Verfügung im Widerspruchsverfahren 1027/96 Widersprechende/r Playboy Enterprises International, Inc., 680 North Lake Shore Drive, Chicago (IL 60611), USA, Schweizerische Marke Nr. 422 447 (PLAYBOY), Vertreter/in E. Blum & Co., Patentanwälte VSP, Vorderberg 11, 8044 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Tattilo Editrice S.P.A., 30, Via del Casale Piombo, I00135 Roma, Internationale Marke Nr. 644 290 (PLAYMEN) Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 2. März 2000 Folgendes verfügt: 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2. Der Widerspruch Nr. 1027/96 wird vollumfänglich gutgeheissen und der internationalen Marke Nr. 644 290 (PLAYMEN) der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

3. Die Widerspruchsgebühr im Betrag von 800 Franken verbleibt dem Institut.

4. Die Widerspruchsgegnerin hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung im Betrag von 1500 Franken (Parteikosten von 700 Fr. und Widerspruchsgebühr von 800 Fr.) zu bezahlen.

5. Die provisorische totale Schutzverweigerung vom 7. Mai 1996 gegenüber der angefochtenen internationalen Marke Nr. 644 290 (PLAYMEN) wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in eine definitive Schutzverweigerung umgewandelt.

6. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden (Art. 36 MSchG i.V. mit Art. 44 VwVG). Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

14. März 2000

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

2000-0546

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