Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2000

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Änderung vom 23. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. April 1999 1, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung3, ...

Art. 1 Abs.1 Bst. c, 1 bis und 3­5 1

Versichert nach diesem Gesetz sind: c.

1bis

1 2 3 4

Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind: 1. im Dienste der Eidgenossenschaft, 2. im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten, 3. im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 19764 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.

BBl 1999 4983 SR 831.10 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111 und 112 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 974.0

1999-4442

3555

Alters- und Hinterlassenenversicherung

3

4

Die Versicherung können weiterführen: a.

Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt;

b.

nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.

Der Versicherung können beitreten: a.

Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht versichert sind;

b.

Personen, welche auf Grund eines Briefwechsels mit einer internationalen Organisation über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen5 nicht versichert sind;

c.

im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind.

5

Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.

Art. 2

Freiwillige Versicherung

1

Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

2

Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.

3

Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.

4

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,4 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 648 Franken im Jahr entrichten.

5

Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 648­8400 Franken im Jahr.

6 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.

5

AS 1997 609

3556

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 6 Abs. 1 dritter Satz 1

... Beträgt der massgebende Lohn weniger als 48 300 Franken pro Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent.

Art. 8 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 erster Satz 1

... Beträgt es weniger als 48 300 Franken, aber mindestens 7800 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent.

2

Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 7700 Franken oder weniger im Jahr, so ist ein Mindestbeitrag von 324 Franken im Jahr zu entrichten. ...

Art. 9bis

Anpassung der sinkenden Beitragsskala

Der Bundesrat kann die Grenzen der sinkenden Beitragsskala nach den Artikeln 6 und 8 sowie den Mindestbeitrag nach den Artikeln 2 und 8 dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter anpassen.

Art. 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz 1

Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 324 bis 8400 Franken pro Jahr. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 324 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. ...

Art. 62 Abs. 2

2

Er errichtet eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchführt, die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesen werden, und die Leistungen an Personen im Ausland ausrichtet. Die Ausgleichskasse erfasst ferner die nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b versicherten Studenten.

Art. 64 Abs. 3 bis

3bis

Die nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c versicherten Personen gehören der gleichen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte.

Art. 69 Abs. 1 erster und zweiter Satz 1

Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern (Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige und freiwillig Versicherte nach Art. 2) besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind. ...

3557

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 92 Aufgehoben Art. 95 Abs. 1 Bst. c zweiter Satz 1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet dem Bund die Kosten:

c.

... Die Kosten für die Durchführung der freiwilligen Versicherung werden nur bis zu demjenigen Betrag vergütet, welcher durch die Verwaltungskostenbeiträge nicht gedeckt ist.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000 1

Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen.

2

Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbedingungen erfüllen.

3

Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 23. Juni 2000

Nationalrat, 23. Juni 2000

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 4. Juli 2000 6 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2000

6

BBl 2000 3555

3558

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Anhang

Änderung bisherigen Rechts 1. Bundesgesetz vom 19. Juni 19597 über die Invalidenversicherung: Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung8, ...

Art. 3 Abs. 1 und 1 bis 1 Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG9. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.

1bis

Die Nichterwerbstätigen entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 54­1400 Franken pro Jahr, wenn sie obligatorisch versichert sind, und von 108­1400 Franken pro Jahr, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind.

Art. 6 Abs. 1 und 1 bis 1

Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.

1bis

Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen.

Art. 9 Abs. 2 sowie 3, Einleitungssatz und Bst. a 2

Aufgehoben

3

Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf

7 8 9

SR 831.20 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111, 112 und 113 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 831.10; AS ... (BBl 2000 3555

3559

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a.

ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und

Gliederungstitel vor Art. 76 Aufgehoben Art. 76 Aufgehoben Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000 1

Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen.

2

Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbedingungen erfüllen.

3 Personen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs der freiwilligen Versicherung angehören, haben auch dann einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn ihnen auf Grund von Artikel 6 Absatz 1bis keine Rente zustünde.

4

Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, können verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird. Ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung.

5

Laufende Fürsorgeleistungen für invalide schweizerische Staatsangehörige im Ausland werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in der Höhe des bisherigen Betrages ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.

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Alters- und Hinterlassenenversicherung

2. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198210 (AVIG): Ingress gestützt auf die Artikel 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e und 34novies der Bundesverfassung11, ...

Art. 2a

Freiwillige Beiträge

Die internationalen Beamten, welche auf Grund eines Briefwechsels mit einer internationalen Organisation über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen12 nicht nach dem AHVG13 versichert sind, können Beiträge bezahlen.

10423

10 11 12 13

SR 837.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a und c und 114 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

AS 1997 609 SR 831.10; AS ... (BBl 2000 3555)

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