Bekanntmachungen der Gerichte
Notifikation (Art. 36 Bst. b des BG vom 20. Dez. 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021) Alexandr Stratulat, geb. 12. Dezember 1979, Rumänien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 600 Franken zu leisten. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer C-4780/2010 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. 54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.
2.
Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
27. September 2011
Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III
7148
2011-1957