Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) Änderung vom 29. März 2011 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
I Die Bundesratsbeschlüsse vom 9. Juni 2004, vom 12. Oktober 2005, vom 6. November 2006 und vom 17. September 20081 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs)2: Art. 2 Abs. 1 Bst. h, i und j
1 2
h.
Gebäudetechnik: Spenglerei/Blechbekleidung Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen Heizung Klima/Kälte Lüftung
i.
Parks und Gärten (Errichtung und Unterhaltung), Pflanzstätten und Baumzucht, inbegriffen: Sportplätze und Spielplätze Installierung von vorgefertigten Swimmingpools Integrierte Beregnung Park und Gartenarbeiten, die ausserhalb von Gartencentern durchgeführt werden
j.
Andere Arbeiten
BBl 2004 2931, 2005 6563, 2006 9097, 2008 8561 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP). BRB
Art. 2 Abs. 2 Bst. f, i f.
Kanton Genf: Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei Maler- und Gipsergewerbe Glaserei und technische Glaserei Dachdeckerei Plattenleger Parks und Gärten (Errichtung und Unterhaltung), Pflanzstätten und Baumzucht Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Dichtung; Innendekoration und Stoffnäharbeiten; Einrahmungen; Storenreparatur; Innenbekleidungen; Marmorarbeiten, Bodenleger und Parkettleger
i.
Kanton Tessin Plattenlegerarbeiten Gebäudetechnik: Spenglerei/Blechbekleidung; Sanitär; Heizung; Klima/Kälte; Lüftung Andere Arbeiten: Gipserei; Herstellung und Montage von Kunststoffdächern; Parqueterie (Verlegen von Parkettböden)
II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 7
Beiträge
Art. 7bis
Beiträge (Gebäudetechnik im Kanton Tessin)
Art. 15
Ordentliche Überbrückungsrente
Art. 26bis
Zahlung der Leistungen (Gebäudetechnik im Kanton Tessin)
Art. 26ter
Zahlung der Leistungen (Parkananlagen und Garten im Kanton Genf)
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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP). BRB
III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2011 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2013.
29. März 2011
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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