Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 11043 Widersprechende Lekkerland Europa Holding GmbH, Europaallee 57, D-50226 Frechen, internationale Registrierung Nr. 892 016 «Conway» (fig.) gegen Widerspruchsgegnerin Heinrich J. Kesseböhmer KG, Mindener Str. 208, D-49152 Bad Essen, internationale Registrierung Nr. 1 021 271 «Convoy».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 21. März 2011 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 11043 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Registrierung Nr. 1 021 271 «Convoy» wird der Schutz in der Schweiz für alle beanspruchten Waren der Klasse 21 definitiv verweigert (sog. Déclaration d'octroi partiel de la protection faisant suite à un refus provisoire ­ règle 18ter.2)ii) du règlement d'exécution commun [sur motifs relatifs]).

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

21. März 2011

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2011-0623

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