Notifikation (Art. 36 Bst. a des BG vom 20. Dez. 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021).

Budimir Milosavljevic, geb. am 7. Februar 1952, aus Serbien und ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 1. Juni 2009 (Poststempel) hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2011 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Artikel 82 ff., 90 ff.

und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

12. Juli 2011

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2011-1378

5903

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Im Bundesblatt werden namentlich veröffentlicht: die Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung samt den Gesetzes- und Beschlussentwürfen, Referendumsvorlagen, Kreisschreiben des Bundesrates, Bekanntmachungen des Bundesrates, der Departemente und anderer Amtsstellen des Bundes usw.

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12. Juli 2011

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Bundeskanzlei