Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG) Maksuti Martin, geb. am 30. April 1943, f. Vogove, XZ-50000 Gjakova, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj (Kosovo).

Auf die Beschwerde vom 25. November 2009 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 12. Mai 2011 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

8. Juni 2011

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2011-1101

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