Bekanntmachung (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Okt. 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251)

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes (KG) gegen Tierärzte sowie Hersteller und Vertreiber von Tierarzneimitteln eröffnet. Diese werden verdächtigt, im Bereich des Vertriebes von Tierarzneimitteln unzulässige Wettbewerbsabreden zu vollziehen.

Der Vertrieb von Tierarzneimitteln wurde bis 1993 durch einen Exklusivvertrag zwischen dem Verband Schweizerischer Tierarzneimittelhersteller und ­grossisten (VTG) und der Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte (GST) geregelt. Der Vertrag sah vor, dass die Mitglieder des VTG Tierarzneimittel nur an Tierärzte liefern, während die Tierärzte sich verpflichteten, jene Tierarzneimittel zu bevorzugen, welche die Mitglieder des VTG herstellten oder verteilten. Der Exklusivvertrag wurde 1993 auf Antrag des VTG im gegenseitigen Einvernehmen mit der GST aufgelöst.

Gestützt auf die Ergebnisse einer durchgeführten Vorabklärung bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Hersteller und Vertreiber Tierarzneimittel weiterhin beinahe ausschliesslich an Tierärzte verkaufen und die Apotheken vom Vertrieb ausgeschlossen werden. Demzufolge bleibt der Exklusivvertrieb faktisch bestehen. Diese Situation lässt vermuten, dass zwischen den Herstellern und Vertreibern sowie den Tierärzten unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 KG existieren. Dieser Bestimmung folgend sind Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, unzulässig.

Der Vertrieb von Tierarzneimitteln ist Gegenstand der Untersuchung. Deren Ziel ist es festzustellen, ob tatsächlich unzulässige Wettbewerbsabreden seitens der Hersteller und Vertreiber von Tierarzneimitteln sowie der Tierärzte im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 KG bestehen.

Innerhalb von 30 Tagen ­ Beginn der Frist ist der Zeitpunkt dieser Publikation steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a-c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

2000-1147

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Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstrasse 27, 3003 Bern. Telefon: 031 / 322 20 40, Telefax: 031 / 322 20 53.

6. Juni 2000

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Sekretariat der Wettbewerbskommission