Verfügung betreffend Anordnung von Massnahmen auf dem Flughafen Samedan (LSZS) vom 23. Dezember 2010

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Verfügung legt die Sichtminima und die Wolkenuntergrenze fest, welche ab sofort für An- und Abflüge auf den bzw. vom Flughafen Samedan (LSZS) mit Flugzeugen der Kategorien B und höher gelten. Darüber hinaus muss der Engadin Airport dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) per 31. Januar 2011 ein Umsetzungskonzept zur Einführung einer Einweisungspflicht für alle Flugzeugkategorien vorlegen und bis am 30. April 2011 einen Antrag zur Änderung des Betriebsreglements betreffend An- und Abflugverfahren (Volten) für Flugzeuge der Kategorien B und höher unterbreiten.

Rechtliche Grundlage:

Gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0) übt das BAZL die Aufsicht aus über die Luftfahrt in der Schweiz und verfügt nach Artikel 15 LFG Massnahmen zur Wahrung der Flugsicherheit. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) bestimmt, dass Flugplätze so ausgestaltet sein müssen, dass die Sicherheit für Personen und Sachen u.a. bei Starts und Landungen sowie bei Anund Abflügen gewährleistet sein muss. Artikel 29e und 29g VIL geben dem Flugplatzleiter die Kompetenz, Personen auf dem Flugplatz verbindliche Anweisungen zu geben und den Flugbetrieb nötigenfalls einzuschränken. Artikel 38 ff.

der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrtzeuge (VVR; SR 748.121.11) regeln den Sichtflug, insbesondere auch die Sichtminima.

Gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

Hätte die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wäre es nur unter erheblichen Sicherheitseinbussen möglich, den Flugbetrieb aufrecht zu erhalten. Deshalb entzieht das BAZL Beschwerden gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.

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2011-0046

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Inhalt der Verfügung:

1. Die Engadin Airport AG legt dem BAZL per 31. Januar 2011 ein Umsetzungskonzept zur Einführung einer Einweisungspflicht für alle Flugzeugkategorien vor.

2. Für An- und Abflüge auf den bzw. vom Flughafen Samedan (LSZS) mit Flugzeugen der Kategorien B und höher gelten ab sofort folgende Bedingungen: a. Flugplatzsicht: 5 Kilometer b. Wolkenuntergrenze: 2200 ft AGL Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, muss der Flughafen Samedan (LSZS) für An- und Abflüge von Flugzeugen der Kategorien B und höher durch den Flugplatzleiter geschlossen werden.

3. Die Engadin Airport AG hat dem BAZL bis am 30. April 2011 einen Antrag zur Änderung des Betriebsreglements betreffend An- und Abflugverfahren (Volten) für Flugzeuge der Kategorien B und höher zu unterbreiten.

4. Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Diese Verfügung tritt unmittelbar in Kraft.

5. Es werden keine Kosten erhoben.

6. Diese Verfügung ist im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache zu publizieren.

Adressatenkreis:

Die vorliegende Anordnung von Massnahmen auf dem Flughafen Samedan richtet sich an alle Personen, die den Flughafen Samedan in irgendeiner Form nutzen oder die anderweitig von den Massnahmen betroffen sind.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

Im Weiteren kann diese Verfügung telefonisch unter der Nummer 031 325 06 57 (BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur) bezogen werden.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

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Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben.

23. Dezember 2010

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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18. Januar 2011

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Bundeskanzlei