10.459 Parlamentarische Initiative Indirekter Gegenentwurf zu den Volksinitiativen «Eigene vier Wände dank Bausparen» und «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 24. Januar 2011

Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrte Damen und Herren, Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zum Bundesgesetz über die steuerliche Förderung des Bausparens. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.

24. Januar 2011

Im Namen der Kommission Der Vizepräsident: Konrad Graber

2011-0243

2235

Übersicht Mit der Einführung eines steuerlich begünstigten Bausparens soll neben den bestehenden Vorbezugsmöglichkeiten aus der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge ein zusätzliches Instrument zur Eigenkapitalbildung für den Erwerb von Wohneigentum im Einkommenssteuerrecht verankert werden. Am 22. Juni 2010 hiess die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates eine entsprechende parlamentarische Initiative gut. Diese soll beiden eingereichten Volksinitiativen zum Bausparen einen indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe gegenüberstellen. Am 29. Juni gab ihr die Schwesterkommission ebenfalls Folge.

Die Eckwerte des Bundesgesetzes über die steuerliche Förderung des Bausparens lehnen sich stark an die Vorgaben der Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen» an. Konkret können unbeschränkt steuerpflichtige Personen während längstens zehn Jahren Einlagen für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von dauernd und ausschliesslich selbstbewohntem Wohneigentum in der Schweiz, die sie im Rahmen eines Bausparvertrags leisten, von den steuerbaren Einkünften abziehen.

Die einbezahlten Einlagen sind im Umfang von jährlich höchstens 10 000 Franken abziehbar; gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Bezüglich zentraler Vollzugsfragen, insbesondere der Modalitäten der Besteuerung bei zweckwidriger Verwendung der Bauspareinlagen, sieht die Vorlage klare Vorgaben vor und erhöht damit die Berechenbarkeit des vorgesehenen Bausparmodells. Im Vergleich zu den steuerlichen Bestimmungen in den beiden Volksinitiativen erweist sich der Gesetzesentwurf als moderater, weil die auf dem Bausparkonto angefallenen Vermögenserträge den Einkommenssteuern und das Bausparguthaben zudem der kantonalen Vermögenssteuer unterliegen sollen.

Auf die Besteuerung der einbezahlten Einlagen wird verzichtet, wenn diese zweckkonform für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von dauernd und ausschliesslich selbstbewohntem Wohneigentum in der Schweiz verwendet werden. Die auf dem Bausparkonto geäufneten Einlagen müssen innert fünf Jahren nach Ablauf der maximalen Abzugsdauer zweckkonform bezogen werden, ansonsten wird nachbesteuert. Eine Besteuerung erfolgt auch, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz endet. Ändert sich zudem in den ersten fünf Jahren nach
dem Erwerb die Nutzung der Liegenschaft auf Dauer oder wird diese im selben Zeitraum veräussert, ohne den erzielten Erlös zur Anschaffung einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz zu verwenden, wird die Einkommenssteuer nach demselben Grundsatz nacherhoben: Für die Berechnung des anwendbaren Steuersatzes wird jener Teil der Bauspareinlagen zu den übrigen Einkünften gezählt, der dem jährlichen Durchschnitt der abgezogenen Einlagen entspricht.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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1 Entstehungsgeschichte

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2 Grundzüge der Vorlage 2.1 Ausgangslage 2.1.1 Geltendes Steuerrecht 2.1.2 Einbettung des Bausparabzugs in die Steuersystematik 2.1.3 Wohneigentum in der Schweiz 2.1.4 Wohnbau- und Wohneigentumsförderung als Verfassungsauftrag 2.2 Handlungsbedarf: Erwägungen der Kommission 2.2.1 Argumente der Mehrheit 2.2.2 Argumente der Minderheit 2.3 Eckwerte des indirekten Gegenvorschlags 2.4 Vernehmlassungsergebnisse

2239 2239 2239 2239 2240 2241 2241 2241 2242 2242 2243

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 3.1 DBG 3.2 StHG 3.3 Schlussbestimmungen

2244 2244 2249 2250

4 Auswirkungen 4.1 Finanzielle Auswirkungen 4.2 Personelle Auswirkungen 4.3 Vollzugstauglichkeit

2250 2250 2250 2250

5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungsmässigkeit 5.2 Erlassform 5.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

2251 2251 2251 2251 2251

Bundesgesetz über die steuerliche Förderung des Bausparens (Entwurf)

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Bericht 1

Entstehungsgeschichte

Am 29. September 2008 reichte die Schweizerische Gesellschaft zur Förderung des Bausparens (SGFB) die Volksinitiative «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)»1 ein. Am 23. Januar 2009 folgte der Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) mit seiner Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen»2. Während die HEV-Initiative das steuerlich privilegierte Bausparen für Bund und Kantone obligatorisch erklären will, soll es gemäss der Bauspar-Initiative nur auf kantonaler Ebene fakultativ eingeführt werden können. Die Bauspar-Initiative verlangt zudem die freiwillige Einführung von steuerlich begünstigten Spareinlagen zur Finanzierung von Energiesparund Umweltschutzmassnahmen sowie die Steuerbefreiung von Bausparprämien.

In seiner Botschaft vom 18. September 20093 beantragte der Bundesrat dem Parlament, Volk und Ständen beide Initiativen mit der Empfehlung zu unterbreiten, sie abzulehnen. Dennoch beschloss der Nationalrat am 18. März 2010, beide Volksbegehren zur Annahme zu empfehlen (Bauspar-Initiative mit 118 zu 64 Stimmen, «Eigene vier Wände dank Bausparen» mit 121 zu 61 Stimmen).4 Mit Beschluss vom 19. April beantragte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) ihrem Rat die Bauspar-Initiative zur Ablehnung, die Initiative «Eigene vier Wände dank Bausparen» hingegen zur Annahme. Mit 25 zu 16 Stimmen folgte der Ständerat seiner Kommission und empfahl am 8. Juni die Bauspar-Initiative zur Ablehnung.5 Ohne Gegenstimme wies er hingegen die HEV-Initiative an seine Kommission zurück, mit dem Auftrag, einen indirekten Gegenvorschlag auszuarbeiten. Am 22. Juni verabschiedete die WAK-S mit 6 zu 1 Stimme bei 6 Enthaltungen eine entsprechende Kommissionsinitiative (10.459). Mit dieser soll im Gesetz ein Bausparabzug festschrieben werden. In ihren Grundzügen fusst sie auf dem Modell der HEV-Initiative, allerdings soll sie als indirekter Gegenvorschlag beiden eingereichten Volksinitiativen zum Bausparen gegenübergestellt werden. Im Rahmen der Vorprüfung vom 29. Juni gab ihr auch die Schwesterkommission mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung Folge, sodass die Verwaltung beauftragt werden konnte, einen Vorentwurf und einen erläuternden Bericht auszuarbeiten.
An der Sitzung vom 21. Oktober nahm die WAK-S mit 6 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen den Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die steuerliche Förderung des Bausparens an und beschloss, bei den interessierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 2. November bis am 24. Dezember 2010. Während die Wirtschaftsverbände und dabei insbesondere Vertreter der Bau- und Immobilienwirtschaft sowie die CVP, CSP und SVP sich für ein steuerlich begünstigtes Bausparen aussprachen, opponierten 22 Kantone, die EVP, die Grünen und die SP sowie der Mieterinnen- und Mieterverband und die Gewerkschaften vehement gegen den Vorentwurf. Nach einer 1 2 3 4 5

BBl 2008 8701 BBl 2009 1393 2550 BBl 2009 6975 AB 2010 N 514 AB 2010 S 529

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ausführlichen Diskussion der Ergebnisse der Vernehmlassung beschloss die Kommission mit 6 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dem Rat den ursprünglichen Vernehmlassungsentwurf nur mit redaktionellen Änderungen zu unterbreiten. Eine Minderheit (Berset, Fetz, Zanetti) lehnt den indirekten Gegenentwurf insgesamt ab und beantragt nicht darauf einzutreten.

2

Grundzüge der Vorlage

2.1

Ausgangslage

2.1.1

Geltendes Steuerrecht

Artikel 32­33 und 35 wie auch 212­213 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19907 über die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) regeln die Abzüge vom steuerbaren Einkommen für natürliche Personen. Ein Bausparabzug ist nicht vorgesehen. Die Übergangsfrist nach Artikel 72d StHG, welche den Kantonen noch während zwölf Jahren nach Inkrafttreten des Steuerharmonisierungsgesetzes erlaubte, einen Bausparabzug beizubehalten, ist am 1. Januar 2005 abgelaufen.

Auf kantonaler Ebene wird heute einzig im Kanton Basel-Landschaft ein Bausparabzug gewährt. Gemäss dem kantonalen Steuergesetz können Bauspareinlagen während längstens zehn Jahren geäufnet werden. Der Höchstabzug entspricht der doppelten Höhe der maximalen Beiträge an die Säule 3a für in der beruflichen Vorsorge versicherte Erwerbstätige.8

2.1.2

Einbettung des Bausparabzugs in die Steuersystematik

Mit der Einführung eines steuerlich privilegierten Bausparens im DBG und im StHG soll ein neuer allgemeiner Abzug im Einkommenssteuerrecht verankert werden. Die rechtliche Qualifikation des Bausparabzugs ist insofern schwierig vorzunehmen, weil er auf der Äufnung von Sparkapital zum erstmaligen Kauf von dauernd und ausschliesslich selbstbewohntem Wohneigentum in der Schweiz fusst. Diese Sparkapitalbildung stellt weder einen Vermögensabgang dar, noch hat sie Gewinnungskostencharakter, da die einbezahlten Bauspareinlagen in keinem direkten Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen. Das Bundessteuerrecht kennt jedoch bereits heute besondere Abzüge wie diejenigen für Beiträge in die gebundene Selbstvorsorge im Rahmen der Säule 3a. Auch dieses Sparkapital kann übrigens zum Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum in der Schweiz verwendet werden.

Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass beim Vorbezug aus der Säule 3a in jedem Fall eine Besteuerung, wenn auch eine privilegierte, zur Anwendung kommt.

Demgegenüber soll der zweckkonforme Bezug der Bauspareinlagen steuerfrei bleiben.

6 7 8

SR 642.11 SR 642.14 § 29bis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Feb. 1974

2239

2.1.3

Wohneigentum in der Schweiz

Gemäss Schätzungen des Bundesamts für Wohnungswesen (BWO) lebten in der Schweiz im Jahr 2008 39 Prozent der Haushalte in einer Wohnung oder in einem Haus, das sie im Eigentum hielten. Dieser Anteil ist im europäischen Vergleich (siehe Grafik 1) niedrig. Zu beachten gilt es hierbei, dass die Wohneigentumsquoten in den Kantonen sehr unterschiedlich ausfallen. Während sie in ländlich geprägten Kantonen mit jenen in den europäischen Nachbarländern vergleichbar ist, liegt die Quote in städtischen Kantonen teils unter 20 Prozent. Das BWO nennt verschiedene Gründe, welche zu dieser Situation geführt haben: Die Schweiz verfügt über einen funktionierenden, relativ liberalen Mietwohnungsmarkt, in dem qualitativ gute und preislich tragbare Mietwohnungen verfügbar sind. Demgegenüber besteht ein ungünstiges Verhältnis zwischen den Kosten des Eigentumserwerbs und den durchschnittlichen Haushaltseinkommen. Im Übrigen ist es ausser im Kanton Wallis erst seit 1965 möglich, Stockwerkeigentum zu erwerben, was vor allem in den Städten zu einer sehr tiefen Wohneigentumsquote geführt hat.

In den vergangenen zwanzig Jahren ist die Wohneigentumsquote in der Schweiz deutlich angestiegen (von 31.3 % 1990 auf 34.6 % 2000 bis 39 % 2008). Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass die Erwerbskosten im Vergleich zum durchschnittlichen Haushaltseinkommen günstiger geworden sind. Andererseits sind die Hypothekarzinsen auf einen sehr tiefen Stand gesunken. Nicht zuletzt führen rückläufige Familiengrössen bei Erbgängen zu teilweise substanziellem Vermögenszuwachs bei nachfolgenden Generationen.

Grafik 1 (Quelle: BWO)

2240

2.1.4

Wohnbau- und Wohneigentumsförderung als Verfassungsauftrag

Anlässlich der Volksabstimmung vom 5. März 1972 wurde mit der Einführung eines Verfassungsartikels (Art. 108 BV9) die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung zu einer Daueraufgabe des Bundes. Es stehen ihm hierzu verschiedene Instrumente zur Verfügung.

Im Dezember 2001 wurden die letzten Gesuche um Bundeshilfe aufgrund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 197410 (WEG) bewilligt. Die bereits zugesicherte Hilfe wird noch während 25 Jahren weitergeführt, das WEG stellt hierzu weiterhin die gültige Rechtsgrundlage dar. Gestützt auf das Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 200311 (WFG) kann der Bund den Bau oder die Erneuerung von Mietwohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen, den Zugang zu Wohneigentum, die Tätigkeiten der Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus sowie die Forschung im Wohnbereich fördern. Ursprünglich waren zur WFG-Förderung neben indirekter auch direkte Hilfe vorgesehen. Die vom Bund direkt gewährten Darlehen sind jedoch im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 für den Bundeshaushalt sistiert worden. Am 28. Februar 2007 ging der Bundesrat noch einen Schritt weiter und beschloss, auf Direktdarlehen zu verzichten.

Ein weiteres Instrument zur Förderung des Wohneigentums stellen die Vorbezugsmöglichkeiten aus der 2. Säule und der Säule 3a dar. Als Kapitalleistungen aus Vorsorge werden diese gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer besteuert: bei der direkten Bundessteuer zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife (Art. 38 DBG), bei den kantonalen Steuergesetzen gilt die verfassungsmässige Tarifhoheit der Kantone. Artikel 11 Absatz 3 StHG sieht als Grundsatz lediglich vor, dass die Vorbezüge getrennt vom übrigen Einkommen zu versteuern sind und einer vollen Jahressteuer unterliegen.

Das selbstgenutzte Wohneigentum wird zusätzlich durch die milde Festlegung der steuerlichen Eigenmietwerte gefördert. Indem diese unter den Marktmietwerten liegen, wird dem Verfassungsauftrag zur Wohneigentumsförderung Rechnung getragen.

2.2

Handlungsbedarf: Erwägungen der Kommission

2.2.1

Argumente der Mehrheit

Die Kommissionsmehrheit setzt sich dafür ein, dass der im internationalen Vergleich niedrigen Wohneigentumsquote in der Schweiz entgegengewirkt wird, weil sie sich positive Effekte nicht nur für potenzielle Hausbesitzerinnen und -besitzer, sondern für die gesamte Volkswirtschaft verspricht. Wohneigentum ermöglicht eine individuelle Gestaltung des eigenen Wohnraums, kann die Sicherung der Altersvorsorge, die Bau- und Wohnqualität und die gesellschaftliche Integration verbessern sowie die Selbstverantwortung stärken. Aufgrund eines ungünstigen Verhältnisses zwischen Erwerbskosten und durchschnittlichem Einkommen ist es jedoch insbesondere

9 10 11

SR 101 SR 843 SR 842

2241

jungen Familien oftmals unmöglich, ein Eigenheim zu erwerben. Die Kommissionsmehrheit sieht deshalb in diesem Bereich Handlungsbedarf.

Gemäss Kommissionsmehrheit zeigen langjährige Erfahrungen aus dem Kanton Basel-Landschaft, dass steuerlich begünstigtes Bausparen ein effizientes Mittel zur Erleichterung des Eigenheimerwerbs ist und sich dieses Modell insgesamt positiv auf die Volkswirtschaft auswirkt. Das durchschnittliche steuerbare Einkommen der Bausparerinnen und Bausparer im Kanton Basel-Landschaft liegt bei 56 000 Franken, so dass dank diesem steuerlichen Anreiz vor allem junge Mieterinnen und Mieter mit mittlerem Einkommen ein Eigenheim erwerben. In den Augen der Kommissionsmehrheit wirkt sich die durch das Bausparen ausgelöste vermehrte Investitionstätigkeit positiv auf die Bauwirtschaft aus, womit letztlich auch Arbeitsplätze generiert werden. Sie rechnet deshalb mit einem hohen volkswirtschaftlichen Nutzen, welcher direkt und indirekt durch Bausparen ausgelöst werden kann. Die zusätzlichen wirtschaftlichen Aktivitäten im Wohnungsbau führen mit einigen Jahren Verzögerung zu einem Anstieg der Steuereinnahmen und vermögen somit die durch den Bausparabzug ausgelösten Mindereinnahmen mehr als zu kompensieren.

2.2.2

Argumente der Minderheit

Minderheit (Berset, Fetz, Zanetti) Die Kommissionsminderheit bestreitet den Handlungsbedarf im Bereich der Wohneigentumsförderung. Zum einen weist sie darauf hin, dass mit den zusätzlichen Vorbezugsmöglichkeiten aus der 2. Säule und der Säule 3a bereits Instrumente bestehen, welche sich für den Ersterwerb von Wohneigentum als sehr effizient erwiesen hätten. Diese Instrumente genügten vollauf. Demgegenüber wird das steuerlich begünstigte Bausparen als wenig effizient eingestuft, da Personen mit höheren Einkommen überdurchschnittlich davon profitieren könnten und somit der Mitnahmeeffekt gross wäre.

Zudem stellt die Kommissionsminderheit die staatliche Förderung von Wohneigentum grundsätzlich in Frage. Ihrer Meinung nach schränkt eine höhere Wohneigentumsquote die Flexibilität der Arbeitskräfte ein. Im Hinblick auf einen möglichen Anstieg der Hypothekarzinsen könnten in den kommenden Jahren nicht zu vernachlässigende Risiken entstehen. Im Weiteren bestehe die Gefahr, dass bei einer steuerlich privilegierten Wohneigentumsförderung die Haus- und Bodenpreise künstlich steigen würden, was aus volkswirtschaftlicher Sicht unerwünscht wäre. Schliesslich fügt die Kommissionsminderheit an, dass ein weiterer Steuerabzug den Bestrebungen hin zu einer Vereinfachung des Steuersystems zuwiderlaufe.

2.3

Eckwerte des indirekten Gegenvorschlags

Der vorliegende Gesetzesentwurf legt die wesentlichen Punkte zur Einführung eines schweizweit gültigen Bausparmodells fest. Von der konkreten Ausgestaltung her lehnt er sich an die Verfassungsbestimmungen der Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen» an, setzt jedoch im Bereich der Besteuerung klarere Vorgaben. Mit diesen zusätzlichen Normen sollen das Missbrauchspotenzial (zweckwidrige Verwendung der Bauspareinlagen) und die steuerplanerischen Möglichkeiten in Grenzen gehalten werden.

2242

Bei der direkten Bundessteuer kann jede in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Person während längstens zehn Jahren Einlagen auf ein Bausparkonto, im Umfang von höchstens 10 000 Franken jährlich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Der maximale Steuerabzug von 10 000 Franken wird ­ auch ohne explizite zusätzliche Regelung zum Teuerungsausgleich ­ gestützt auf Artikel 215 Absatz 2 DBG (Änderung des DBG vom 25.9.2009 [Ausgleich kalte Progression] in Kraft ab 1.1.2011) jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Analog zur Abzugshöhe für Einzahlungen in die Säule 3a soll das kantonale Steuerrecht zur Vermeidung von Disharmonisierungen bei der Begrenzung des Bausparabzugs vollumfänglich bundesrechtlich vorgezeichnet sein.

Während die jährlich einbezahlten Bauspareinlagen zum Abzug berechtigen, unterliegen die während der Bausparphase angefallenen Vermögenserträge den Einkommenssteuern (und als Kundenguthaben im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 13.10.196512 über die Verrechnungssteuer auch der Verrechnungssteuer ­ es sei denn, der jährliche Zins übersteige den Betrag von 200 Franken nicht). Zudem erfolgt keine Befreiung des Bausparguthabens (Bauspareinlagen inklusive der Vermögenserträge) von der kantonalen Vermögenssteuer. Hier ergibt sich erneut eine Abweichung (vgl. Ziff. 2.1.2 am Ende) zur steuerlichen Behandlung von Säule-3a-Geldern, wo die angefallenen Vermögenserträge weder den Einkommenssteuern noch der Verrechnungssteuer unterliegen und das Guthaben von der Vermögenssteuer ausgenommen bleibt.

Der steuerfreie Bezug setzt voraus, dass sämtliche Bauspareinlagen zweckkonform in den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von dauernd und ausschliesslich selbstbewohntem Wohneigentum in der Schweiz eingesetzt werden. Die auf dem Bausparkonto geäufneten Einlagen müssen innert fünf Jahren nach Ablauf der maximalen Abzugsdauer zweckkonform bezogen werden, ansonsten wird nachbesteuert. Eine Nachbesteuerung erfolgt auch, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz endet. Ändert sich zudem in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb die Nutzung der Liegenschaft auf Dauer oder wird diese im selben Zeitraum veräussert, ohne den
erzielten Erlös innert angemessener Frist zur Anschaffung einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz zu verwenden, wird die Einkommenssteuer nach demselben Grundsatz nacherhoben: Besteuert wird analog zu Artikel 37 DBG und zu Artikel 11 Absatz 2 StHG. Für die Berechnung des anwendbaren Steuersatzes wird jener Teil der Bauspareinlagen zu den übrigen Einkünften gezählt, der dem jährlichen Durchschnitt der abgezogenen Einlagen entspricht.

2.4

Vernehmlassungsergebnisse

Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 2. November 2010 eröffnet und dauerte bis zum 24. Dezember 2010. Zur Vernehmlassung eingeladen wurden alle Kantonsregierungen, 13 politische Parteien, die drei gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, 8 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft sowie 12 weitere Organisationen. 52 der offiziell eingeladenen und 7 weitere Organisationen haben eine Stellungnahme eingereicht.

12

SR 642.21

2243

22 Kantone, die FDK, 3 Parteien (EVP, Grüne, SP) und 9 Organisationen lehnen den indirekten Gegenvorschlag ab, während 2 Kantone (BL, GE), 3 Parteien (CVP, CSP, SVP) und 15 Organisationen die Einführung des steuerlich begünstigten Bausparens gemäss dem Vorentwurf der WAK-S begrüssen würden. Die FDP.Die Liberalen stimmt dem indirekten Gegenvorschlag zu, sofern dieser mit dem Energie-Bausparen gemäss der Bauspar-Initiative der Schweizerischen Gesellschaft zur Förderung des Bausparens ergänzt wird.

In der Vernehmlassung besonders umstritten waren Effektivität und Effizienz des steuerlich privilegierten Bausparens. Während die Befürworter dieses Instrument als geeignetes Mittel sehen, um insbesondere jungen, mittelständischen Familien den Wohneigentumserwerb zu erleichtern und mittelfristig die Wohneigentumsquote in der Schweiz zu erhöhen, bemängeln die Gegner dass aufgrund ungenügender Mittel Schwellenhaushalte nur bedingt partizipieren können, während gleichzeitig bei Haushalten mit höherem Einkommen mit hohen Mitnahmeeffekten zu rechnen sei.

Die Befürworter der Vorlage weisen darauf hin, dass dank dem Bausparen der Eigenkapitalanteil beim Eigentumserwerb erhöht und gleichzeitig die Aufrechterhaltung des Vorsorgekapitals sichergestellt werden kann. Sie sind ferner überzeugt, dass dies zu einer Stabilisierung des schweizerischen Immobilienmarktes beitragen kann. Die zusätzlichen wirtschaftlichen Aktivitäten im Wohnungsbau tragen gemäss den Befürwortern zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei, was für den Fiskus letztlich eine positive Nettowirkung zeitigt.

Die Gegner monieren, dass die Vorlage nicht nur das verfassungsrechtliche Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das Gleichbehandlungsverbot verletze, sondern auch die Tarifautonomie der Kantone ritze. Im Übrigen führe der massive zusätzliche bürokratische Aufwand zu einer weiteren Verkomplizierung des Steuersystems. Schliesslich weisen sie darauf hin, dass sich die bereits bestehenden Instrumente zur Wohneigentumsförderung im Rahmen der beruflichen und der gebundenen Selbstvorsorge als sehr effizient und damit ausreichend erwiesen hätten.

In Bezug auf weitere Punkte, die im Vernehmlassungsverfahren diskutiert wurden (namentlich diverse gesetzgeberische Verbesserungsvorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer), wird auf den Bericht über die Resultate des Vernehmlassungsverfahrens verwiesen13.

3

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1

DBG

Art. 33b (neu)

Bauspareinlagen

Abs. 1 Der mit einem Finanzinstitut abgeschlossene Bausparvertrag ist eine Übereinkunft zur Eröffnung eines individuellen Bausparkontos. Damit verpflichtet sich eine in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Person ein Sparguthaben zu äufnen, dessen einbezahlte Einlagen bis zu einem Höchstbetrag längstens zehn Jahre lang zum 13

http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1986/d_Erebnis.pdf

2244

Abzug berechtigen. Die übrigen mit einem Bausparvertrag abgeschlossenen vertragsrechtlichen Vorgaben fallen grundsätzlich in den Bereich des Obligationenrechts. Zweck dieses Bausparkontos ist es, einen Beitrag für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb einer dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft in der Schweiz zu leisten. Der Bezug der Einlagen ist während den ersten fünf Jahren nur für eine zweckkonforme Verwendung zulässig. Ausnahme: Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz infolge Tod oder Wegzug ins Ausland.

Diesfalls erfolgt eine Besteuerung gemäss Absatz 3 Buchstabe a (vgl. Ausführungen zu diesem Absatz). Bis zum Bezug der Einlagen ist auch eine Verpfändung ausgeschlossen, um sicherzustellen, dass die Mittel für den Erwerb von Wohneigentum zur Verfügung stehen.

Jede in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Person kann von den auf ein individuelles Bausparkonto einbezahlten Einlagen jährlich höchstens bis zu 10 000 Franken zum Abzug bringen. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und somit auch eingetragene Partnerschaften können diesen Abzug je für sich im Rahmen eines eigenen Bausparvertrags beanspruchen. Der effektiv einbezahlte Betrag berechtigt zum Abzug von den steuerbaren Einkünften. Nach zehn Jahren erlischt die Abzugsberechtigung der auf das Bausparkonto einbezahlten Einlagen. Wer vor Ablauf der zehn Jahre eine selbstbewohnte Liegenschaft erwirbt, kann nach der Anschaffung die allenfalls verbleibenden Bausparjahre nicht mehr zur Inanspruchnahme des Bausparabzugs nutzen.

Zulässige Eigentumsformen sind Allein-, Mit- oder Gesamteigentum sowie das im Baurecht erstellte Wohneigentum. «Dauernd und ausschliesslich selbstbewohnt» bedeutet Eigennutzung am steuerrechtlichen Wohnsitz. Damit wird klar gemacht, dass Bauspar-Finanzierungen zur Anschaffung einer Zweitliegenschaft ausgeschlossen sind. Mit dem Ausdruck «entgeltlicher Erwerb» wird zum Ausdruck gebracht, dass die Anschaffung nicht unentgeltlich erfolgen darf. Massgebend für das steuerlich begünstigte Bausparen ist somit, dass die steuerpflichtige Person für das dauernd und ausschliesslich selbstbewohnte Wohneigentum einen Kaufpreis bezahlt und hierzu die geäufneten Bauspareinlagen einsetzt. Erbteilung und gemischte Schenkung fallen ebenfalls in den Bereich des entgeltlichen Erwerbs.

Die Vermietung
der nicht selbstbewohnten Teile einer Liegenschaft ist zulässig, sofern die geäufneten Bauspareinlagen in den Erwerb der selbstbewohnten Teile geflossen sind. Wer bereits eine selbstbewohnte Liegenschaft in der Schweiz oder selbstbewohnte Teile besitzt, kann vom Bausparen nicht Gebrauch machen. Ist nur der eine Ehegatte (gilt auch für eingetragene Partnerschaften) Eigentümer oder Eigentümerin des selbstbewohnten Wohneigentums, kann der andere Ehegatte einen Bausparvertrag abschliessen. Wer in einer früheren Lebensphase bereits einmal Eigentümer oder Eigentümerin einer selbstbewohnten Liegenschaft in der Schweiz war und zwischenzeitlich Mieter geworden ist, hat keinen Anspruch, einen Bausparvertrag abzuschliessen. Besitzer einer nicht dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft (z.B. Ferienwohnung) sind hingegen berechtigt, im Rahmen eines Bausparvertrags, Einlagen für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb eines dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Wohneigentums zu tätigen.

Ein steuerlich privilegierter Bausparvertrag kann nur einmal im Leben abgeschlossen werden. Damit wird verhindert, dass mehrere Bausparverträge hintereinander abgeschlossen werden können (z.B. zweimal fünf Jahre). Diese Einschränkung ist notwendig, um unerwünschte Steuerplanungen zu verhindern.

2245

Abs. 2 Anders als die Erträge auf den Säule-3a-Guthaben unterliegen die auf dem Bausparkonto angefallenen Vermögenserträge der direkten Bundessteuer.

Abs. 3 und 4 Die einbezahlten Bauspareinlagen werden besteuert, wenn die bausparende Person ins Ausland zieht und damit den steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz aufgibt.

Auch der Tod der bausparenden Person löst die Besteuerung der auf dem individuellen Bausparkonto geäufneten Einlagen aus, da die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz ab dem Todestag endet. Sie erfolgt in beiden Fällen im Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht endet (Abs. 3 Bst. a). Hat der überlebende Ehegatte (analog eingetragene Partnerschaft) ein eigenes Bausparkonto, bleiben nur die auf dieses Konto einbezahlten Einlagen bis zum Ablauf des Bausparvertrags abzugsberechtigt. Die frei werdenden versteuerten Bauspareinlagen des Erblassers fallen in die Erbmasse.

Werden die geäufneten Einlagen zweckwidrig eingesetzt, was nach Ablauf der ersten fünf Vertragsjahre möglich ist, kommt es zur Besteuerung (Abs. 3 Bst. b).

Besteuerungszeitpunkt ist das Jahr des zweckwidrigen Bezugs. Bleiben nach Ablauf der maximalen Abzugsdauer die Einlagen auf dem Bausparkonto, wird bis zum Bezug innert fünf Jahren ein Steueraufschub gewährt. Erfolgt die Verwendung zweckkonform, bleibt der Bezug steuerfrei, ansonsten kommt es zur Nachbesteuerung (Abs. 3 Bst. c). Besteuerungszeitpunkt ist auch hier das Jahr des zweckwidrigen Bezugs.

Idealerweise sollte in diesem Fall sichergestellt werden, dass die bausparende Person steuerlich nicht besser gestellt wird, als wenn sie nie ein Bausparkonto eröffnet hätte. Der vorliegende Vorschlag stellt eine Annäherung an diese Vorgabe dar: Um dem progressiven Steuertarif Rechnung zu tragen, wird zur Bestimmung des Steuersatzes der jährliche Durchschnitt der abgezogenen Bauspareinlagen herangezogen.

Diese Lösung ist einfach in ihrer Umsetzung und verhindert, dass die Progression im Besteuerungszeitpunkt übermässig erhöht wird. Sie stellt gleichzeitig sicher, dass bausparende steuerpflichtige Personen ­ vor allem solche mit sehr hohen Einkommen ­ nicht wesentlich besser gestellt werden, als wenn sie den Bausparvertrag nicht abgeschlossen hätten.

Der Besteuerungsmodus entspricht demjenigen von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gemäss
Artikel 37 DBG. Diese Bestimmung kommt beispielsweise zur Anwendung, wenn eine Invalidenrente zugesprochen wird und die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen monatlichen Renten in einem einzigen Betreffnis ausgerichtet werden. Alternative Möglichkeiten erweisen sich aus unterschiedlichen Überlegungen als weniger zielführend: Würden die gewährten Abzüge mittels Erhebung einer Nachsteuer für die betreffenden Jahre rückgängig gemacht, ergäbe dies zwar eine absolut korrekte Lösung. Eine solche Lösung würde jedoch zu komplexen Verfahren (vor allem im interkantonalen Verhältnis) führen und wäre somit verwaltungsökonomisch zu aufwändig. Ebenfalls zu verwerfen ist ein Lösungsansatz im Sinne der Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge mit einer separaten Jahressteuer zu einem Teiltarif, weil damit ein falscher Anreiz zur Steueroptimierung gesetzt würde. Würde beispielsweise analog zu Artikel 38 DBG auf einen Fünftel der ordentlichen Tarife abgestellt, würde sich das Bausparmodell dem Vorwurf des Steuersparvehikels aussetzen.

2246

Wird bloss ein Teil der einbezahlten Einlagen zweckwidrig verwendet, ist dieser Teil der Besteuerung zu unterwerfen. Der Besteuerungsmodus bleibt derselbe wie oben geschildert.

Anhand von zwei steuerbelastungsmässig unterschiedlichen Wohnsitzen (Neuenburg mit eher hoher und Zug mit eher tiefer Steuerbelastung) sind die Steuerbelastungen bei den Einkommenssteuern (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern) infolge zweckwidriger Verwendung der Bauspareinlagen im Rahmen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode ermittelt worden. Diese werden der Steuerbelastung von Personen gegenübergestellt, die den gleichen Wohnsitz haben und gleich hohe steuerbare Einkünfte ausweisen, jedoch keinen Bausparvertrag abgeschlossen haben und demzufolge keinen jährlichen Bausparabzug geltend machen konnten. Bei den Einkommenskategorien (steuerbares Einkommen von 70 000 / 110 000 / 250 000 / 500 000 Franken für Alleinstehende sowie Verheiratete ohne Kinder) werden unterschiedliche Szenarien des Einkommensverlaufs (nominal gleichbleibend, stetig steigend, Rentenfall) untersucht. Details der Berechnung sowie die zugrunde liegenden vereinfachenden Annahmen sind in den Tabellen im Anhang zu finden.

Wie die Zahlenbeispiele im Anhang zeigen, ergibt sich für nominal gleich bleibende Einkommen bei einer zweckwidrigen Verwendung der Bauspareinlagen mit dem vorgeschlagenen Besteuerungsmodus insgesamt zwar ein Vorteil der bausparenden gegenüber den nicht bausparenden Steuerpflichtigen. Dieser Vorteil bleibt indessen relativ begrenzt. Sowohl im Kanton Zug wie auch im Kanton Neuenburg zeigt sich, dass progressionsbedingt der steuerliche Vorteil bei sehr hohen Einkommen relativ stark abnimmt, was die Attraktivität des Bausparabzugs als Instrument zur Steueroptimierung als gering erscheinen lässt.

Im Bereich sehr hoher Einkommen (500 000 Franken), wo die Grenzsteuersätze konstant sind, besteht (in Prozenten) praktisch kein Unterschied mehr zwischen bausparenden und nicht bausparenden Steuerpflichtigen. Der Vorteil der bausparenden Steuerpflichtigen nähert sich mit steigendem Einkommen immer mehr Null an.

Somit bleiben die Anreize zur Steueroptimierung mittels Bausparen gering. Immerhin gilt es festzuhalten, dass in den konkret ermittelten Fällen die Steueroptimierungs-Beträge im vierstelligen Bereich zu stehen kommen. Die
prozentual grössten Unterschiede zwischen bausparenden und nicht bausparenden Steuerpflichtigen sind im Bereich von steuerbaren Einkommen in der Höhe von 70 000 Franken zu finden.

Bei dieser Einkommensgruppe ist aber die Gefahr, dass das Bausparen als Instrument zur Steueroptimierung missbraucht wird, eher gering. Je tiefer das steuerbare Einkommen, desto weniger werden die steuerpflichtigen Personen in der Lage sein, die nötigen Mittel zu sparen, um überhaupt jährlich ausreichend Bauspareinlagen äufnen zu können, geschweige denn, diese nur zum Zweck der Steueroptimierung für mehrere Jahre zur Seite zu legen. Gemäss Haushaltserhebung des Bundesamts für Statistik sind die frei verfügbaren Mittel für steuerbare Einkommen um 70 000 Franken nicht gross genug, um Ersparnisse lediglich für Steueroptimierungszwecke zu verwenden. Hingegen liegen bezüglich der steuerbaren Einkommen von 110 000 Franken die Anreize zur Steueroptimierung auf der Hand: Von der Sparleistung her sind diese Haushalte in der Lage, genügend auf die Seite zu stellen. Anderseits sinkt der prozentuale Vorteil gegenüber Haushalten mit steuerbarem Einkommen von 70 000 Franken. Die Steueroptimierungs-Beträge bewegen sich bei gleich bleibendem Einkommen im 4 bis 5-stelligen Bereich.

2247

Bei stetig steigenden Einkommen sowie bei steuerpflichtigen Personen, die im Zeitpunkt der Nachbesteuerung der Bauspareinlagen ein wesentlich tieferes Einkommen erwirtschaften als in den Steuerjahren, in denen ein Bausparabzug zugelassen wurde (Rentenfall), zeigen die Ergebnisse ein ähnliches Bild: Zwar ist der Vorteil der bausparenden gegenüber den nicht bausparenden Steuerpflichtigen hier etwas grösser (in Neuenburg mehrheitlich im 5-stelligen Bereich), aber auch dieser Vorteil nimmt mit steigendem Einkommen in Prozenten stark ab und ist vor allem in jenen Einkommensbereichen relativ hoch, bei denen aus den oben genannten Gründen wenig Anreize zur Steueroptimierung bestehen. Lediglich für Haushalte mit einem steuerbaren Einkommen von 110 000 Franken bestehen gewisse Anreize zur Steueroptimierung. So macht beispielsweise der Vorteil im Rentenfall bei verheirateten bausparenden Steuerpflichtigen mehr als 12 Prozent aus (SteueroptimierungsBetrag in Zug mehr als 16 000 Franken, in Neuenburg mehr als 30 000 Franken).

Abweichende Steuerfolgen ergeben sich, wenn sich herausstellt, dass die steuerpflichtige Person nicht berechtigt war, den Abzug zu beanspruchen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn der Bausparvertrag nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte (zweckwidrige Verwendung in den ersten fünf Jahren des Bausparens).

Diesfalls wird die Gewährung des Abzugs mittels eines Nachsteuerverfahrens im Sinne von Artikel 151 ff. DBG rückgängig gemacht, mittels einer rückwirkenden Korrektur der Veranlagung und der Nachforderung der zu wenig entrichteten Steuer nebst Zinsen.

Abs. 5 Wenn in den ersten fünf Jahren nach dem Kauf die Nutzung der Liegenschaft auf Dauer geändert oder diese im selben Zeitraum veräussert wird, ohne den erzielten Erlös innert angemessener Frist zur Anschaffung einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz zu verwenden, so kommt es zu einer Nachbesteuerung. Diesfalls wird die Einkommenssteuer nach demselben Grundsatz nacherhoben wie in Absatz 4. Eine Ersatzbeschaffung muss wie bei der Ersatzbeschaffung im Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuer innert ein bis zwei Jahren erfolgen. Dies entspricht der heutigen kantonalen Praxis.

Abs. 6 In den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates sind die für den Abschluss von Bausparverträgen ausstellungsberechtigten Vertragspartner
zu definieren. In Frage kommen hier in erster Linie die Finanzinstitute, die dem Bankengesetz vom 8. November 193414 (BankG) unterstellt sind und die Ermächtigung haben, Bausparkonten zu eröffnen, zu verwalten und aufzulösen. Inwiefern Bausparkonten auch über Privatversicherungen oder Pensionskassen abgewickelt werden sollen, bedarf genauerer Abklärungen.

Zu den Grundsätzen für die Ausgestaltung von Bausparverträgen gehört die Sperrung des entsprechenden Kontos in den ersten fünf Jahren, um eine zweckwidrige Verwendung der Einlagen zu verhindern. Weiter setzt die Geltendmachung des Bausparabzugs eine Bescheinigung der in der Steuerperiode einbezahlten Einlage durch das bausparkontoführende Finanzinstitut voraus. Ferner ist dafür zu sorgen, dass im Zeitpunkt der Auszahlung des Bausparguthabens eine Meldung an die zuständige Steuerbehörde erfolgt.

14

SR 952.0

2248

3.2 Art. 9a (neu)

StHG Bauspareinlagen

Abs. 1 Es wird auf die Erläuterungen zu Artikel 33b Absatz 1 DBG verwiesen. Der Höchstbetrag des Bausparabzugs ist im kantonalen Recht gleich hoch wie bei der direkten Bundessteuer. Die Anpassung des Höchstbetrags an die Teuerung soll identisch erfolgen wie beim Bausparabzug im DBG. Damit wird wie bei der Säule 3a sichergestellt, dass die Limitierung keine Angelegenheit der Kantone ist. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird mit der betragsmässigen Fixierung bewusst der Harmonisierungskompetenz des Bundes der Vorzug gegeben, obwohl im Bereich der allgemeinen Abzüge aus föderalistischer Zurückhaltung ansonsten in der Regel davon abgesehen wird.

Abs. 2 Die auf dem Bausparkonto anfallenden Vermögenserträge unterliegen auch den kantonalen Einkommenssteuern.

Abs. 3 Das Bausparguthaben (Bauspareinlagen inklusive der Vermögenserträge) erfährt keine Befreiung von der Vermögenssteuer.

Abs. 4 und 5 Die Besteuerung erfolgt bei den kantonalen Einkommenssteuern analog zu Artikel 11 Absatz 2 StHG. Vgl. auch die Erläuterungen zu Artikel 33b Absätze 3 und 4 DBG.

Abs. 6 Es wird auf die Erläuterungen zu Artikel 33b Absatz 5 DBG verwiesen. Zu beachten gilt, dass die Grundstückgewinnsteuer erhoben wird, sofern die steuerpflichtige Person mit dem aus der Veräusserung erzielten Erlös nicht innert angemessener Frist eine gleichgenutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz erwirbt.

Art. 72m (neu)

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...

Mit einem gleichzeitigen Inkrafttreten wird sichergestellt, dass die Einführung des steuerlich privilegierten Bausparens auf Stufe Bund und Kantone keine zeitlichen Abweichungen erfährt. Dadurch kann vermieden werden, dass während einer Übergangsfrist bei der direkten Bundessteuer Abzüge möglich sind, bei den kantonalen Einkommenssteuern jedoch noch nicht.

2249

3.3

Schlussbestimmungen

Abs. 2 Das Gesetz wird erst dann im Bundesblatt publiziert, wenn beide Volksinitiativen zum steuerlich privilegierten Bausparen zurückgezogen oder in einer Volksabstimmung abgelehnt wurden.

4

Auswirkungen

4.1

Finanzielle Auswirkungen

Da maximale Bauspardauer und jährlicher Höchstbetrag der einbezahlten Bauspareinlagen den Vorgaben der HEV-Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen» entsprechen, können die Berechnungen aus der Botschaft des Bundesrates zu Rate gezogen werden. Werden diese auf den Bund hochgerechnet, betragen die jährlichen Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer rund 36 Millionen Franken. Es gilt zu beachten, dass wegen der während der Bausparphase besteuerten Vermögenserträge die Ausfälle etwas kleiner sein werden als bei der HEV-Initiative.

Das genaue Ausmass lässt sich jedoch nicht quantifizieren.

Für die Kantone ist ebenfalls eine zwingende Einführung des Bausparens vorgesehen; die maximale Dauer wie auch der Höchstbetrag fallen gleich aus wie bei der direkten Bundessteuer. Gemäss den in der Botschaft vorgenommenen Schätzungen ist mit Mindereinnahmen bei den kantonalen Einkommenssteuern von insgesamt rund 96 Millionen Franken zu rechnen. Auch hier gilt es zu beachten, dass die während der Bausparphase angefallenen Vermögenserträge der kantonalen Einkommenssteuer unterliegen und dem Bausparguthaben bei der kantonalen Vermögenssteuer keine Steuerbefreiung widerfährt. Die Mindererträge werden daher auch hier geringer ausfallen. Wie bei der direkten Bundessteuer lässt sich das genaue Ausmass jedoch nicht quantifizieren.

4.2

Personelle Auswirkungen

Für den Bund ergeben sich keine notwendigen zusätzlichen Ressourcen. Bei den kantonalen Veranlagungsbehörden ist mit einem gewissen Zusatzaufwand zu rechnen.

4.3

Vollzugstauglichkeit

Die Umsetzung der vorliegenden Gesetzesbestimmungen erfordert weitere Konkretisierungen, die mittels einer bundesrätlichen Verordnung sichergestellt werden können. Dazu gehören Grundsätze zur Ausgestaltung von Bausparverträgen. Unbesehen dieser Detailfragen ist mit der grundsätzlichen Regelung der Besteuerung auf Gesetzesebene ein tragbares Fundament gelegt worden, um die Vollzugstauglichkeit zu gewährleisten.

2250

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungsmässigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der direkten Steuern ist in Artikel 127 und 128 BV verankert. Artikel 127 legt die allgemeinen Grundsätze der Besteuerung fest; Artikel 128 gibt dem Bund die Kompetenz, direkte Steuern zu erheben. Die Festlegung von Abzügen, wie sie in Artikel 33b DBG und Artikel 9a StHG vorgesehen sind, liegt in seiner Kompetenz. Artikel 129 BV ermächtigt den Bund, Grundsätze festzulegen über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Diese erstrecken sich auf die Steuerpflicht, den Gegenstand, die zeitliche Bemessung der Steuern sowie das Verfahrens- und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.

Die Bundesverfassung verpflichtet den Bund zur Förderung des Wohneigentums.

Damit besteht eine verfassungsmässige Grundlage zur Einführung eines Abzugs, welcher der genannten ausserfiskalischen Zielsetzung dienen soll.

5.2

Erlassform

Gemäss Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe d BV gehören die grundlegenden rechtsetzenden Bestimmungen über den Kreis von Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben in ein Bundesgesetz. Dazu gehört auch die Festlegung von Abzügen vom steuerbaren Einkommen wie der in den Bereich der allgemeinen Abzüge fallende Bausparabzug.

5.3

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch die vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen nicht berührt.

5.4

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Es ist keine Unterstellung unter die Ausgabenbremse erforderlich.

2251

Anhang Variante 1: Nominal gleichbleibende Einkommen ZUG Kanton, Gemeinde und Bundessteuer

A. Verheiratete Jährlich Jahr 1 bis 10 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

70'000 50'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 5'844 3'198 -2'646 Jährlich Jahr 1 bis 10

1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

12'433 8'924 -3'509

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

Total Jahr 1 bis 10

124'325 89'240 -35'085 Total Jahr 1 bis 10

250'000 230'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 48'527 43'027 -5'500 Jährlich Jahr 1 bis 10

1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

58'438 31'975 -26'463

110'000 90'000 (Satzbestimmendes Einkommen:)

Jährlich Jahr 1 bis 10 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

Total Jahr 1 bis 10

485'270 430'270 -55'000 Total Jahr 1 bis 10

500'000 480'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 110'346 105'426 -4'920

1'103'460 1'054'260 -49'200

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

Differenz in %

70'000 270'000 90'000 5'844 26'772 20'928

64'281 58'747 -5'534

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-8.6% Differenz in %

110'000 310'000 130'000 12'433 39'333 26'901

136'758 128'573 -8'184

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-6.0% Differenz in %

250'000 450'000 270'000 48'527 89'610 41'083

533'797 519'880 -13'917

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-2.6% Differenz in %

500'000 700'000 520'000 110'346 155'166 44'820

1'213'806 1'209'426 -4'380

-0.4%

Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), nominal gleich bleibendes Einkommen, keine Steuer-Diskontierung, während 10 Jahren immer maximaler Bausparabzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.

2252

Variante 1: Nominal gleichbleibende Einkommen ZUG Kanton, Gemeinde und Bundessteuer

B. Alleinstehende Jährlich Jahr 1 bis 10 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

70'000 60'000 (Satzbestimmendes Einkomme 7'840 6'224 -1'616 Jährlich Jahr 1 bis 10

1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

16'186 13'889 -2'297

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

Total Jahr 1 bis 10

161'863 138'890 -22'974 Total Jahr 1 bis 10

250'000 240'000 (Satzbestimmendes Einkomme 49'888 47'408 -2'480 Jährlich Jahr 1 bis 10

1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

78'402 62'240 -16'162

110'000 100'000 (Satzbestimmendes Einkomme

Jährlich Jahr 1 bis 10 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

Total Jahr 1 bis 10

498'882 474'082 -24'800 Total Jahr 1 bis 10

500'000 490'000 (Satzbestimmendes Einkomme 111'888 109'408 -2'480

1'118'882 1'094'082 -24'800

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

Differenz in %

70'000 170'000 80'000 7'840 20'786 12'945 Jahr der Auflösung

86'242 83'026 -3'216 TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-3.7% Differenz in %

110'000 210'000 120'000 16'186 32'404 16'217 Jahr der Auflösung

178'049 171'293 -6'756 TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-3.8% Differenz in %

250'000 350'000 260'000 49'888 70'496 20'607 Jahr der Auflösung

548'770 544'578 -4'193 TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-0.8% Differenz in %

500'000 600'000 510'000 111'888 134'551 22'663

1'230'770 1'228'633 -2'137

-0.2%

Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), nominal gleich bleibendes Einkommen, keine Steuer-Diskontierung, während 10 Jahren immer maximaler Bausparabzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.

2253

Variante 2: Stetig steigende Einkommen ZUG Kanton, Gemeinde und Bundessteuer

A. Verheiratete Jahr 1 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

70'000 50'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 5'844 3'198 -2'646

Jahr 1 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

12'433 8'924 -3'509

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

Total Jahr 1 bis 10

188'425 132'434 -55'991 Total Jahr 1 bis 10

250'000 230'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 48'527 43'027 -5'500

Jahr 1 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

86'774 48'949 -37'825

110'000 90'000 (Satzbestimmendes Einkommen:)

Jahr 1 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

Total Jahr 1 bis 10

646'682 583'437 -63'244 Total Jahr 1 bis 10

500'000 480'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 110'346 105'426 -4'920

1'420'541 1'358'658 -61'883

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

Differenz in %

145'525 345'525 165'525 20'398 53'463 33'065

107'172 102'412 -4'760

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-4.4% Differenz in %

220'826 420'826 240'826 41'525 81'709 40'184

229'950 214'143 -15'807

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-6.9% Differenz in %

519'732 719'732 539'732 115'200 160'180 44'980

761'882 743'617 -18'264

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-2.4% Differenz in %

1'039'464 1'239'464 1'059'464 240'116 286'316 46'200

1'660'657 1'644'974 -15'683

-0.9%

Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), stetig steigendes Einkommen (5 % p.a.), keine Steuer-Diskontierung, während 10 Jahren immer maximaler Bausparabzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.

2254

Variante 2: Stetig steigende Einkommen ZUG Kanton, Gemeinde und Bundessteuer

B. Alleinstehende Jahr 1 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

70'000 60'000 (Satzbestimmendes Einkomme 7'840 6'224 -1'616

Jahr 1 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

16'186 13'889 -2'297

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

Total Jahr 1 bis 10

227'601 198'582 -29'019 Total Jahr 1 bis 10

250'000 240'000 (Satzbestimmendes Einkomme 49'888 47'408 -2'480

Jahr 1 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

114'667 89'802 -24'865

110'000 100'000 (Satzbestimmendes Einkomme

Jahr 1 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

Total Jahr 1 bis 10

658'711 627'518 -31'193 Total Jahr 1 bis 10

500'000 490'000 (Satzbestimmendes Einkomme 111'888 109'408 -2'480

1'437'020 1'406'341 -30'679

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

Differenz in %

145'525 245'525 155'525 24'433 42'140 17'707 Jahr der Auflösung

139'100 131'942 -7'158 TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-5.1% Differenz in %

228'682 328'682 238'682 44'601 64'834 20'233 Jahr der Auflösung

272'202 263'416 -8'786 TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-3.2% Differenz in %

519'732 619'732 529'732 116'782 139'524 22'742 Jahr der Auflösung

775'493 767'042 -8'451 TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-1.1% Differenz in %

1'039'464 1'139'464 1'049'464 240'116 263'216 23'100

1'677'136 1'669'557 -7'578

-0.5%

Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), stetig steigendes Einkommen (5 % p.a.), keine Steuer-Diskontierung, während 10 Jahren immer maximaler Bausparabzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.

2255

Variante 3: Rentenfall ZUG Kanton, Gemeinde und Bundessteuer

A. Verheiratete Jährlich Jahr 1 bis 10 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

70'000 50'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 5'844 3'198 -2'646 Jährlich Jahr 1 bis 10

1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

12'433 8'924 -3'509

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

Total Jahr 1 bis 10

124'325 89'240 -35'085 Total Jahr 1 bis 10

250'000 230'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 48'527 43'027 -5'500 Jährlich Jahr 1 bis 10

1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

58'438 31'975 -26'463

110'000 90'000 (Satzbestimmendes Einkommen:)

Jährlich Jahr 1 bis 10 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

Total Jahr 1 bis 10

485'270 430'270 -55'000 Total Jahr 1 bis 10

500'000 480'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 110'346 105'426 -4'920

1'103'460 1'054'260 -49'200

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

Differenz in %

35'000 235'000 55'000 1'707 16'262 14'555

60'145 48'237 -11'907

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-19.8% Differenz in %

55'000 255'000 75'000 3'806 22'367 18'561

128'131 111'607 -16'524

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-12.9% Differenz in %

125'000 325'000 145'000 15'421 45'413 29'991

500'691 475'683 -25'009

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-5.0% Differenz in %

250'000 450'000 270'000 48'527 89'610 41'083

1'151'987 1'143'870 -8'117

-0.7%

Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), nominal gleich bleibendes Einkommen während der Bausparphase ­ nach Ablauf des Bausparvertrags um 50 % gesunkenes Einkommen (Rentenfall), keine Steuer-Diskontierung, während 10 Jahren immer maximaler Bausparabzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.

2256

Variante 3: Rentenfall ZUG Kanton, Gemeinde und Bundessteuer

B. Alleinstehende Jährlich Jahr 1 bis 10 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

70'000 60'000 (Satzbestimmendes Einkomme 7'840 6'224 -1'616 Jährlich Jahr 1 bis 10

1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

16'186 13'889 -2'297

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

Total Jahr 1 bis 10

161'863 138'890 -22'974 Total Jahr 1 bis 10

250'000 240'000 (Satzbestimmendes Einkomme 49'888 47'408 -2'480 Jährlich Jahr 1 bis 10

1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

78'402 62'240 -16'162

110'000 100'000 (Satzbestimmendes Einkomme

Jährlich Jahr 1 bis 10 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

Total Jahr 1 bis 10

498'882 474'082 -24'800 Total Jahr 1 bis 10

500'000 490'000 (Satzbestimmendes Einkomme 111'888 109'408 -2'480

1'118'882 1'094'082 -24'800

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

Differenz in %

35'000 135'000 45'000 2'690 12'011 9'321 Jahr der Auflösung

81'091 74'251 -6'841 TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-8.4% Differenz in %

55'000 155'000 65'000 5'459 16'666 11'206 Jahr der Auflösung

167'322 155'555 -11'767 TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-7.0% Differenz in %

125'000 225'000 135'000 19'681 36'758 17'076 Jahr der Auflösung

518'563 510'840 -7'724 TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-1.5% Differenz in %

250'000 350'000 260'000 49'888 70'496 20'607

1'168'770 1'164'578 -4'193

-0.4%

Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), nominal gleich bleibendes Einkommen während der Bausparphase ­ nach Ablauf des Bausparvertrags um 50 % gesunkenes Einkommen (Rentenfall), keine Steuer-Diskontierung, während 10 Jahren immer maximaler Bausparabzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.

2257

Variante 1: Nominal gleichbleibende Einkommen NEUENBURG Kanton, Gemeinde und Bundessteuer

A. Verheiratete Jährlich Jahr 1 bis 10 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

70'000 50'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 11'295 5'840 -5'456 Jährlich Jahr 1 bis 10

1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

24'172 17'459 -6'713

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

Total Jahr 1 bis 10

241'718 174'588 -67'130 Total Jahr 1 bis 10

250'000 230'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 84'690 75'562 -9'128 Jährlich Jahr 1 bis 10

1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

112'952 58'395 -54'557

110'000 90'000 (Satzbestimmendes Einkommen:)

Jährlich Jahr 1 bis 10 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

Total Jahr 1 bis 10

846'897 755'617 -91'280 Total Jahr 1 bis 10

500'000 480'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 191'546 183'378 -8'168

1'915'460 1'833'780 -81'680

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

Differenz in %

70'000 270'000 90'000 11'295 52'376 41'081

124'247 110'771 -13'476

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-10.8% Differenz in %

110'000 310'000 130'000 24'172 75'184 51'012

265'890 249'772 -16'118

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-6.1% Differenz in %

250'000 450'000 270'000 84'690 156'363 71'673

931'587 911'980 -19'607

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-2.1% Differenz in %

500'000 700'000 520'000 191'546 268'846 77'300

2'107'006 2'102'626 -4'380

-0.2%

Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), nominal gleich bleibendes Einkommen, keine Steuer-Diskontierung, während 10 Jahren immer maximaler Bausparabzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.

2258

Variante 1: Nominal gleichbleibende Einkommen NEUENBURG Kanton, Gemeinde und Bundessteuer

B. Alleinstehende Jährlich Jahr 1 bis 10 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

70'000 60'000 (Satzbestimmendes Einkomme 15'630 12'403 -3'227 Jährlich Jahr 1 bis 10

1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

30'709 26'757 -3'952

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

Total Jahr 1 bis 10

307'088 267'568 -39'520 Total Jahr 1 bis 10

250'000 240'000 (Satzbestimmendes Einkomme 90'488 86'384 -4'104 Jährlich Jahr 1 bis 10

1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

156'299 124'025 -32'274

110'000 100'000 (Satzbestimmendes Einkomme

Jährlich Jahr 1 bis 10 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

Total Jahr 1 bis 10

904'882 863'842 -41'040 Total Jahr 1 bis 10

500'000 490'000 (Satzbestimmendes Einkomme 193'088 188'984 -4'104

1'930'882 1'889'842 -41'040

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

Differenz in %

70'000 170'000 80'000 15'630 40'890 25'260 Jahr der Auflösung

171'929 164'915 -7'014 TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-4.1% Differenz in %

110'000 210'000 120'000 30'709 60'992 30'284 Jahr der Auflösung

337'797 328'560 -9'236 TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-2.7% Differenz in %

250'000 350'000 260'000 90'488 127'336 36'847 Jahr der Auflösung

995'370 991'178 -4'193 TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-0.4% Differenz in %

500'000 600'000 510'000 193'088 231'991 38'903

2'123'970 2'121'833 -2'137

-0.1%

Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), nominal gleich bleibendes Einkommen, keine Steuer-Diskontierung, während 10 Jahren immer maximaler Bausparabzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.

2259

Variante 2: Stetig steigende Einkommen Neuchatel Kanton, Gemeinde und Bundessteuer

A. Verheiratete Jahr 1 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

70'000 50'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 11'295 5'840 -5'456

Jahr 1 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

24'172 17'459 -6'713

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

Total Jahr 1 bis 10

353'360 255'179 -98'180 Total Jahr 1 bis 10

250'000 230'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 84'690 75'562 -9'128

Jahr 1 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

169'224 93'482 -75'742

110'000 90'000 (Satzbestimmendes Einkommen:)

Jahr 1 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

Total Jahr 1 bis 10

1'140'612 1'028'488 -112'124 Total Jahr 1 bis 10

500'000 480'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 191'546 183'378 -8'168

2'441'866 2'339'130 -102'736

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

Differenz in %

145'525 345'525 165'525 38'053 97'687 59'633

207'277 191'168 -16'108

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-7.8% Differenz in %

228'682 428'682 248'682 74'960 144'953 69'992

428'320 400'132 -28'188

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-6.6% Differenz in %

519'732 719'732 539'732 199'605 277'065 77'460

1'340'216 1'305'552 -34'664

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-2.6% Differenz in %

1'039'464 1'239'464 1'059'464 408'925 487'605 78'680

2'850'791 2'826'735 -24'056

-0.8%

Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), stetig steigendes Einkommen (5 % p.a.), keine Steuer-Diskontierung, während 10 Jahren immer maximaler Bausparabzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.

2260

Variante 2: Stetig steigende Einkommen Neuchatel Kanton, Gemeinde und Bundessteuer

B. Alleinstehende Jahr 1 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

70'000 60'000 (Satzbestimmendes Einkomme 15'630 12'403 -3'227

Jahr 1 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

30'709 26'757 -3'952

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

Total Jahr 1 bis 10

428'661 374'396 -54'265 Total Jahr 1 bis 10

250'000 240'000 (Satzbestimmendes Einkomme 90'488 86'384 -4'104

Jahr 1 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

222'979 177'049 -45'930

110'000 100'000 (Satzbestimmendes Einkomme

Jahr 1 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

Total Jahr 1 bis 10

1'169'374 1'117'754 -51'620 Total Jahr 1 bis 10

500'000 490'000 (Satzbestimmendes Einkomme 193'088 188'984 -4'104

2'458'344 2'407'239 -51'105

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

Differenz in %

145'525 245'525 155'525 45'836 79'417 33'581 Jahr der Auflösung

268'814 256'466 -12'349 TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-4.6% Differenz in %

228'682 328'682 238'682 81'739 118'212 36'473 Jahr der Auflösung

510'400 492'608 -17'792 TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-3.5% Differenz in %

519'732 619'732 529'732 201'186 240'168 38'982 Jahr der Auflösung

1'370'560 1'357'922 -12'638 TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-0.9% Differenz in %

1'039'464 1'139'464 1'049'464 408'925 448'265 39'340

2'867'270 2'855'505 -11'765

-0.4%

Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), stetig steigendes Einkommen (5 % p.a.), keine Steuer-Diskontierung, während 10 Jahren immer maximaler Bausparabzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.

2261

Variante 3: Rentenfall NEUENBURG Kanton, Gemeinde und Bundessteuer

A. Verheiratete Jährlich Jahr 1 bis 10 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

70'000 50'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 11'295 5'840 -5'456 Jährlich Jahr 1 bis 10

1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

24'172 17'459 -6'713

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

Total Jahr 1 bis 10

241'718 174'588 -67'130 Total Jahr 1 bis 10

250'000 230'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 84'690 75'562 -9'128 Jährlich Jahr 1 bis 10

1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

112'952 58'395 -54'557

110'000 90'000 (Satzbestimmendes Einkommen:)

Jährlich Jahr 1 bis 10 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

Total Jahr 1 bis 10

846'897 755'617 -91'280 Total Jahr 1 bis 10

500'000 480'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 191'546 183'378 -8'168

1'915'460 1'833'780 -81'680

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

Differenz in %

35'000 235'000 55'000 2'317 30'342 28'024

115'269 88'737 -26'533

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-23.0% Differenz in %

55'000 255'000 75'000 7'101 43'445 36'343

248'819 218'033 -30'787

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-12.4% Differenz in %

125'000 325'000 145'000 29'632 84'777 55'145

876'529 840'394 -36'135

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-4.1% Differenz in %

250'000 450'000 270'000 84'690 156'363 71'673

2'000'150 1'990'143 -10'007

-0.5%

Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), nominal gleich bleibendes Einkommen während der Bausparphase ­ nach Ablauf des Bausparvertrags um 50 % gesunkenes Einkommen (Rentenfall), keine Steuer-Diskontierung, während 10 Jahren immer maximaler Bausparabzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.

2262

Variante 3: Rentenfall NEUENBURG Kanton, Gemeinde und Bundessteuer

B. Alleinstehende Jährlich Jahr 1 bis 10 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

70'000 60'000 (Satzbestimmendes Einkomme 15'630 12'403 -3'227 Jährlich Jahr 1 bis 10

1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

30'709 26'757 -3'952

2. Steuer: a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug b) Steuerbelastung mit Bausparabzug Differenz

Total Jahr 1 bis 10

307'088 267'568 -39'520 Total Jahr 1 bis 10

250'000 240'000 (Satzbestimmendes Einkomme 90'488 86'384 -4'104 Jährlich Jahr 1 bis 10

1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

156'299 124'025 -32'274

110'000 100'000 (Satzbestimmendes Einkomme

Jährlich Jahr 1 bis 10 1. Steuerbares Einkommen: a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug b) Steuerpflicht mit Bausparabzug

Total Jahr 1 bis 10

904'882 863'842 -41'040 Total Jahr 1 bis 10

500'000 490'000 (Satzbestimmendes Einkomme 193'088 188'984 -4'104

1'930'882 1'889'842 -41'040

Jahr der Auflösung

TOTAL bis Auflösung (Fr.)

Differenz in %

35'000 135'000 45'000 5'067 23'556 18'490 Jahr der Auflösung

161'366 147'581 -13'784 TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-8.5% Differenz in %

55'000 155'000 65'000 10'814 33'363 22'549 Jahr der Auflösung

317'902 300'931 -16'971 TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-5.3% Differenz in %

125'000 225'000 135'000 36'925 68'738 31'813 Jahr der Auflösung

941'807 932'580 -9'227 TOTAL bis Auflösung (Fr.)

-1.0% Differenz in %

250'000 350'000 260'000 90'488 127'336 36'847

2'021'370 2'017'178 -4'193

-0.2%

Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), nominal gleich bleibendes Einkommen während der Bausparphase ­ nach Ablauf des Bausparvertrags um 50 % gesunkenes Einkommen (Rentenfall), keine Steuer-Diskontierung, während 10 Jahren immer maximaler Bausparabzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.

2263

2264