Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Möbelindustrie Änderung vom 18. Januar 2000

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 12. März 19991 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die schweizerische Möbelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 6

Löhne

6.3

Mindestlöhne

6.6

Lohnerhöhungen

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2000 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Art. 6.6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Diese Änderung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2002.

18. Januar 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident, Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin, Annemarie Huber-Hotz

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BBl 1999 2588/89 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

2000-0105

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