Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Geleisebau Verlängerung und Änderung vom 28. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 3. Oktober 20001 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Geleisebau wird verlängert.

II Die folgenden, in Fettschrift wiedergegebenen Bestimmungen der Zusatzvereinbarung 2000 zum Gesamtarbeitsvertrag für den Geleisebau werden allgemeinverbindlich erklärt2:

Zusatzvereinbarung 2000 zum GAV für den Geleisebau vom 16. März 1998 Art. 1

Allgemeines

Art. 2

Lohnanpassung 2000

Art. 3

Gleitstundenregelung (Änderung von Art. 12 Abs. 5 GAV «Gleitstunden»)

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2000 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach den Artikeln 1 und 2 der Zusatzvereinbarung 2000 anrechnen.

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BBl 2000 5185 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

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2000-2562

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Geleisebau. BRB

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2002.

28. November 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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