Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 11044 Widersprechende Novartis AG, CH-4002 Basel, CH-Marke Nr. 303 294 «TRASICOR» gegen Widerspruchsgegnerin DAIICHI SANKYO COMPANY, LIMITED, 3-5-1, Nihonbashi Honcho, Chuo-ku, JP-103-8426 Tokyo, IR-Marke Nr. 1 021 480 «TRIVASCOR» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 16. Februar 2011 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1400 Franken (inklusive halbe Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

16. Februar 2011

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2011-0396

2023