Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Schutz vor Passivrauchen»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 18. Mai 20102 eingereichten Volksinitiative «Schutz vor Passivrauchen», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. März 20113, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 18. Mai 2010 «Schutz vor Passivrauchen» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Sie lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 118a (neu)

Schutz vor dem Passivrauchen

1

Der Bund erlässt Vorschriften zum Schutz des Menschen vor dem Passivrauchen.

2

Nicht geraucht werden darf in allen Innenräumen, die als Arbeitsplatz dienen.

In der Regel nicht geraucht werden darf in allen anderen Innenräumen, die öffentlich zugänglich sind; das Gesetz bestimmt die Ausnahmen. Öffentlich zugänglich sind insbesondere Innenräume von:

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1 2 3

a.

Restaurations- und Hotelbetrieben;

b.

Gebäuden und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs;

c.

Gebäuden, die der Ausbildung, dem Sport, der Kultur oder der Freizeit dienen;

d.

Gebäuden des Gesundheits- und des Sozialwesens sowie des Strafvollzugs.

SR 101 BBl 2010 4158 BBl 2011 2809

2011-0117

2823

Volksinitiative «Schutz vor Passivrauchen». BB

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 8 (neu) 8. Übergangsbestimmung zu Art. 118a (Schutz vor dem Passivrauchen) Spätestens sechs Monate nach Annahme von Artikel 118a durch Volk und Stände erlässt der Bundesrat die Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 118a Absätze 2 und 3 auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Gesetze.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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