Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der spezifischen präoperativen Abklärungen für die neurochirurgische Epilepsie-Behandlung bei Kindern

Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan) hat nach Einsichtnahme in den Antrag des Fachorgans an seiner Sitzung vom 25. November 2011, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), beschlossen: 1. Zuteilung Die spezifischen präoperativen Abklärungen für die neurochirurgische Epilepsiebehandlung bei Kindern werden folgenden zwei Zentren zugewiesen: ­

Hôpitaux Universitaires de Genève (HUG)

­

Schweizerisches Epilepsiezentrum (in Zusammenarbeit mit dem Kinderspital Zürich)

2. Auflagen Die vorgenannten Zentren haben bei der Erbringung der Leistung folgende Auflagen zu erfüllen: a.

Sie stellen die Einhaltung der notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Abklärungen bei Kindern sicher. Dies beinhaltet das Vorhandensein sämtlicher notwendiger Spezialdisziplinen mit pädiatrischem Schwerpunkt sowie der notwendigen technischen Ausrüstung. Die Zentren arbeiten im Netzwerk mit Spezialkliniken zur Abklärung, Behandlung und Nachsorge der Patienten. Die minimale Fallzahl beträgt 5 Fälle pro Jahr.

b.

Sie führen ein Register. Das Register muss eine einheitliche, standardisierte und strukturierte Erfassung der Prozess- und Ergebnisqualität garantieren.

Inhalt und Form des Registers müssen als Grundlage für eine schweizweit koordinierte klinische Versorgung und Forschungsaktivität genutzt werden können und sollen auch ein «Benchmarking» und Vergleiche mit Zentren im Ausland erlauben. Die Leistungserbringer werden beauftragt, dem HSM Fachorgan einen Vorschlag für das im Rahmen des Registers zu erhebende minimale Datenset sowie zu Form und Ausgestaltung des Registers zu unterbreiten.

c.

Sie sind in ein anerkanntes Programm für Weiter- und Fortbildung eingebunden und nehmen an klinischen Forschungsprojekten teil.

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d.

Die Leistungserbringer erstatten den IVHSM Organen zuhanden des Projektsekretariats jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten. Die Berichterstattung umfasst die Offenlegung der Fallzahlen, der Tätigkeiten in Forschung und Lehre sowie der im Rahmen des Registers erhobenen Daten zur Prozess- und Ergebnisqualität.

3. Fristen Der vorliegende Zuteilungsentscheid ist befristet bis zum 31. Dezember 2015.

4. Begründung Das HSM Beschlussorgan hat an seiner Sitzung vom 25. November 2011 die spezifischen präoperativen Abklärungen für die neurochirurgische Epilepsiebehandlung bei Kindern dem Bereich der hochspezialisierten Medizin zugewiesen.

Nach Prüfung der im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Argumente kommt das HSM Beschlussorgan zu folgenden Einschätzungen: a.

Aufgrund der kleinen Fallzahlen ­ in der Schweiz benötigen jährlich durchschnittlich 30­40 Kinder spezifische präoperative Abklärungen für die neurochirurgische Epilepsiebehandlung ­ wird die schweizweite Konzentration dieser Leistungen auf zwei Zentren als notwendig erachtet. Die steigenden Fallzahlen rechtfertigen eine Konzentration auf zwei Standorte. Eine Leistungszuteilung auf weitere Standorte ist jedoch aufgrund der schweizweit kleinen Fallzahlen nicht angezeigt.

b.

Das HSM Fachorgan spricht sich nur für eine Konzentration der präoperativen Abklärungen, nicht aber des chirurgischen Eingriffes aus. Dies aufgrund der Tatsache, dass die präoperative Abklärung der komplexe Teil der Behandlung ist, welcher eine hochspezialisierte Expertise und die dafür notwendigen Spezialisten sowie eine spezifische Infrastruktur erfordert.

c.

Von den bisherigen Leistungserbringern spricht sich das HSM Fachorgan für das Universitätsspitäler Genf sowie das Schweizerische Epilepsiezentrum (in Zusammenarbeit mit dem Kinderspital Zürich) aus. Die folgenden Gründe waren für diesen Entscheid ausschlaggebend: Die beiden vorgenannten Zentren verfügen über die grösste Kontinuität bezüglich Erfahrung (Fallzahlen), Expertise und die notwendigen Voraussetzungen hinsichtlich Personal und Infrastruktur, um diese Eingriffe durchzuführen.

d.

Im Übrigen wird auf den Bericht «Hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchirurgie vom 7. Dezember 2011» verwiesen.

5. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Verbindung mit Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008).

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6. Mitteilung und Publikation Der Beschluss einschliesslich dessen Begründung gemäss Ziffer 4 wird im Bundesblatt publiziert mit dem Hinweis, dass der Bericht «Hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchirurgie» vom 7. Dezember 2011 von den Betroffenen beim HSM-Projektsekretariat der Gesundheitsdirektorenkonferenz, Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7, bezogen werden kann.

Der Beschluss wird schriftlich per eingeschriebenen Brief dem Universitätsspital Genf, der Schweizerischen Epilepsieklinik, dem Kinderspital Zürich, den Kantonen Zürich und Genf sowie santésuisse eröffnet. Die weiteren Universitäts-, Zentrumsund Kinderspitäler werden schriftlich informiert. Die weiteren in die Anhörung einbezogenen Partner werden per E-Mail über diesen Beschluss in Kenntnis gesetzt.

20. Dezember 2011

Für das HSM Beschlussorgan Die Präsidentin: Heidi Hanselmann

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