B Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

Entwurf

(Militärgesetz, MG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Oktober 1999 1, beschliesst: I Das Militärgesetz2 wird wie folgt geändert: Art. 66

Voraussetzungen

1

Einsätze zur Friedensförderung können auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandates oder mit Zustimmung der betroffenen Staaten angeordnet werden.

Sie müssen den Grundsätzen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik entsprechen.

2

Friedensförderungsdienst wird von Personen oder schweizerischen Truppen geleistet, die eigens dafür ausgebildet sind.

3

Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedensunterstützenden Operation ist freiwillig.

Art. 66a (neu) Bewaffnung Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall die Bewaffnung, die für den Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

Art. 66b (neu) Zuständigkeiten 1

Zuständig für die Anordnung eines Einsatzes ist der Bundesrat.

2

Der Bundesrat kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen Abkommen abschliessen.

3

Soll der Einsatz bewaffnet erfolgen, so hört der Bundesrat vorgängig die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte an.

4

Werden für einen bewaffneten Einsatz mehr als 100 Angehörige der Armee eingesetzt oder dauert dieser länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung 1 2

BBl 2000 477 SR 510.10

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Militärgesetz

den Einsatz genehmigen. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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