Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N14 Kanton Luzern vom 16. Dezember 2010

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N14 in Fahrtrichtung Zug wie folgt: ­

von km 4.050 bis km 4.450: 100 km/h

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von km 4.450 bis km 6.000: 80 km/h

II Höchstbreite 2.00 m auf dem linken Fahrstreifen auf der N14 in Fahrtrichtung Zug, von km 4.700 bis km 6.000.

III Die Verkehrsbehinderung dauert vom 1. Oktober bis Ende April 2011 (nach Vollendung von Bauphase 3).

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und 1 2

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SR 741.01 SR 741.21 2010-3354

die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

16. Dezember 2010

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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