der Information über die Mehrfachversicherung kündigen.

1

Macht ein Versicherungsunternehmen von diesem Recht Gebrauch, informiert es die anderen.

2

Die Kündigung wird vier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens bei der Versicherungsnehmerin oder beim Versicherungsnehmer wirksam.

3

Art. 80

Folgen bei ungekündigten Verträgen

Bleiben mehrere Verträge ungekündigt, so werden bei Vollwertversicherungen die Prämien und Versicherungssummen ab Zugang des Informationsschreibens proportional so reduziert, dass das Total der Versicherungssummen dem Versicherungswert entspricht.

1

Handelt es sich bei den ungekündigten Verträgen um Erstrisikoversicherungen, kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer beantragen, das Total der Versicherungssummen auf die höchste, in einem der ungekündigten Verträge festgelegte Versicherungssumme zu reduzieren.

2

Für Erstrisikoversicherungen mit reduzierter Versicherungssumme ist die tarifgemässe Prämie geschuldet.

3

Art. 81

Aufteilung des Schadens

Ist ein Schaden mehrfach versichert und tritt das befürchtete Ereignis ein, so haften die Versicherungsunternehmen für den vertragsgemässen Ersatz des Schadens bis zur Höhe der mit ihnen vereinbarten Versicherungssumme solidarisch.

1

2

Sie teilen den Schaden untereinander wie folgt auf: a.

bei der Vollwertversicherung: im Verhältnis der Versicherungssummen;

b.

bei der Erstrisikoversicherung: zu gleichen Teilen.

Art. 82

Verletzung der Informationspflicht

Bei Verletzung der Informationspflicht gemäss Artikel 78 kann das Versicherungsunternehmen innert zweier Wochen ab Kenntnis der Verletzung den Vertrag kündigen (Art. 79).

1

Wird die Informationspflicht in der Absicht verletzt, sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, so können die Versicherungsunternehmen innert zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung die Verträge fristlos kündigen. Zudem entfällt die Leistungspflicht aller Versicherungsunternehmen für bereits eingetretene befürchtete Ereignisse.

2

Die Kündigung wird wirksam, sobald das Kündigungsschreiben der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer zugeht.

3

7842

Versicherungsvertragsgesetz

Art. 83

Ausnahmen

Die Artikel 78­81 sowie Artikel 82 Absatz 1 gelten nicht a.

für Vollwertversicherungen, wenn die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert um höchstens einen Zehntel übersteigen;

b.

für Erstrisikoversicherungen, die unterschiedliche Risiken decken, wenn die Mehrfachversicherung sich auf eine Deckung beschränkt, der in allen betroffenen Verträgen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für die Summenversicherung Art. 84

Kumulation

Leistungen aus Summenversicherungen sind mit anderen Leistungen kumulierbar.

Art. 85

Versicherung von Kindern

Stirbt ein im Rahmen einer Todesfallversicherung oder einer Unfalltodzusatzversicherung versichertes Kind, bevor es zwei Jahre und sechs Monate alt ist, ist das Todesfallkapital auf 5000 Franken beschränkt. Stirbt das Kind, bevor es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, darf das Versicherungsunternehmen aus sämtlichen bei ihm bestehenden Versicherungen auf das Leben des Kindes ein Todesfallkapital von höchstens 50 000 Franken leisten.

1

Ist die Summe der Prämien, aufgezinst um 5 Prozent, die für das Kind geleistet wurden, höher als die Todesfallsumme nach Absatz 1, so ist die aufgezinste Prämiensumme zurückzuerstatten.

2

3. Kapitel: Einzelne Versicherungszweige 1. Abschnitt: Sachversicherung Art. 86

Versicherungswert

Der Versicherungswert einer Sache entspricht dem ihr von den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beigemessenen Wert, vermutungsweise dem Verkehrswert.

Art. 87

Ersatzwert

Der Ersatzwert einer Sache entspricht dem Verkehrswert bei Eintritt des befürchteten Ereignisses; die Parteien können ihn abweichend festlegen.

1

Das Versicherungsunternehmen schuldet im Totalschadenfall den Ersatzwert, im Teilschadenfall einen Anteil davon, höchstens jedoch die Versicherungssumme.

2

7843

Versicherungsvertragsgesetz

Art. 88

Überversicherung

Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich, so können sowohl das Versicherungsunternehmen als auch die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Überversicherung für die Zukunft durch Anpassung der Versicherungssumme und der Prämie beseitigt wird.

1

Absatz 1 gilt auch, wenn sich der Wert der versicherten Sache nachträglich erheblich vermindert.

2

Hat die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht bewirkt oder beibehalten, sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, gelten bei Eintritt des befürchteten Ereignisses Artikel 82 Absätze 2­3 sinngemäss.

3

Art. 89

Unterversicherung

Erreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht, sofern es sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat (Vollwertversicherung).

2. Abschnitt: Haftpflichtversicherung Art. 90

Umfang

Die Versicherung deckt sowohl die Ersatzansprüche der Geschädigten als auch die Rückgriffsansprüche Dritter.

1

Im Rahmen der Versicherungssumme umfasst die Versicherung gerichtliche und aussergerichtliche Kosten, die durch die Abwehr geltend gemachter Ansprüche entstehen, soweit diese Aufwendungen nach den Umständen geboten sind oder vom Versicherungsunternehmen veranlasst werden.

2

Art. 91

Direktes Forderungsrecht und Auskunftsanspruch

Die geschädigte Person, ihre Rechtsnachfolgerin oder ihr Rechtsnachfolger hat im Rahmen der Versicherungsdeckung ein direktes Forderungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen. Vorbehalten bleiben Einwendungen und Einreden, die ihr das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags entgegenhalten kann.

1

Die geschädigte Person kann von der haftpflichtigen Person Auskunft über deren Haftpflichtversicherungsschutz verlangen.

2

Dieser Artikel findet auf die nicht obligatorische Haftpflichtversicherung für reine Vermögensschäden keine Anwendung.

3

7844

Versicherungsvertragsgesetz

Art. 92

Ungenügende Versicherungsdeckung

Deckt die Versicherungssumme die Ansprüche mehrerer Geschädigter nicht, werden die Leistungen anteilsmässig herabgesetzt.

1

Hat das Versicherungsunternehmen unfreiwillig oder in gutem Glauben eine Ersatzleistung erbracht, die den anteilsmässigen Anspruch einer geschädigten Person übersteigt, so ist es in deren Umfang von seiner Leistungspflicht gegenüber den anderen Geschädigten befreit.

2

Art. 93

Rentenleistungen

Ist der Kapitalwert einer Rente höher als die Versicherungssumme, so ist die vom Versicherungsunternehmen ausgerichtete Rente in dem Mass zu kürzen, in dem ihr Kapitalwert die Versicherungssumme überschreitet.

1

Das Versicherungsunternehmen und die versicherten Personen sind im Umfang der Leistungspflicht von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit.

2

3. Abschnitt: Rechtsschutzversicherung Art. 94

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anwendbar auf die Tätigkeit des Versicherungsunternehmens zur Verteidigung oder Vertretung der Personen, die bei ihm gegen Haftpflichtansprüche versichert sind.

Art. 95

Allgemeine Bestimmungen

Die Rechtsschutzgarantie muss Gegenstand eines von den anderen Versicherungszweigen gesonderten Vertrags oder eines gesonderten Kapitels einer Police sein.

1

2 In diesem Vertrag oder in diesem Kapitel sind der Inhalt der Rechtsschutzgarantie und die entsprechende Prämie anzugeben. Wird die Schadenerledigung entsprechend Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a VAG12 einem Schadenregelungsunternehmen übertragen, so sind zusätzlich dessen Firma und Adresse anzugeben.

Räumt das Versicherungsunternehmen der versicherten Person das Recht ein, sich nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b VAG an einen unabhängigen Rechtsanwalt oder an eine andere Person zu wenden, so muss es dieses Recht in den Anträgen, Policen, allgemeinen Versicherungsbedingungen und Schadenanzeigeformularen jeweils besonders kenntlich machen.

3

Art. 96

Rechte und Pflichten des Schadenregelungsunternehmens

Das Schadenregelungsunternehmen steht gegenüber den Versicherten in den Rechten und Pflichten des Versicherungsunternehmens.

12

SR 961.01

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Versicherungsvertragsgesetz

Art. 97

Wahl einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters

Im Rechtsschutzversicherungsvertrag muss der versicherten Person das Recht eingeräumt werden, eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter frei zu wählen, wenn:

1

a.

eine solche Person im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eingesetzt werden muss;

b.

eine Interessenkollision vorliegt.

Das Versicherungsunternehmen muss die versicherte Person auf dieses Recht hinweisen.

2

Die Parteien können vereinbaren, dass die Wahl der Rechtsvertreterin oder des Rechtsvertreters der Zustimmung des Versicherungsunternehmens bedarf. Verweigert dieses die Zustimmung, so hat die versicherte Person das Recht, drei andere, unter sich nicht verbundene Personen für die Vertretung vorzuschlagen. Das Versicherungsunternehmen muss eine davon akzeptieren.

3

Das Versicherungsunternehmen trägt im Rahmen der Versicherungsdeckung die Kosten für die Rechtsvertreterin oder den Rechtsvertreter.

4

Art. 98

Information im Rahmen einer Schadenanzeige

Das Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung gleichzeitig mit anderen Versicherungszweigen betreibt und die Erledigung von Schadenfällen nicht einem rechtlich selbstständigen Unternehmen übertragen hat, informiert nach Eingang einer Schadenanzeige die Versicherten unverzüglich schriftlich über das Wahlrecht nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b VAG13.

1

2

Es muss sich den Empfang dieser Information schriftlich bestätigen lassen.

Art. 99

Entbindung vom Berufsgeheimnis

Eine Vereinbarung, wonach sich die versicherte Person verpflichtet, ihre Vertreterin oder ihren Vertreter gegenüber dem Versicherungsunternehmen vom Berufsgeheimnis zu entbinden, ist nicht anwendbar, wenn ein Interessenkonflikt besteht und die Weitergabe der verlangten Information an das Versicherungsunternehmen für die versicherte Person nachteilig sein kann.

Art. 100

Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

Für Meinungsverschiedenheiten zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsunternehmen über Massnahmen zur Schadenerledigung hat der Vertrag ein Schiedsverfahren oder ein gleichwertiges Verfahren vorzusehen.

1

Lehnt das Versicherungsunternehmen eine Leistung wegen Aussichtslosigkeit der Massnahme ab, so hat es dies unverzüglich schriftlich zu begründen und die versicherte Person auf die Möglichkeit des Schiedsverfahrens hinzuweisen.

2

13

SR 961.01

7846

Versicherungsvertragsgesetz

Sieht der Vertrag kein Schiedsverfahren vor oder unterlässt es das Versicherungsunternehmen, die versicherte Person im Zeitpunkt der Ablehnung der Leistungspflicht darüber zu informieren, so gilt das Rechtsschutzbedürfnis der versicherten Person als anerkannt.

3

Leitet die versicherte Person entgegen der Stellungnahme des Versicherungsunternehmens oder dem Ergebnis des Schiedsverfahrens auf eigene Kosten ein Verfahren ein und endet dieses für sie vorteilhafter als in der Stellungnahme des Versicherungsunternehmens vorgesehen oder als das Ergebnis des Schiedsverfahrens, so übernimmt das Versicherungsunternehmen im Rahmen der Versicherungsdeckung die dadurch entstandenen Kosten.

4

Art. 101

Erfolgshonorar

Das Versicherungsunternehmen darf sich keinen Anteil an einem allfälligen Erfolg der versicherten Person versprechen lassen.

4. Abschnitt: Lebensversicherung Art. 102

Abtretung und Verpfändung

Abtretung und Verpfändung des Anspruchs aus einem Lebensversicherungsvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form im Sinn der Artikel 13­15 OR14 und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.

Art. 103

Begünstigung

Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer kann ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens eine oder mehrere Drittpersonen als Begünstigte bezeichnen.

1

Bei einer Versicherung auf den Tod einer anderen Person bedarf die Bezeichnung und die Änderung der begünstigten Person der schriftlichen Zustimmung der Person, deren Tod versichert ist.

2

Verliert eine begünstigte Person aus Gründen, die sie zu verantworten hat, ihre Ansprüche, so kommt ihr Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen zu.

3

Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer kann, auch wenn eine Drittperson als Begünstigte bezeichnet ist, über den Anspruch aus dem Vertrag frei verfügen, sofern sie oder er nicht in schriftlicher Form im Sinn von Artikel 13­15 OR15 darauf verzichtet und die Police der begünstigten Person übergeben hat. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

4

Bei Eintritt des befürchteten Ereignisses steht den Begünstigten ein eigenes Forderungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen zu.

5

14 15

SR 220 SR 220

7847

Versicherungsvertragsgesetz

Erlebt eine begünstigte Person den Eintritt des befürchteten Ereignisses nicht und sind keine Nachbegünstigten benannt, so steht ihr Anspruch ihren Erben zu, es sei denn, der Erbe ist ein Gemeinwesen.

6

Art. 104

Ausschlagung der Erbschaft

Ist eine begünstigte Person erbberechtigt und schlägt sie eine Erbschaft aus, so werden durch die Ausschlagung ihre Rechte gegenüber dem Versicherungsunternehmen nicht beeinträchtigt.

Art. 105

Überschussbeteiligung

Wird eine Überschussbeteiligung vereinbart, so sind im Vertrag insbesondere folgende Punkte zu regeln:

1

a.

die Modalitäten der Überschusszuteilung, insbesondere die Anteile, die jährlich zugeteilt werden;

b.

der Zeitpunkt der ersten Überschusszuteilung;

c.

die Vor- oder Nachschüssigkeit der Überschusszuteilung;

d.

die Art der Verwendung des jährlich zugeteilten Anteils;

e.

die Modalitäten einer Änderung des Überschusssystems während der Vertragslaufzeit;

f.

der Schlussüberschuss.

Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer jährlich über die Zuteilung und den Stand der individuellen Überschussanteile zu informieren. Daraus muss insbesondere hervorgehen, auf welchen Grundlagen die Überschüsse berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurden.

2

Der Bundesrat kann für die Versicherungsunternehmen nach Absatz 2 Vorschriften erlassen über:

3

a.

Die Art und Weise, wie die Informationen, die aus der Abrechnung hervorgehen müssen, auszuweisen sind;

b.

Die Grundlagen der Berechnung der Überschüsse;

c.

Die Grundlagen und das Ausmass der Verteilung der Überschüsse.

Das Versicherungsunternehmen muss die fällige Versicherungsleistung bei Umwandlung und Rückkauf sowie, falls vertraglich vereinbart, bei Tod und Invalidität um einen von der abgelaufenen Vertragsdauer abhängigen, angemessenen Teil des angesammelten Schlussüberschussanteils erhöhen.

4

Art. 106

Vorzeitige Beendigung

Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer kann den Vertrag unabhängig von der vereinbarten Dauer nach Ablauf eines Jahres kündigen.

7848

Versicherungsvertragsgesetz

Art. 107

Umwandlung

Hat die Versicherung einen Umwandlungswert, kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer verlangen, dass sie ganz oder teilweise in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird. Der Vertrag kann dafür einen Mindestwert vorsehen.

1

Unterschreitet der Umwandlungswert den vorgesehenen Mindestwert, richtet das Versicherungsunternehmen der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer eine angemessene Entschädigung aus.

2

3

Die Berechnung der Entschädigung ist im Vertrag festzulegen.

Art. 108

Rückkauf

Ist bei einer Versicherung der Eintritt des befürchteten Ereignisses gewiss und hat die Versicherung bei ganzer oder teilweiser Beendigung des Vertrags einen Rückkaufswert, kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer dessen Auszahlung verlangen.

Art. 109

Abfindungswerte

Die von der Aufsichtsbehörde genehmigten Grundlagen zur Ermittlung des Rückkaufs- und des Umwandlungswerts sind im Vertrag aufzuführen.

1

Der Rückkaufswert ist der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer jährlich, der Umwandlungswert auf Verlangen mitzuteilen.

2

Die Aufsichtsbehörde hat auf Ersuchen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers im Rückkaufs- oder Umwandlungsfall die vom Versicherungsunternehmen festgestellten Werte, einschliesslich der zugeteilten Überschussanteile, unentgeltlich auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

3

Art. 110

Pfandrecht und Rückkaufswert

Gegenüber einer pfandberechtigten Person kann das Versicherungsunternehmen alle Einreden erheben, die ihm gegen die anspruchsberechtigte Person zustehen.

1

Wird eine Forderung gegenüber dem Versicherungsunternehmen verpfändet, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf den Rückkaufswert.

2

Art. 111

Informationspflicht bei Kollektivversicherungen

Bei Kollektivversicherungen in der Lebensversicherung ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer verpflichtet, die versicherten Drittpersonen über den wesentlichen Inhalt des Vertrags sowie über dessen Änderungen und Beendigung zu informieren.

1

Das Versicherungsunternehmen weist die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer schriftlich auf diese Pflicht hin und stellt ihr oder ihm die erforderlichen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.

2

7849

Versicherungsvertragsgesetz

5. Abschnitt: Kranken- und Unfallversicherung Art. 112

Geschlossene Bestände

Führt das Versicherungsunternehmen einem Versicherungsbestand im Wesentlichen keine Einzelverträge mehr zu (geschlossener Bestand), so haben die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer dieses Bestandes das Recht, anstelle des bisherigen einen möglichst gleichwertigen Vertrag aus einem offenen Bestand des Versicherungsunternehmens oder eines zur gleichen Gruppe gehörenden Versicherungsunternehmens abzuschliessen, sofern das Versicherungsunternehmen beziehungsweise das Gruppenunternehmen einen entsprechenden offenen Bestand führt.

1

Das Versicherungsunternehmen hat die betroffenen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer unverzüglich über dieses Recht und über die Versicherungsdeckungen zu informieren, die der offene Bestand aufweist.

2

Massgebend für die prämienmässige Einstufung beim Wechsel vom bisherigen zum neuen Vertrag sind Alter und Gesundheitszustand der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers beim Abschluss des bisherigen Vertrags.

3

Art. 113

Alterungsrückstellungen

Bildet ein Versicherungsunternehmen Alterungsrückstellungen und behält es sich die ordentliche Kündigung vor oder verpflichtet es sich nicht zur Weiterführung des Vertrages nach Ablauf, so hat es einen angemessenen Teil der Alterungsrückstellungen der versicherten Person zurückzuerstatten, sofern eine der Vertragsparteien den Vertrag kündigt oder das Versicherungsunternehmen den Vertrag nach Ablauf nicht weiterführt.

1

Die Höhe des zurückzuerstattenden Anteils an Alterungsrückstellungen sowie dessen Berechnungsgrundlagen sind im Vertrag festzuhalten.

2

Art. 114

Mitwirkende Ursachen

Ist vereinbart, dass der Anspruch auf Leistungen entfällt oder sich vermindert, wenn bestimmte Ursachen bei der versicherten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, so hat das Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen des Wegfalls oder der Minderung des Anspruchs nachzuweisen.

1

2

Die versicherte Person hat bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken.

Art. 115

Verhältnis zur freiwilligen Taggeldversicherung

Für Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198216 als arbeitslos gelten, sind die Artikel 71 und 73 KVG17 sinngemäss anwendbar.

16 17

SR 837.0 SR 832.10

7850

Versicherungsvertragsgesetz

Art. 116

Hinweispflicht bei betrieblichen Kollektivversicherungen

Bei betrieblichen Kollektivverträgen ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer verpflichtet, die versicherten Drittpersonen über den wesentlichen Inhalt des Vertrags, dessen Änderungen und Beendigung sowie über ein allfälliges Recht zum Übertritt in eine Einzelversicherung zu informieren.

1

Das Versicherungsunternehmen weist die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer schriftlich auf diese Pflicht hin und stellt ihr oder ihm die erforderlichen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.

2

Art. 117

Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Dem VAG18) unterstehende private Versicherungsunternehmen sind nur berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194619 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Durchführung der privaten Zusatzversicherungen im Rahmen der Krankenversicherung oder der Unfallversicherung systematisch zu verwenden, wenn sie: a.

zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung zugelassen sind oder als Krankenkasse nach Artikel 12 Absatz 2 KVG20 die in dieser Bestimmung vorgesehenen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung anbieten;

b.

nach Artikel 68 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 198121 über die Unfallversicherung (UVG) im Register der UVG-Versicherer eingetragen sind und die Zusatzversicherungen zum UVG anbieten.

3. Titel: Internationale Verhältnisse 1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen Art. 118 Die Artikel 119­128 gelten, solange ein völkerrechtliches Abkommen in Kraft ist, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht sowie sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen.

18 19 20 21

SR 961.01 SR 831.10 SR 832.10 SR 832.20

7851

Versicherungsvertragsgesetz

2. Kapitel: Auf die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung anwendbares Recht Art. 119

Vorrangig geltendes Recht

Im internationalen Verhältnis gelten für die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung die Vorschriften des schweizerischen Rechts, die im Sinn von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198722 (IPRG) ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.

1

Zudem gelten die zwingenden Vorschriften im Sinn von Artikel 19 des IPRG des Rechts des Vertragsstaats, in dem das Risiko gelegen ist, oder eines Vertragsstaats, der die Versicherungspflicht vorschreibt.

2

Deckt der Vertrag in mehr als einem Vertragsstaat gelegene Risiken, so wird davon ausgegangen, dass er mehreren Verträgen entspricht, von denen sich jeder auf jeweils einen Vertragsstaat bezieht.

3

Art. 120

Rechtsanwendung

Für Verträge in den nach Artikel 6 VAG23 vom Bundesrat bestimmten Zweigen der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung gelten die Bestimmungen dieses Kapitels, wenn sie Risiken decken, die in einem Vertragsstaat gelegen sind.

Art. 121

In einem Vertragsstaat gelegenes Risiko

Ein Risiko gilt als in dem Staat gelegen, in dem:

22 23

a.

sich die versicherten Gegenstände befinden, wenn Gebäude oder Gebäude einschliesslich darin befindliche Sachen versichert werden;

b.

die versicherten Fahrzeuge, ungeachtet welcher Art, zugelassen sind;

c.

die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer einen Vertrag von höchstens vier Monaten Dauer zur Versicherung von Reise- und Ferienrisiken abgeschlossen hat, ungeachtet des betreffenden Versicherungszweiges;

d.

die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Falle einer juristischen Person, eine Niederlassung hat, auf die sich der Vertrag bezieht.

SR 291 SR 961.01

7852

Versicherungsvertragsgesetz

Art. 122

Aufenthalt und Hauptverwaltung im Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist

Hat die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre oder seine Hauptverwaltung im Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, so ist das auf den Vertrag anwendbare Recht das Recht dieses Vertragsstaats. Die Parteien können jedoch das Recht eines anderen Staates wählen, sofern dies nach dem Recht dieses Vertragsstaats zulässig ist.

1

Befinden sich die wesentlichen Sachverhaltselemente (Versicherungsnehmerin, Versicherungsnehmer, Ort des gelegenen Risikos) im selben Vertragsstaat, so darf die Wahl eines Rechts durch die Parteien die zwingenden Bestimmungen dieses Vertragsstaats nicht berühren.

2

Art. 123

Aufenthalt und Hauptverwaltung ausserhalb des Vertragsstaats, in dem das Risiko gelegen ist

Hat die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre oder seine Hauptverwaltung nicht in dem Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, so können die Vertragsparteien wählen, ob das Recht dieses Vertragsstaats oder das Recht des Staates, in dem die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre oder seine Hauptverwaltung hat, auf den Vertrag anwendbar sein soll.

1

Lassen diese Rechte eine weitergehende Rechtswahl zu, so können die Parteien davon Gebrauch machen.

2

Art. 124

Risiken in mehreren Vertragsstaaten bei Tätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder bei freiberuflicher Tätigkeit

Übt die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer eine Tätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit aus und deckt der Vertrag zwei oder mehrere in verschiedenen Vertragsstaaten gelegene Risiken in Verbindung mit diesen Tätigkeiten, so umfasst die freie Wahl des auf den Vertrag anwendbaren Rechts das Recht dieser Vertragsstaaten und des Staates, in dem die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre oder seine Hauptverwaltung hat.

1

Lassen diese Rechte eine weitergehende Rechtswahl zu, so können die Parteien davon Gebrauch machen.

2

Art. 125

Schadenfälle ausserhalb des Staates, in dem das Risiko gelegen ist

Beschränken sich die durch den Vertrag gedeckten Risiken auf Schadenfälle, die in einem anderen Vertragsstaat eintreten können als demjenigen, in dem das Risiko gelegen ist, können die Parteien das Recht des anderen Staates wählen.

7853

Versicherungsvertragsgesetz

Art. 126

Grossrisiken

Bei der Versicherung von Grossrisiken gemäss Absatz 3 können die Parteien jedes beliebige Recht wählen.

1

Befinden sich die wesentlichen Sachverhaltselemente (Versicherungsnehmerin, Versicherungsnehmer, Ort des gelegenen Risikos) im selben Vertragsstaat, so darf die Wahl eines Rechts durch die Parteien den zwingenden Bestimmungen dieses Vertragsstaats nicht widersprechen.

2

3

Ein Grossrisiko liegt vor, wenn: a.

die unter den Versicherungszweigen Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug-Kasko, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts- Kasko, Transportgüter, Luftfahrzeughaftpflicht und See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht eingestuften Risiken betroffen sind;

b.

die unter den Zweigen Kredit und Kaution eingestuften Risiken betroffen sind, sofern die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht;

c.

die unter den Zweigen Landfahrzeug-Kasko, Feuer- und Elementarschäden, Sonstige Sachschäden, Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Allgemeine Haftpflicht und Verschiedene finanzielle Verluste eingestuften Risiken betroffen sind, sofern die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer mindestens zwei der drei folgenden Grössen nicht überschreitet: 1. Bilanzsumme: 6,2 Millionen Euro, 2. Nettoumsatz: 12,8 Millionen Euro, 3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Art. 127

Rechtswahl

Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Vertragsklauseln oder aus den Umständen des Falls ergeben.

1

Ist keine Rechtswahl getroffen worden worden und ergibt sie sich auch nicht aus den Vertragsklauseln oder aus den Umständen des Falls, so gilt für den Vertrag das Recht desjenigen nach den Artikeln 120­126 in Betracht kommenden Staates, zu dem er in der engsten Beziehung steht.

2

Auf einen selbstständigen Teil des Vertrags, der zu einem anderen nach den Artikeln 120­126 in Betracht kommenden Staat in engerer Beziehung steht, kann ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates anwendbar sein.

3

Es wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Beziehungen zu dem Vertragsstaat aufweist, in dem das Risiko gelegen ist.

4

7854

Versicherungsvertragsgesetz

3. Kapitel: Auf die Lebensversicherung anwendbares Recht Art. 128 Für die Lebensversicherung gelten neben den Vorschriften nach Artikel 119 Absätze 1 und 3 auch die zwingenden Vorschriften des Rechts des Vertragsstaats der Verpflichtung im Sinn von Artikel 19 IPRG24.

1

2 Das Recht, das auf die Lebensversicherungsverträge in den nach Artikel 6 VAG25) vom Bundesrat bestimmten Versicherungszweigen anwendbar ist, ist das Recht des Vertragsstaats, in dem die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Falle einer juristischen Person, eine Niederlassung hat, auf die sich der Vertrag bezieht. Die Parteien können jedoch das Recht eines andern Staates wählen, sofern dies nach dem Recht dieses Vertragsstaats zulässig ist.

Handelt es sich bei der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer um eine natürliche Person und hat diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat als dem, dessen Staatsangehörige sie ist, so können die Parteien das Recht des Vertragsstaats wählen, dessen Staatsangehörige sie ist.

3

4. Titel: Schlussbestimmungen Art. 129

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang 2 geregelt.

Art. 130

Übergangsbestimmungen

Das Gesetz ist auf alle Verträge anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten abgeschlossen werden.

1

Das Gesetz ist auf Änderungen bestehender Verträge anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten vereinbart werden.

2

Auf die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Verträge sind ab diesem Zeitpunkt folgende Bestimmungen anwendbar: die Artikel 1, 3, 6, 7, 8, 10 Absatz 2, 27, 28, 30, 31­36, 38­51, 53­55, 57­64, 73­85, 88, 89, 91­102, 104­109 Absätze 2 und 3, 110­113, 116­128.

3

4

Artikel 2 ist auf die Bestimmungen nach Absatz 3 anwendbar.

Art. 131

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

24 25

SR 291 SR 961.01

7855

Versicherungsvertragsgesetz

7856

Versicherungsvertragsgesetz

Anhang 1 (Art. 2)

Halbzwingendes Recht Folgende Bestimmungen dürfen nicht zu Ungunsten der versicherten Person oder der anspruchsberechtigten Person geändert werden: Artikel 5

(Antrag des Versicherungsunternehmens)

Artikel 6

(Besondere Antragsverhältnisse)

Artikel 7

(Widerrufsrecht)

Artikel 8

(Wirkung des Widerrufs)

Artikel 11

(Police)

Artikel 12

(Inhalt der vorvertraglichen Informationspflicht)

Artikel 13

(Form und Zeitpunkt der Information)

Artikel 14

(Verletzung der vorvertraglichen Informationspflicht)

Artikel 15

(Inhalt der vorvertraglichen Anzeigepflicht)

Artikel 16

(Anzeigepflicht bei Vertretung und Fremdversicherung)

Artikel 17

(Zeitpunkt für die Beurteilung von Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte)

Artikel 18

(Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens bei Verletzung der Anzeigepflicht)

Artikel 19

(Leistungsbefreiung / Leistungskürzung bei Vertragsbeendigung)

Artikel 21

(Kündigung des Kollektivvertrags)

Artikel 22

(Nichteintritt der Folgen der verletzten Anzeigepflicht)

Artikel 23

Absätze 1 und 3 (Vorläufige Deckungszusage)

Artikel 26

Absatz 2 (Einlösungsklausel)

Artikel 27

(Mitteilungen)

Artikel 28

Absatz 1 (Fristwahrung)

Artikel 30

(Verzug bei der Prämienzahlung)

Artikel 31

(Teilbarkeit)

Artikel 32

Absatz 1 (Versicherungsleistungen mit Wartefrist)

Artikel 33

Absatz 1 (Abwendung und Minderung des Schadens)

Artikel 34

Absatz 2 (Schadenanzeige)

Artikel 35

(Auskünfte bei Eintritt des befürchteten Ereignisses)

Artikel 38

(Fälligkeit und Verzug)

Artikel 39

(Abschlagszahlungen) 7857

Versicherungsvertragsgesetz

Artikel 40

(Kosten für Schadenabwendung, -minderung und ­ermittlung)

Artikel 41

(Befreiung von der Leistungspflicht und Kürzung der Leistung)

Artikel 42

(Erfüllungsort)

Artikel 44

(Änderung der Gefahr)

Artikel 45

(Erhöhung der Gefahr)

Artikel 46

(Verminderung der Gefahr)

Artikel 47

(Kollektivvertrag)

Artikel 48

(Prämienanpassungsklausel)

Artikel 49

(Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen)

Artikel 51

Absatz 3 (Ablehnung des Vertrags nach Handänderung)

Artikel 52

Absätze 1 und 2 (Ordentliche Kündigung)

Artikel 55

Absatz 1 (Nachhaftung)

Artikel 66

(Offenlegung der Entschädigung)

Artikel 69

(Informationspflicht)

Artikel 71

Absätze 2 und 3 (Besonders schützenswerte Personendaten)

Artikel 89

(Unterversicherung)

Artikel 93

Absatz 1 (Rentenleistungen)

Artikel 97

(Wahl einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters)

Artikel 100

(Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten in der Rechtsschutzversicherung)

Artikel 101

(Erfolgshonorar)

Artikel 103

Absatz 1 (Begünstigung)

Artikel 105

Absätze 1, 2 und 4 (Überschussbeteiligung)

Artikel 106

(Vorzeitige Beendigung des Lebensversicherungsvertrags)

Artikel 107

(Umwandlung)

Artikel 108

(Rückkauf)

Artikel 109

Absätze 1 und 2 (Abfindungswerte)

Artikel 112

(Geschlossene Bestände in der Kranken- und Unfallversicherung)

Artikel 113

Alterungsrückstellungen

Artikel 114

Absatz 1 (Mitwirkende Ursachen)

Artikel 115

(Verhältnis zur freiwilligen Taggeldversicherung)

7858

Versicherungsvertragsgesetz

Anhang 2

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Das Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 190826 wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht27 Art. 113 Aufgehoben Art. 348b Abs. 3 Artikel 69 des Bundesgesetzes vom ...28 über den Versicherungsvertrag bleibt vorbehalten.

3

Art. 418e Abs. 3 Artikel 69 des Bundesgesetzes vom ...29 über den Versicherungsvertrag bleibt vorbehalten.

3

Art. 520 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Leibrentenvertrag finden keine Anwendung auf Leibrentenverträge, die unter dem Bundesgesetz vom ...30 über den Versicherungsvertrag stehen, vorbehältlich der Vorschrift betreffend die Entziehbarkeit des Rentenanspruchs.

26 27 28 29 30

BS 2 784; AS 1971 1465, 1978 1836, 1982 2184, 1983 797, 1993 3175, 2000 2355, 2005 5245 5685, 2007 5129 5259, 2008 5207, 2009 2799, 2010 1739 SR 220 SR ...; BBl 2011 7819 SR ...; BBl 2011 7819 SR ...; BBl 2011 7819

7859

Versicherungsvertragsgesetz

Art. 841 Abs. 2 Die von einer konzessionierten Versicherungsgenossenschaft mit den Mitgliedern abgeschlossenen Versicherungsverträge unterstehen in gleicher Weise wie die von ihr mit Dritten abgeschlossenen Versicherungsverträge den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom ...31 über den Versicherungsvertrag.

2

2. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200432 Art. 2 Abs. 2 Bst. d (neu) 2

Von der Aufsicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind: d.

Versicherungsgenossenschaften mit Sitz in der Schweiz, sofern: 1. sie eng mit einem Verein oder einem Verband verbunden sind, dessen Hauptzweck nicht das Versicherungsgeschäft ist, 2. ihr jährliches Bruttoprämienvolumen seit dem 1. Januar 1993 den Betrag von 3 Millionen Franken nie überstiegen hat, 3. ihr örtlicher Tätigkeitsbereich seit dem 1. Januar 1993 auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt ist, 4. sie nur Mitglieder des Vereins oder des Verbandes, mit dem sie eng verbunden sind, versichern, und 5. die Versicherten identisch mit den stimmberechtigten Mitgliedern der Versicherungsgenossenschaft sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft über die Versicherungsleistungen und Versicherungsprämien selber bestimmen können.

Art. 4 Abs. 2 Bst. s 2

Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: s.

Nachweis des Beitritts zur Ombudsstelle.

Art. 32 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben Art. 36 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

31 32

SR ...; BBl 2011 7819 SR 961.01

7860

Versicherungsvertragsgesetz

Art. 40

Definition

Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.

1

Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden.

2

Alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.

3

Der Bundesrat konkretisiert die Kriterien, nach denen zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern unterschieden wird.

4

Art. 41

Unzulässige Vermittlungstätigkeit

Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht auch als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein und umgekehrt:

1

Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern ist es untersagt, zugunsten von Versicherungsunternehmen tätig zu sein, die dem vorliegenden Gesetz unterstehen, aber nicht zur Ausübung einer Versicherungstätigkeit ermächtigt sind.

2

Art. 43

Eintragung ins Register

Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen sich in das Register eintragen lassen.

1

Gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler können sich in das Register eintragen lassen.

2

Die eingetragenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind verpflichtet, Änderungen der im Register eingetragenen Angaben unverzüglich der FINMA bekannt zu geben.

3

Art. 44 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 und 3 1

Ins Register eingetragen wird nur, wer: a.

sich über ausreichende berufliche und persönliche Qualifikationen ausweist oder, im Fall juristischer Personen, nachweist, dass genügend seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Qualifikationen besitzen; und

Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen den Beitritt zur Ombudsstelle nachweisen.

2

Der Bundesrat bestimmt die erforderlichen beruflichen und persönlichen Qualifikationen nach Absatz 1 und die Mindesthöhe der finanziellen Sicherheiten. Er kann die Regelung der technischen Einzelheiten der FINMA überlassen.

3

7861

Versicherungsvertragsgesetz

Art. 45

Informations- und Offenlegungspflicht

Eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler hat die Informationspflicht nach Artikel 69 des Bundesgesetzes vom ...33 über den Versicherungsvertrag (VVG) zu erfüllen.

1

Eine Versicherungsmaklerin oder ein Versicherungsmakler im Sinne des VVG hat die Offenlegungspflicht nach Artikel 66 VVG zu erfüllen.

2

Art. 45a (neu)

Verbot von Vereinbarungen über Zusatzentschädigungen

Vereinbarungen über die Ausrichtung von volumen-, wachstums- und schadenabhängigen Zusatzentschädigungen an ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind unzulässig.

Art. 55 Abs. 1 und 2 Bst. a In Abweichung von Artikel 57 des VVG34 werden die durch das gebundene Vermögen sichergestellten Lebensversicherungen durch die Konkurseröffnung nicht aufgelöst.

1

2

Die FINMA kann für diese Lebensversicherungen: a.

den Rückkauf, die Belehnung und Vorauszahlungen sowie im Falle des Artikels 54 des VVG die Auszahlung des Rückkaufswertes untersagen; oder

Art. 85a (neu)

Ombudsstelle

Die in der Schweiz zum Betrieb der Direktversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen (Art. 2) sowie die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler errichten und betreiben gemeinsam eine privatrechtlich organisierte Ombudsstelle mit eigener Rechtspersönlichkeit.

1

Die Ombudsstelle räumt den Versicherungsnehmern, versicherten Personen, Verunfallten, Anspruchsberechtigten und Geschädigten die Möglichkeit ein, ihre Meinungsverschiedenheiten mit einem Versicherungsunternehmen oder mit einer ungebundenen Versicherungsvermittlerin oder einem ungebundenen Versicherungsvermittler mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zu unterbreiten. Sie hat keine Entscheidungs- und Weisungsbefugnis.

2

Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen haben mit der Ombudsstelle zu kooperieren; sie weisen in ihren Verträgen auf die Möglichkeiten nach Absatz 2 hin.

3

33 34

SR ...; BBl 2011 7819 SR ...; BBl 2011 7819

7862

Versicherungsvertragsgesetz

Art. 86 Abs. 1 Bst. dbis (neu), e und ebis (neu) 1

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: dbis. sowohl als ungebundene Versicherungsvermittlerin beziehungsweise ungebundener Versicherungsvermittler als auch als gebundene Versicherungsvermittlerin beziehungsweise gebundener Versicherungsvermittler tätig ist; e.

die Informations- oder Offenlegungspflicht nach Artikel 45 verletzt;

ebis.

Vereinbarungen im Sinne des Artikels 45a abschliesst;

7863

Versicherungsvertragsgesetz

7864