Verfahrenseinstellung Einstellungsverfügung gemäss Artikel 319 ff. StPO (SR 312.0) der Bundesanwaltschaft gegen Raymond Pousaz, geb. 14. September 1943, von Ollon VD, verstorben am 5. Januar 2009, vertreten durch RA Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4005 Basel.

1.

Das Strafverfahren gegen Raymond Pousaz, vgt. wegen gewerbsmässigem Betrug evtl. Veruntreuung, Geldwäscherei, Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO).

2.

Zivilklagen werden nicht behandelt und auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO).

3.

Von den beschlagnahmten Vermögenswerten wird ein Betrag von 2 800 000 Franken eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Darüber hinaus gehend wird die Beschlagnahme von Vermögenswerten und portablen Computern aufgehoben.

4.

Die Verfahrenskosten, pauschal bestimmt auf 105 000 Franken, trägt die Bundeskasse.

5.

Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Artikel 322 Absatz 2 StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, erhoben werden.

1. November 2011

Bundesanwaltschaft: Werner Pfister, Staatsanwalt

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2011-2369