Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

Entwurf

(Ausweisgesetz, AwG) (Bezug von nicht biometrischen Identitätskarten bei Wohnsitzgemeinden) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 4. Februar 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Februar 20112, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 22. Juni 20013 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 2ter zweiter Satz ... Er stellt sicher, dass auch eine Identitätskarte ohne Chip beantragt werden kann.

2ter

Art. 4a

Anträge auf Identitätskarten bei Wohnsitzgemeiden

Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden ermächtigen, Anträge auf die Ausstellung von Identitätskarten ohne Chip entgegenzunehmen. In diesem Fall ist die von den Kantonen bezeichnete verantwortliche Stelle gemäss Artikel 4 Absatz 1 die ausstellende Behörde, die verantwortlich für die Prüfung und Bearbeitung dieser Anträge ist.

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Der Bundesrat kann die Kantone ermächtigen, auch für die Entgegennahme von Anträgen für andere Typen von Identitätskarten die Wohnsitzgemeinden zu bezeichnen.

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BBl 2011 2277 BBl 2011 2291 SR 143.1

2011-0286

2289

Ausweise für Schweizer Staatsangehörige. BG

Art. 5 Abs. 2 Bst. b und d (neu) Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zum Antrags- und Ausstellungsverfahren, namentlich betreffend:

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b.

die Anforderungen an die ausstellenden Behörden und, was die Beantragung von Identitätskarten betrifft, die Anforderungen an die Wohnsitzgemeinden;

d.

die Art und Weise der Entgegennahme, die Bearbeitung und die Weiterleitung von Anträgen für Identitätskarten, die bei den Wohnsitzgemeinden eingereicht werden.

Art. 6 Abs. 1 und 1bis (neu) Die Wohnsitzgemeinden prüfen die Anträge für Identitätskarten, einschliesslich der geltend gemachten Identität, und leiten diese an die ausstellende Behörde des Kantons weiter.

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1bis Die ausstellende Behörde prüft, ob die Angaben auf den bei ihr eingegangenen und von ihr entgegengenommenen Anträgen korrekt und vollständig sind, und überprüft die geltend gemachte Identität.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2012 in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

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