Bundesratsbeschluss über die Zulassung eines Versuchs zu Vote électronique im Kanton Graubünden im Rahmen der Gesamterneuerungswahl des Nationalrats vom 23. Oktober 2011 vom 22. Juni 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19752 über die politischen Rechte der Auslandschweizer, sowie auf die Artikel 27a­27p der Verordnung vom 24. Mai 19783 über die politischen Rechte, nach Kenntnisnahme folgender kantonaler Rechtsgrundlagen: ­

Artikel 25 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2005 über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (BR 150.100),

­

Artikel 2­4, 9 und 9a der Verordnung vom 20. September 2005 über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (BR 150.200),

nach Kenntnisnahme des Vertrags vom 1. Juli 2009 zwischen den beherbergungsnehmenden Kantonen Freiburg, Solothurn, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau und der Bundeskanzlei als Koordinatorin über die Begründung eines Consortiums zur Ermöglichung einer Beherbergung der Auslandschweizer Stimmberechtigten bei eidgenössischen Urnengängen auf dem System der Generalunternehmerin Firma Unisys (Schweiz) AG, nach Kenntnisnahme des Software Lizenzvertrags vom 1. Juli 2009 zwischen dem Kanton Zürich als Eigentümer des E-Voting-Systems und dem «Consortium zur Ermöglichung einer Beherbergung der Auslandschweizer Stimmberechtigten bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Urnengängen» bestehend aus den Kantonen Freiburg, Solothurn, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau und der Bundeskanzlei als Koordinatorin über die Erteilung von Nutzungsrechten an der Software «Vote électronique», nach Prüfung eines Gesuches des Regierungsrats des Kantons Graubünden vom 3. Mai 2011, beschliesst: 1.

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Das Gesuch des Kantons Graubünden vom 3. Mai 2011 um Genehmigung eines Versuchs zu Vote électronique im Rahmen der Gesamterneuerungswahl des Nationalrats vom 23. Oktober 2011 genügt den Erfordernissen von

SR 161.1 SR 161.5 SR 161.11

2011-1216

5523

Zulassung eines Versuchs zu Vote électronique im Kanton Graubünden im Rahmen der Gesamterneuerungswahl des Nationalrats vom 23. Oktober 2011. BRB

Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, von Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer und von Artikel 27a­27p der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte.

2.

Der Versuch zu Vote électronique wird in folgendem Umfang genehmigt: a. Für die Gesamterneuerungswahl des Nationalrats vom 23. Oktober 2011 darf die Stimme seitens der im Kanton Graubünden registrierten Auslandschweizer Stimmberechtigten wahlweise konventionell oder elektronisch auf einer Kopie des Zürcher E-Voting-Systems abgegeben werden. Zum Vote électronique zugelassen sind Auslandschweizerinnen und -schweizer mit Wohnsitz in Mitgliedstaaten der WassenaarVereinbarung vom 19. Dezember 1995/12. Mai 1996 («Wassenaar Arrangement on Export Controls for Conventional Arms and Dual-Use Goods and Technologies») oder in Staaten der Europäischen Union sowie in Andorra, Liechtenstein, Monaco, Nordzypern, San Marino und Vatikanstadt.

b. Am Samstag des Wahlwochenendes, am 22. Oktober 2011 mittags um 12.00 Uhr, wird die elektronische Urne geschlossen.

c. Die elektronisch und die konventionell abgegebenen Stimmen der Auslandschweizer Stimmberechtigten des Kantons Graubünden werden addiert und unter der Bedingung des korrekten Ablaufs für das eidgenössische Ergebnis berücksichtigt.

d. Der Kanton Graubünden bleibt dafür verantwortlich, dass die in den Gesuchsunterlagen zugesicherten technischen und prozeduralen Mindeststandards vollumfänglich eingehalten werden.

e. Der Versuch zu Vote électronique betrifft sämtliche gleichzeitig stattfindenden kantonalen und eidgenössischen Wahlen.

3.

Der Bundesratsbeschluss wird gutgeheissen und im Bundesblatt veröffentlicht.

4.

Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons Graubünden durch die Bundeskanzlei.

22. Juni 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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