Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 11192 Widersprechende UPC Programming B.V., 2­4, Koningin Wilhelminaplein, 1062 HK Amsterdam, Niederlande, internationale Registrierung Nr. 724 698 A «ex EXTREME SPORTS CHANNEL» (fig.) gegen Widerspruchsgegner Mag. Bernhard Schösser, Geyrstrasse 57/B1, 6020 Innsbruck, Österreich, internationale Registrierung Nr. 1 029 057 «X EXTREM SPORT FILMNACHT» (fig.).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 24. Juni 2011 Folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruchsgegner wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 11192 wird abgewiesen.

3.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

4.

Dem obsiegenden Widerspruchsgegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich, dem Widerspruchsgegner durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

24. Juni 2011

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

5532

2011-1331