Bundesgesetz über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht vom 24. Juni 20111 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. August 20112, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer Art. 23 Bst. e Steuerbar sind auch: e.

die einzelnen Gewinne aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung ab einem Betrag von über 1000 Franken;

Art. 24 Bst. j (neu) Steuerfrei sind j.

die einzelnen Gewinne aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung bis zu einem Betrag von 1000 Franken.

Art. 33 Abs. 4 (neu) Von den einzelnen Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen (Art. 23 Bst. e) werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen.

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BBl 2011 6517 BBl 2011 6543 SR 642.11

2011-1345

6541

Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen. BG

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 7 Abs. 4 Bst. m (neu) 4

Steuerfrei sind nur: m. die einzelnen Gewinne aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag.

Art. 9 Abs. 2 Bst. n (neu) 2

Allgemeine Abzüge sind: n.

die Einsatzkosten in der Höhe eines nach kantonalem Recht bestimmten Prozentbetrags der einzelnen Gewinne aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung; die Kantone können einen Höchstbetrag für den Abzug vorsehen.

Art. 72m (neu)

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom ... den geänderten Artikeln 7 Absatz 4 Buchstabe m und 9 Absatz 2 Buchstabe n an.

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Nach Ablauf dieser Frist finden die Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe m und 9 Absatz 2 Buchstabe n direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.

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3. Bundesgesetz vom 13. Oktober 19655 über die Verrechnungssteuer Art. 6 Abs. 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen sind ausgerichtet Geldtreffer von über 1000 Franken aus Lotterien, die im Inland zur Durchführung gelangen.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 642.14 SR 642.21

6542