Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N5 Kanton Solothurn vom 10. Mai 2011

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N5 in Fahrtrichtung Biel wie folgt: ­

von km 97.730 bis km 97.000:

80 km/h

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N5 in Fahrtrichtung Zürich wie folgt: ­

von km 97.000 bis km 97.400:

80 km/h

II Höchstbreite 2.00 m auf dem linken Fahrstreifen auf der N5 in Fahrtrichtung Biel, von km 97.500 bis km 97.000.

III Die Verkehrsanordnungen gelten ab 30. Mai 2011 bis ca. Ende Juni 2011.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

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V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

10. Mai 2011

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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