Verfügung vom 20. September 2011 In der Sache Pärke von nationaler Bedeutung, betreffend das Gesuch der Parkträgerschaft des Regionalen Naturparks Gantrisch um Verleihung des Parklabels für den Regionalen Naturpark Gantrisch vom 7. Januar 2011 Referenz-Nr. 05.0524.PJ/BE/GANT/PL

In Erwägung, dass: ­

der Kanton Bern das Gesuch des Parkkandidaten Regionaler Naturpark Gantrisch um Verleihung des Parklabels mit Schreiben vom 4. Januar 2011 fristgerecht eingereicht hat;

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das Gesuch um Verleihung des Parklabels gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV; SR 451.36) die Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks, die Statuten der Parkträgerschaft und eine Planung für den Nachweis der räumlichen Sicherung des Parks enthält;

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der Parkkandidat Regionaler Naturpark Gantrisch ein grösseres, teilweise besiedeltes Gebiet umfasst, das sich durch seine natur- und kulturlandschaftlichen Eigenschaften besonders auszeichnet und dessen Bauten und Anlagen sich in das Landschafts- und Ortsbild einfügen (Art. 23g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz, NHG; SR 451);

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der Parkkandidat Regionaler Naturpark Gantrisch mit einer Fläche von 402 km2 die Mindestfläche eines Regionalen Naturparks von 100 km2 (Art. 19 Abs. 1 PäV) aufweist;

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der Parkkandidat Regionaler Naturpark Gantrisch einerseits gesamte Gemeindegebiete umfasst, andererseits der in den Park einbezogene ländliche Teil der Agglomerationsgemeinde Belp zur räumlichen Abrundung der Fläche des Regionalen Naturparks beiträgt (Art. 19 Abs. 2 PäV);

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der Parkkandidat Regionaler Naturpark Gantrisch, insbesondere mit seinen laufenden bzw. vorgesehenen Projekten in der Charta vom 7. Januar 2011, die Erhaltung und Aufwertung von Natur und Landschaft sicherstellt (Art. 23g Abs. 2 Bst. a NHG sowie Art. 20 PäV);

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der Parkkandidat Gantrisch, insbesondere mit den laufenden bzw. vorgesehenen Projekten der Charta vom 7. Januar 2011, die nachhaltig betriebene Wirtschaft stärkt (Art. 23g Abs. 2 Bst. b NHG sowie Art. 21 PäV);

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die Charta vom 7. Januar 2011 mit Bezug auf den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks (Art. 26 PäV) einzelne Lücken aufweist, welche die Erfüllung der Anforderungen an den Park zwar nicht in Frage stellen, die jedoch gemäss den Auflagen des Prüfberichts vom 5. September 2011 innert angemessener Frist zu füllen sind;

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der Parkkandidat Regionaler Naturpark Gantrisch die Anforderungen an einen Regionalen Naturpark erfüllt und der Parkträgerschaft somit das Parklabel verliehen werden kann (Art. 23j NHG sowie Art. 7 PäV); wird gestützt auf Art. 23j NHG verfügt: 1. Dem Gesuch um die Verleihung des Parklabels «Regionaler Naturpark von nationaler Bedeutung» wird entsprochen und der Parkträgerschaft des Regionalen Naturparks Gantrisch das Parklabel für die Dauer von 10 Jahren gemäss Artikel 9 PäV verliehen, sobald die notwendige Festsetzung im kantonalen Richtplan durch den Bund genehmigt ist, frühestens am 1. Januar 2012.

2. Das Parklabel darf von der Parkträgerschaft nur für die Bekanntmachung des Parks verwendet werden (Art. 10 Abs. 1 PäV).

3. Gemäss den Corporate Identity Vorgaben des Bundes (Pärke von nationaler Bedeutung: Markenhandbuch) ist für die Bekanntmachung des Parks immer das Parklabel zu verwenden.

4. Die Parkträgerschaft ergänzt ihre Charta gemäss den im Prüfbericht vom 5. September 2011 enthaltenen Auflagen und stellt das überarbeitete Dokument dem BAFU und den Kantonen Bern und Freiburg bis Ende März 2012 zu.

5. Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, CH-3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen; die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung der Verfügung zu laufen. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.

6. Diese Verfügung wird eingeschrieben eröffnet: ­

der Parkträgerschaft des Regionalen Naturparks Gantrisch;

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den Kantonen Bern und Freiburg.

20. September 2011

Bundesamt für Umwelt: Evelyne Marendaz Guignet Chefin Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften

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