11.026 Botschaft zum Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen vom 6. April 2011

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir, folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2009

M 08.3544

Entrümpelung des DBG (S 15.12.08, Leumann N 23.09.2009)

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

6. April 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2008-2462

3593

Übersicht Mit der vorgeschlagenen formellen Bereinigung wird bei den direkten Steuern der natürlichen Personen die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung als einziges Bemessungssystem festgelegt.

Nachdem alle Kantone bei den natürlichen Personen zur einjährigen Veranlagung gewechselt haben, geht es jetzt noch darum, das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) entsprechend anzupassen. In beiden Gesetzen wird die einjährige Postnumerando-Besteuerung mit Gegenwartsbemessung als einziges Bemessungssystem für die direkten Steuern natürlicher Personen festgelegt. Die überflüssig gewordenen Bestimmungen zur zweijährigen Praenumerando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung werden aufgehoben. Inhaltlich werden an den geltenden Bestimmungen über die einjährige Veranlagung keine Änderungen vorgenommen.

Der Wechsel zum System der einjährigen Postnumerando-Besteuerung mit Gegenwartsbemessung bei natürlichen Personen wirkte sich auf den Ertrag der direkten Bundessteuer der Steuerperioden 1995, 1999, 2001 und 2003 aus.

Weitere Auswirkungen ergeben sich aufgrund der formellen Bereinigung einzig bezüglich der Aufwandbesteuerung. Da der Postnumerando-Tarif tiefer ist als der Praenumerando-Tarif, führt seine Anwendung hier zu einem Minderertrag von 7­8 Millionen Franken. Davon entfallen 17 Prozent auf die Kantone.

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Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

Gemäss Artikel 129 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) erstreckt sich die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden auf die Steuerpflicht, den Gegenstand und die zeitliche Bemessung der Steuern, das Verfahrensrecht und das Steuerstrafrecht. Bei der Ausarbeitung des DBG und des StHG hatte das Parlament darauf verzichtet, die zeitliche Bemessung für die natürlichen Personen zu vereinheitlichen. Es liess den Kantonen die Wahl zwischen dem System der zweijährigen Praenumerando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung und der einjährigen Postnumerando-Besteuerung mit Gegenwartsbemessung. Hingegen schrieb der Gesetzgeber vor, dass der Bundesrat nach Ablauf der Frist von acht Jahren ab Inkrafttreten des StHG der Bundesversammlung Bericht zu erstatten und Antrag auf Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung zu stellen hat (Art. 219 DBG, Art. 70 StHG).

In seinem Bericht vom 9. Januar 20021 über die Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern der natürlichen Personen stellte der Bundesrat fest, dass per 1. Januar 2003 sämtliche Kantone das System der einjährigen Postnumerando-Besteuerung mit Gegenwartsbemessung übernommen haben oder noch übernehmen werden. Er stellte in Aussicht, der Bundesversammlung eine Botschaft über die Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei natürlichen Personen zu unterbreiten.

Die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben des National- und des Ständerates befürworteten dieses Vorgehen am 11. Februar und am 23. August 2002 anlässlich der Behandlung des erwähnten Berichts des Bundesrates.

1.2

Die beantragte Neuregelung

Das Ziel der Revision ist die formelle Bereinigung des DBG und des StHG. Nachdem alle Kantone bei den natürlichen Personen zur einjährigen Veranlagung gewechselt haben, geht es jetzt noch darum, das DBG und das StHG entsprechend anzupassen, das heisst die einjährige Postnumerando-Besteuerung mit Gegenwartsbemessung als einziges Bemessungssystem für die direkten Steuern natürlicher Personen festzulegen. Die überflüssig gewordenen Bestimmungen zur zweijährigen Praenumerando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung werden aufgehoben.

Inhaltlich werden an den geltenden Bestimmungen über die einjährige Veranlagung keine Änderungen vorgenommen.

Durch diese formelle Bereinigung werden das DBG und das StHG für die Steuerpflichtigen lesbarer: Einerseits enthalten beide Gesetze keine überflüssigen Bestimmungen mehr und andererseits stimmt die Systematik wieder, indem die geltenden Bestimmungen zur Veranlagung nicht in den Übergangsbestimmungen «versteckt» sind. Insgesamt werden 30 Artikel aufgehoben (20 im DBG und 10 im StHG).

1

BBl 2002 2181

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Der Wechsel zum System der einjährigen Postnumerando-Besteuerung mit Gegenwartsbemessung bei natürlichen Personen wirkte sich schon auf den Ertrag der direkten Bundessteuer der Steuerperioden 1995, 1999, 2001 und 2003 aus.

Weitere Auswirkungen aufgrund der formellen Bereinigung ergeben sich einzig bezüglich der Aufwandbesteuerung. Artikel 14 Absatz 3 DBG verweist auf Artikel 36 DBG, d.h. den Praenumerando-Tarif. Da der (jeweils für zwei Steuerjahre festgesetzte) Praenumerando-Tarif höher ist als der (nur für ein Jahr gültige) Postnumerando-Tarif, wird die Anwendung des Postnumerando-Tarifs bei der Aufwandbesteuerung zu einem Minderertrag von 7­8 Millionen Franken führen.

Von diesem Minderertrag werden die Kantone 17 Prozent tragen müssen (Art. 128 Abs. 4 BV). Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der geplanten Revision der Aufwandbesteuerung mit einem ­ bei statischer Betrachtung ­ geschätzten Mehrertrag bei der direkten Bundessteuer von rund 124 Millionen Franken gerechnet wird.

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 (VIG; SR 172.061) wird eine Vernehmlassung nur für wichtige rechtsetzende Bestimmungen (Änderung der Bundesverfassung und Gesetzesbestimmungen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 Bst. a­g BV) durchgeführt. Da es sich vorliegend um rein formelle, systematische Anpassungen handelt, erübrigte sich die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens.

1.3

Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern natürlicher Personen

Die Verfassungsbestimmung zur Harmonisierung der direkten Steuern bezieht sich vor allem auf das System der zeitlichen Bemessung. Dieses System muss faktisch und rechtlich vereinheitlicht werden. Wie vom Bundesrat in seinem Bericht vom 9. Januar 2002 dargelegt, sind bis zur Steuerperiode 2003 alle Kantone zum System der einjährigen Postnumerando-Besteuerung mit Gegenwartsbemessung übergegangen. Dieser Übergang hatte auch die Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung bei der direkten Bundessteuer zur Folge. Die Streichungen oder Anpassungen, die im DBG, im StHG und im Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) vorgenommen werden müssen, sind formeller Art.

Dementsprechend können im DBG alle Artikel des dritten Kapitels (Art. 208­220a DBG) im vierten Titel «Übergangsbestimmungen» des achten Teils ins ordentliche Recht überführt werden. Die Bestimmungen, die sich auf die zweijährige Praenumerando-Besteuerung als ordentliche zeitliche Bemessung stützen, können hingegen ersatzlos aufgehoben werden. Im StHG können die Bestimmungen des siebten Titels (Art. 62­70) ins ordentliche Recht überführt werden. Systembedingt sind die Bestimmungen betreffend die Zwischenveranlagungen und die Sonderveranlagungen bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei Zwischenveranlagungen aufzuheben (Art. 45­47 DBG; Art. 17 und 18 StHG). Diese Veranlagungsmechanismen sind dem System der einjährigen Postnumerando-Besteuerung fremd.

3596

1.4

Verhältnis zum europäischen Recht

Die vorliegenden Änderungen im DBG, StHG und VStG zwecks formeller Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen sind im Hinblick auf das Verhältnis zum europäischen Recht unbedenklich.

1.5

Umsetzung

Folgende Verordnungen, die Bestimmungen zur Praenumerando-Besteuerung oder zum Übergang von der Praenumerando- zur Postnumerando-Besteuerung enthalten, müssen angepasst werden: ­

Verordnung vom 28. September 2010 über die kalte Progression;

­

Verordnung vom 16. September 1992 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen;

­

Verordnung vom 20. Oktober 1993 über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer anderen öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes;

­

Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 1993;

­

Verordnung vom 15. März 1993 über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer;

­

Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis; und

­

Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966.

Ebenfalls anzupassen sind die entsprechenden Bestimmungen in den Kreisschreiben der ESTV. Dabei handelt es sich in erster Linie um die Anpassung der Verweise auf die neu strukturierten Artikel im DBG.

1.6

Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Motion Leumann Helen (08.3544) «Entrümpelung des DBG» verlangt, dass der Bundesrat das DBG revidiert, indem alle Bestimmungen aus dem Gesetz entfernt werden, die aufgrund des Wechsels von der Praenumerando- zur PostnumerandoBesteuerung obsolet geworden sind. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf kommt der Bundesrat diesem Anliegen nach. Die Motion kann daher abgeschrieben werden.

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2

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 31 Abs. 1 In Artikel 31 Absatz 1 wird die Bestimmung von Artikel 211 zum zeitlich beschränkten Abzug von Verlusten übernommen. Letztere berücksichtigt die Terminologie und Systematik der einjährigen Besteuerung. Der Verweis in Artikel 211 «(Art. 209)» wird mit «(Art. 40)» ersetzt. Der Artikel 211 wird aufgehoben.

Art. 33 Abs. 1 Bst. g, 1bis (neu), 2 und 3 Abs. 1 Bst. g und Abs. 1bis (neu) In Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 1bis sind neu die frankenmässigen Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen für Sparkapitalien des einjährigen Besteuerungssystems aufgeführt. Artikel 212 Absatz 1 wird aufgehoben.

In Absatz 1 Buchstabe g wird neu der Begriff « Ehepaare» verwendet. Im Folgenden wird in der deutschen Fassung der Begriff «Ehepaar» verwendet, wenn beide Ehegatten als Paar angesprochen werden, und der Begriff «Ehegatte», wenn die beiden Ehegatten als Einzelpersonen angesprochen werden.

Abs. 2 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Änderung des DBG (Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung) regelt den Zweiverdienerabzug im zweijährigen (Art. 33 Abs. 2 DBG) und im einjährigen (Art. 212 Abs. 2 DBG) Besteuerungssystem mit unterschiedlichen Beträgen. Demnach kann der erste Satz in Artikel 33 Absatz 2 durch den ersten Satz in Artikel 212 Absatz 2 ersetzt werden. Artikel 212 Absatz 2 wird aufgehoben.

Abs. 3 Das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern regelt den Fremdbetreuungsabzug im zweijährigen (Art. 33 Abs. 3 DBG) wie auch im einjährigen (Art. 212 Abs. 2bis DBG) Besteuerungssystem mit unterschiedlichen Beträgen. Demnach kann Artikel 33 Absatz 3 durch Artikel 212 Absatz 2bis DBG ersetzt werden. Artikel 212 Absatz 2bis DBG wird aufgehoben.

Art. 35 Abs. 1 und 2 Die in Absatz 1 aufgeführten Abzüge des zweijährigen Besteuerungssystems im geltenden Artikel 35 werden durch die im einjährigen Besteuerungssystem geltenden Frankenbeträge aus Artikel 213 Absatz 1 ersetzt. Artikel 213 Absatz 1 DBG wird aufgehoben.

Absatz 2 bestimmt den massgebenden Zeitpunkt für die steuerlich relevanten Zivilstands- und Familienverhältnisse im Bereich der Sozialabzüge. Im System der zweijährigen Bemessungs- und Steuerperiode gelten die Verhältnisse bei Beginn der Steuerperiode, das heisst am Ende der Bemessungsperiode. Im System der einjährigen
Bemessungs- und Steuerperiode sind diese Perioden deckungsgleich. Massgebender Zeitpunkt für die Feststellung der Verhältnisse ist nach Artikel 213 Absatz 2 3598

das Ende der Steuerperiode. Diese Bestimmung deckt sich auch mit der örtlichen Zuständigkeit des Kantons am Ende der Steuerperiode in Fällen eines Domizilwechsels. Dementsprechend ist die Bestimmung von Artikel 213 Absatz 2 in Artikel 35 Absatz 2 zu übernehmen. Der Verweis auf Artikel 40 bleibt unverändert. Der Artikel 213 Absatz 2 wird aufgehoben.

Art. 36 Abs. 1, 2 und 2bis In Artikel 36 werden die Tarife für die zweijährige Praenumerando-Besteuerung durch die Tarife für die einjährige Postnumerando-Besteuerung ersetzt. Artikel 214 wird aufgehoben.

Diese Tarife und Abzüge werden neu jährlich der Teuerung angepasst. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode (Art. 39 DBG).

Art. 38 Abs. 1bis (neu) und 2 In der Bemessungssystematik der einjährigen Postnumerando-Besteuerung mit Gegenwartsbemessung können die Kapitel 2 (Ordentliche Veranlagung), 3 (Zwischenveranlagungen) und 4 (Sonderveranlagungen) im dritten Titel (Zeitliche Bemessung) aufgehoben werden. Dementsprechend werden die Artikel 42­48 aufgehoben bzw. durch neue Bestimmungen ersetzt. Der Inhalt des aufzuhebenden Artikels 48, wonach die Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge für das Steuerjahr festgesetzt wird, in dem die Einkünfte zufliessen, muss beibehalten werden. Zu diesem Zweck wird diese Bestimmung neu in Artikel 38 als Absatz 1bis aufgenommen.

In Absatz 2 wird der Verweis auf die anzuwendenden Tarife (Art. 36 Abs. 1 und 2) für die Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge präzisiert. Dies ist nötig, da Artikel 36 einen neuen Absatz 2bis aufweist, der den Elterntarif regelt.

Gliederungstitel vor Art. 40, 42, 45 und 47 Die Gliederung in Kapitel im dritten Titel (Zeitliche Bemessung) wird aufgehoben.

Die Zahl der Artikel in diesem Titel kann von 9 auf 3 (Art. 40­42) reduziert werden.

Demzufolge werden die Titel vor Artikel 40 «1. Kapitel: Steuerperiode, Steuerjahr», vor Artikel 42 «2. Kapitel: Ordentliche Veranlagung», vor Artikel 45 «3. Kapitel: Zwischenveranlagung» und vor Artikel 47 «4. Kapitel: Sonderveranlagungen» aufgehoben.

Art. 40

Steuerperiode

Die Bestimmungen zur Steuerperiode im System der einjährigen PostnumerandoBesteuerung werden von Artikel 209 DBG in Artikel 40 DBG überführt und ersetzen die Bestimmungen zur zweijährigen Praenumerando-Besteuerung. Artikel 209 wird aufgehoben.

3599

Art. 41

Bemessung des Einkommens

Die Bestimmungen zur Bemessung des Einkommens im System der einjährigen Postnumerando-Besteuerung werden von Artikel 210 DBG in Artikel 41 DBG überführt und ersetzen die obsolete Bestimmung zur fakultativen einjährigen Steuerperiode im DBG. Der Artikel 210 wird aufgehoben.

Art. 42

Veranlagung bei Begründung und Auflösung der Ehe

Im System der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung ist die familiäre Situation am Ende der Steuerperiode massgebend. Dieser Grundsatz und die sich daraus ergebenden Regeln für Ereignisse wie Heirat, Trennung oder Tod des Ehemanns oder der Ehefrau sind bisher in der Verordnung vom 16. September 1992 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen (SR 642.117.1) festgelegt. Diese Bestimmungen sollen nun ins Gesetz überführt werden.

Art. 43­48 Die Artikel 43­48 DBG betreffen das zweijährige Besteuerungssystem. Sie sind dem einjährigen Besteuerungssystem wesensfremd und daher aufzuheben.

Die Bestimmung in Artikel 48 DBG betreffend die Besteuerung von Leistungen gemäss Artikel 38 DBG (Kapitalleistungen aus Vorsorge) wird neu in Artikel 38 als neuer Absatz 1bis DBG eingeführt (siehe Erläuterungen zu Art. 38 DBG).

Art. 105

Bei persönlicher Zugehörigkeit

Artikel 105 DBG regelt die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Behörde, die beim zweijährigen Besteuerungssystem auf den Wohnsitz am Anfang der Steuerperiode abstellt. Mit der Einführung der einjährigen Postnumerando-Besteuerung ist für diese Zuständigkeit der Wohnsitz am Ende der Steuerperiode massgebend. Artikel 105 Absätze 1 und 2 wird daher ersetzt durch Artikel 216 Absätze 1 und 2.

Absatz 3 von Artikel 216 betrifft die juristischen Personen und ist im Kapitel zur Veranlagung von natürlichen Personen überflüssig. Da diese Bestimmung jedoch mit Absatz 3 von Artikel 105 weitgehend identisch und dort richtig platziert ist, kann Artikel 216 aufgehoben werden.

In Absatz 4 wird die örtliche Zuständigkeit bei einem Wechsel der Steuerpflicht für Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie für Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile dem kantonalen Recht angepasst. Diese Bestimmung entspricht Artikel 4b StHG.

Art. 106

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit

In Artikel 106 DBG wird der Anknüpfungspunkt betreffend die Zuständigkeit bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit von natürlichen Personen ebenfalls auf das Ende der Steuerperiode angepasst. Artikel 217 DBG wird in Artikel 106 integriert und kann aufgehoben werden.

3600

Art. 161 Abs. 3 Bst. b Artikel 161 Absatz 3 Buchstabe b DBG bezieht sich auf den aufzuhebenden Artikel 47 und ist somit ebenfalls obsolet.

Art. 205d

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. März 2008

Die Übergangsbestimmung zur Änderung des DBG vom 20. März 2008 muss nach vorne verschoben werden, da das dritte Kapitel des vierten Titels der Schlussbestimmungen aufgehoben wird.

3. Kapitel (Art. 208­220) Die Übergangsbestimmungen der Artikel 208­220 DBG betreffen die fakultative einjährige Postnumerando-Besteuerung und werden aufgehoben. Die Inhalte dieser Bestimmungen ersetzen jedoch, soweit sie Anwendung finden, die aufzuhebenden Bestimmungen zur zweijährigen Praenumerando-Besteuerung. Die übernommenen Bestimmungen wurden jeweils im Zielartikel nach neuer Systematik kommentiert.

Art. 220a Artikel 220a wird neu zu Artikel 205d und ist daher aufzuheben.

2.2 Art. 4b (neu)

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) Wechsel der Steuerpflicht

Artikel 68 behandelt den Wechsel der Steuerpflicht innerhalb der Schweiz aufgrund persönlicher (Abs. 1) und wirtschaftlicher (Abs. 2) Zugehörigkeit. Diese der einjährigen Besteuerung immanente Bestimmung muss systematisch in den zweiten Titel des Gesetzes überführt werden. Zu diesem Zweck übernimmt neu Artikel 4b diese Bestimmungen. Artikel 68 wird aufgehoben.

Art. 10 Abs. 2 In Artikel 10 Absatz 2 wird die Bestimmung aus Artikel 67 Absatz 1 zum zeitlich beschränkten Abzug von Verlusten übernommen. Letztere berücksichtigt die Terminologie und Systematik der einjährigen Besteuerung. Artikel 67 Absatz 2 ist bereits in Artikel 10 Absatz 4 enthalten. Daher kann Artikel 67 aufgehoben werden.

Art. 15

Steuerperiode

Artikel 15 regelt den Grundsatz der zeitlichen Bemessung der zweijährigen Bemessungs- und Steuerperiode und wird ersetzt durch jenen der einjährigen Bemessungsund Steuerperiode aus Artikel 63. Zusätzlich müssen die Verweise dem neuen Aufbau des Gesetzes angepasst werden. Es betrifft den in Artikel 4b verschobenen und aufzuhebenden Artikel 68. Artikel 63 wird aufgehoben.

3601

Art. 16

Bemessung des Einkommens

Artikel 16 des geltenden Rechts ist die Grundlage für die fakultative Anwendung der einjährigen Besteuerung durch die Kantone. Diese nun obsolete Bestimmung kann aufgehoben werden. Vom gesetzessystematischen Aufbau her eignet sich der frei werdende Platz für die Übernahme von Artikel 64 über die Bemessung des Einkommens in der einjährigen Postnumerando-Besteuerung. Artikel 64 wird aufgehoben.

Art. 17

Bemessung des Vermögens

Artikel 17 über die Zwischenveranlagung wird im System der einjährigen Besteuerung obsolet. Der frei werdende Platz wird mit dem Inhalt von Artikel 66 betreffend die Bemessung des Vermögens ersetzt. Zusätzlich muss der Verweis der neuen Systematik des Gesetzes angepasst werden. Es betrifft den in Artikel 4b Absatz 2 verschobenen Artikel 68 Absatz 2. Mit der Verschiebung des Inhalts von Artikel 66 in Artikel 17 werden auch die durch die Aufhebung von Artikel 15 Absatz 4 betroffenen Bestimmungen zur Bemessung des Vermögens ersetzt. Artikel 66 wird aufgehoben.

Art. 18

Veranlagung bei Begründung und Auflösung der Ehe

Im bisherigen Artikel 18 werden die dem zweijährigen Besteuerungssystem immanenten Bestimmungen der Sonderveranlagungen geregelt. Sonderveranlagungsbestimmungen füllten die Bemessungslücke bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei Zwischenveranlagungen. Im einjährigen Besteuerungssystem deckt sich das Bemessungsjahr mit dem Steuerjahr. Dementsprechend entstehen keine Bemessungslücken. Der bisherige Artikel 18 kann demnach aufgehoben werden.

Neu wird in Artikel 18 festgehalten, dass im System der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung die familiäre Situation am Ende der Steuerperiode massgebend ist. Obwohl das StHG diesen Grundsatz nicht ausdrücklich festlegt, haben ihn die Kantone übernommen. Dementsprechend soll er nun im StHG verankert werden (siehe auch die Erläuterungen zu Art. 42 DBG).

Siebter Titel: Einjährige Veranlagung für die natürlichen Personen (Art. 62­70) Die Bestimmungen der Artikel 63 (Steuerperiode), 64 (Bemessung des Einkommens), 66 (Bemessung des Vermögens), 67 (Verlustverrechnung) und 68 (Wechsel der Steuerpflicht) werden in die Artikel des zweiten Titels verschoben. Die Artikel 62 (Geltungsbereich) und 70 (Bericht und Antrag auf Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung) werden obsolet. Der Inhalt von Artikel 65 (Grundstückgewinn) steht bereits in Artikel 19. Demnach kann der siebte Titel des Gesetzes aufgehoben werden.

Art. 72 Abs. 1 Der im geltenden Artikel 72 Absatz 1 enthaltene Vorbehalt von Artikel 16 (fakultative einjährige Steuerperiode) ist zu streichen. Artikel 16 wird mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf gestrichen bzw. durch einen anderen Inhalt ersetzt, sodass auch Artikel 72 Absatz 1 angepasst werden muss.

3602

Art. 78b Mit der Aufhebung von Artikel 69 kann auch Artikel 78b aufgehoben werden. Diese Bestimmungen regelten den Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz bei unterschiedlichen zeitlichen Besteuerungssystemen der betroffenen Kantone. Inzwischen sind alle Kantone zum System der einjährigen Postnumerando-Besteuerung übergegangen.

Anpassung der kantonalen Gesetze Da es sich bei den vorliegenden Gesetzesänderungen um rein formelle Anpassungen handelt, erübrigt sich eine Regelung zur Anpassung der kantonalen Gesetze.

2.3

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Art. 29 Abs. 3 und 4 Diese formellen Änderungen erfolgen aufgrund der Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung bei den natürlichen Personen für die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Die Heirat entfällt als Grund für eine vorzeitige Rückerstattung. Die Ehegatten werden ab dem 1. Januar des Jahres ihrer Heirat gemeinsam veranlagt. Mit der jährlichen Veranlagung entfällt auch eine vorläufige antragslose Rückerstattung an natürliche Personen.

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

Der Wechsel zum System der einjährigen Postnumerando-Besteuerung mit Gegenwartsbemessung bei natürlichen Personen wirkte sich auf den Ertrag der direkten Bundessteuer der Steuerperioden 1995, 1999, 2001 und 2003 aus. Der Bundesrat hat dies in seinem Bericht vom 9. Januar 2002 an die Bundesversammlung aufgezeigt.

Wie unter Ziffer 1.2 ausgeführt, wird die Anwendung des Postnumerando-Tarifs bei der Aufwandbesteuerung zu einem Minderertrag von 7­8 Millionen Franken führen.

Von diesem Minderertrag wird der Bund 83 Prozent tragen müssen (Art. 128 Abs. 4 BV).

3.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Auf die Kantone werden 17 Prozent des auf 7­8 Millionen Franken geschätzten Minderertrags bei der Aufwandbesteuerung entfallen (vgl. Ziff. 1.2). Der Übergang zur jährlichen Veranlagung ist hingegen längst abgeschlossen, sodass diese Vorlage keine personellen und materiellen Investitionen mehr erfordert.

3603

3.3

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die vorliegenden Änderungsvorschläge haben ­ ausser bezüglich der Aufwandbesteuerung (vgl. Ziff. 1.2, 3.1 und 3.2) ­ für die Steuerpflichtigen keine Mehr- oder Minderbelastungen zur Folge. Die Überführung des fakultativen Rechts im Bereich der zeitlichen Bemessung ins ordentliche Recht hat keine volkswirtschaftlichen Folgen. Alle Kantone haben diese Überführung in insgesamt vier Etappen (1995, 1999, 2001 und 2003) vorgenommen. Die Steuerverwaltungen in den Kantonen und Gemeinden sowie die vom Verfahren betroffenen IT-Systeme der Banken, Versicherungen, Treuhänderinnen und Treuhänder sind eingespielt. Es fallen keine neuen Vollzugskosten an.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 20082 über die Legislaturplanung 2007­2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 20083 über die Legislaturplanung 2007­2011 angekündigt. Die Botschaft zur Fortführung der formellen Steuerharmonisierung wurde jedoch in der Beilage 1 des Berichts über die Legislaturplanung 2003­20074 angekündigt. Die Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Verwirklichung der formellen Harmonisierung.

5

Rechtliche Aspekte

Bei den direkten Steuern verleiht Artikel 128 BV dem Bund die Befugnis, eine direkte Bundessteuer auf dem Einkommen natürlicher Personen zu erheben. Artikel 129 BV gibt dem Bund den Auftrag, für die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden zu sorgen. Gegenstand der Harmonisierung ist namentlich die zeitliche Bemessung.

2 3 4

BBl 2008 753 BBl 2008 8543 BBl 2004 1195

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