Bundesbeschluss über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Kasachstan

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 2000 1, beschliesst:

Art. 1 1

Das am 21. Oktober 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kasachstan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

10893

1

BBl 2000 2555

2000-0120

2563