Originaltext

Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 12. Februar 1980 zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen in Seoul am 28. Dezember 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am ...

Für die Schweiz in Kraft getreten am ...

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Korea, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 12. Februar 1980 in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen (im Folgenden als das «Abkommen» bezeichnet), haben Folgendes vereinbart: Art. I Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a (Unter das Abkommen fallende Steuern) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «a) in Korea: die Einkommenssteuer, die Körperschaftssteuer, die lokale Einkommenssteuer und die Spezialsteuer für ländliche Entwicklung (im Folgenden als «koreanische Steuer» bezeichnet);» Art. II Artikel 4 (Ansässige Person) des Abkommens wird durch folgenden neuen Absatz 4 ergänzt: «4. Gewährt ein Vertragsstaat aufgrund dieses Abkommens eine Entlastung oder eine Befreiung von der Steuer für Einkünfte einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person und wird diese Person nach dem Recht dieses anderen Vertragsstaats dort nur mit dem Teilbetrag dieser Einkünfte besteuert, der nach dem anderen Vertragsstaat überwiesen oder dort bezogen wird, so findet die Entlastung oder Befreiung nur auf den Teil der Einkünfte Anwendung, der nach dem anderen Vertragsstaat überwiesen oder dort bezogen wird.»

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Art. III In Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) des Abkommens wird der bestehende Absatz zu Absatz 1 umnummeriert und wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: «2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Vertragsstaats Gewinne zugerechnet ­ und entsprechend besteuert ­, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Berichtigung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, wenn er die vom erstgenannten Staat vorgenommene Aufrechnung sowohl in grundsätzlicher Hinsicht als auch betragsmässig für gerechtfertigt hält. Bei dieser Berichtigung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander.» Art. IV Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a (Dividenden) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;» Art. V Artikel 11 Absätze 2 und 3 (Zinsen) des Abkommens werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen: a)

5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen, wenn die Zinsen an eine Bank gezahlt werden;

b)

10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen in allen übrigen Fällen.

3. Ungeachtet des Absatzes 2: a)

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sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und für Darlehen, Forderungen oder Kredite bezogen werden, die gegenüber dem anderen Vertragsstaat oder einer politischen Unterabteilung, lokalen Körperschaft oder Exportfinanzierungsstelle dieses anderen Vertragsstaats geschuldet oder vom anderen Vertragsstaat oder von einer politischen Unterabteilung, lokalen Körperschaft oder Exportfinanzierungsstelle dieses anderen Vertrags-

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staats gemacht, gewährt, garantiert oder versichert sind, im erstgenannten Staat von der Besteuerung ausgenommen; b)

sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an die Zentralbank des anderen Staates gezahlt werden, im erstgenannten Staat von der Besteuerung ausgenommen;

c)

können Zinsen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit gezahlt werden, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn dieser Empfänger der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist.»

Art. VI Artikel 12 Absätze 2 und 3 (Lizenzgebühren) des Abkommens werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.» Art. VII 1. Der folgende neue Absatz 3 wird in Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) des Abkommens eingefügt: «3. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen an einer Gesellschaft erzielt, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar zu über 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Dieser Absatz ist jedoch nicht anwendbar auf Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen: a)

die an einer Börse, die in einem Vertragsstaat errichtet und von diesem anerkannt ist oder an irgendeiner anderen Börse, wie zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart werden kann, kotiert sind; oder

b)

wenn die Gewinne im Rahmen einer Konzernumstrukturierung, Fusion, Spaltung oder eines ähnlichen Vorgangs erzielt werden.»

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2. Der vorhandene Absatz 3 wird zu Absatz 4 umnummeriert, und der Ausdruck «in den Absätzen 1 und 2» wird durch den Ausdruck «in den Absätzen 1, 2 und 3» ersetzt.

Art. VIII 1. Artikel 14 (Persönliche Dienste) wird aufgehoben und durch den folgenden Artikel 14 ersetzt: «Art. 14

Selbstständige Arbeit

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, es steht ihr im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung.

Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. Für Zwecke dieses Abkommens gilt eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist und sich insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres physisch im anderen Vertragsstaat aufhält, als habe sie in diesem anderen Staat eine ihr gewöhnlich zur Verfügung stehende feste Einrichtung, und ihre aus der in diesem anderen Staat ausgeübten Tätigkeit erzielten Einkünfte werden dieser festen Einrichtung zugerechnet.

2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.» 2. Der folgende neue Artikel 15 wird unmittelbar nach Artikel 14 (Selbstständige Arbeit) des Abkommens eingefügt: «Art. 15

Unselbstständige Arbeit

1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn: a)

der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält; und

b)

die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und

c)

die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

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3. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für unselbstständige Arbeit an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden.» 3. Die Artikel 15, 16, 17, 18 und 19 des Abkommens werden zu den Artikeln 16, 17, 18, 19 und 20.

Art. IX Artikel 19 (Studenten) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «Art. 20

Studenten

Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.» Art. X Artikel 20 (Professoren und Lehrer) des Abkommens wird aufgehoben.

Art. XI In Artikel 21 (Andere Einkünfte) des Abkommens wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt: «3. Bestehen zwischen der in Absatz 1 genannten ansässigen Person und einer anderen Person oder zwischen jeder von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigt deshalb der Betrag der in diesem Absatz genannten Einkünfte den Betrag, den sie ohne diese Beziehungen vereinbart hätten (wenn überhaupt), so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung anderer anwendbarer Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.» Art. XII 1. Artikel 22 Absatz 1 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «1. Nach Massgabe der koreanischen Steuergesetzgebung über die Anrechnung der in einem anderen Land als Korea zu zahlenden Steuer (die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen soll):

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a)

wird die nach schweizerischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für Einkünfte aus schweizerischen Quellen unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende Steuer auf die für diese Einkünfte zu zahlende koreanische Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der koreanischen Steuer nicht übersteigen, der dem Verhältnis dieser aus der Schweiz stammenden Einkünfte zum gesamten der koreanischen Steuer unterliegenden Einkommen entspricht;

b)

wird (zusätzlich zu einer schweizerischen Steuer, für die unter Anwendung der Bestimmungen von Buchstabe a dieses Absatzes eine Anrechnung gewährt werden kann) im Fall einer Dividende, die von einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft an eine in Korea ansässige Gesellschaft gezahlt wird, welche über mindestens 10 Prozent der Anteile an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, die schweizerische Steuer angerechnet, die von der die Dividenden zahlenden Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen diese Dividende gezahlt wird, geschuldet ist.»

2. Artikel 22 Absatz 2 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Korea besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Absatzes 3, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 findet diese Befreiung indessen nur Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in Korea nachgewiesen wird.» 3. Absatz 4 wird aufgehoben.

4. Absatz 5 wird umnummeriert zu Absatz 4.

Art. XIII 1. Der folgende neue Artikel 25 wird unmittelbar nach Artikel 24 (Verständigungsverfahren) eingefügt.

«Art. 25

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

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2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt der Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.» 2. Die Artikel 25, 26 und 27 des Abkommens werden zu den Artikeln 26, 27 und 28.

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Art. XIV Die Absätze 1, 2 und 3 des Protokolls zum Abkommen werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «1. In Bezug auf Art. 24: Sollte Korea nach der Unterzeichnung des Protokolls in einem seiner Doppelbesteuerungsabkommen eine Schiedsklausel vereinbaren, so informiert Korea die Schweiz schriftlich und tritt in Verhandlungen mit der Schweiz zur Aufnahme einer Schiedsklausel in das vorliegende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen.

2. In Bezug auf Art. 25: a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er die in seinem innerstaatlichen Recht üblichen Verfahren zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie die Adresse, das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

c)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 25 vorgesehene Amtshilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»). Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

d)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Die Vertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens nötigen Informationen zu liefern.

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e)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»

Art. XV 1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

2. Dieses Protokoll tritt am fünfzehnten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung: a)

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuer auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b)

hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen; und

c)

hinsichtlich Artikel XIII dieses Protokolls auf am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls gestellte Begehren um Informationen, die sich auf Steuerjahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Seoul, am 28. Dezember 2010 in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist; bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und koreanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Republik Korea:

Thomas Kupfer

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