170 Dem Kanton Unterwaiden nid dem Wald wurde an die Kosten der Erstellung der Flurstrasse Büren-Schwanden, in der Gemeinde Oberdorf, ein Bundesbeitrag bewilligt.

(Vom 25. Juli 1962) Dem Kanton Solothurn wurde an die Kosten der Güterzusammenlegung und Entwässerung :Aärefeld/Breite'nfeld, in der Gemeinde Bellach, ein.Bundesbeitrag bewilligt.

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Bekanntmachungen von Departementen

und andern Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 11. bis 24. Juli 1962 China. Herr Yang Chib-ping, Dritter Botschaftssekretär, hat die Schweiz verlassen, um andere Funktionen zu übernehmen.

Guinea. Herr Abou Camara, Zweiter Kultursekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Iran. Herr Houshang S a f i n y a , Botschaftsrat, wurde zum Minister befördert.

Syrien. Herr Issam Hayani, Zweiter Botschaftssekretär, ist in der Schweiz eingetroffen und hat sein Amt übernommen.

Ungarn. Herr Ferenc P a l a t i t z , Handelsrat, wurde dieser Mission zugeteilt.

Vereinigte Staaten von Amerika. Herr Earl A.Myers, Attaché, hat seine Funktionen übernommen. Er ersetzt Herrn Frank H.Mangeng, der nächstens d i e Schweiz verlassen wird. . . . . .

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Notifikation

171

Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Sie am 11. Juli 1962 auf Grund des am 28.Februar 1962 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Zollübertretung in Verbindung mit Warenumsatzsteuerhinterziehung, in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 11, 75 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52/53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer, zu einer Zollbusse von 1895,10 Franken unter Auferlegung der Untersuchungskosten von 94,95 Franken.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zolldirektion Schaffhausen Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen.

Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - binnen 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der obgenannten Busse, d.h. 473,75 Franken, erlassen.

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Auch bei Unterziehung bleibt Dmen-das Recht gewahrt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepar'tement in Bern anzufechten.

Bern, den 26. Juli 1962.

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Eidgenössische Oberzolldirektion

Notifikation

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 15. Juni 1962 gestützt auf das am 5. Juni 1962 gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll wegen Zollübertretung, in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 75 und 91 des Zollgesetzes, zu einer Zollbusse von netto 77,65 Franken.

Die Höhe der Busse kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde bei der Oberzolldirektion in Bern angefochten werden.

Bern, den 26. Juli 1962.

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Eidgenössische Oberzolldirektion

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Jahr

1962

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.08.1962

Date Data Seite

170-171

Page Pagina Ref. No

10 041 794

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