Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N13 im Kanton Graubünden vom 12. April 2011

Aus Gründen der Erneuerungs- und Ausbauarbeiten, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N13 in Fahrtrichtung Nord (Chur) wie folgt: ­

von km 99.00 bis km 101.000: 60 km/h

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N13 in Fahrtrichtung Süd (Thusis) wie folgt: ­

von km 101.000 bis km 99.000: 60 km/h

II Höchstbreite 3.10 m auf dem linken Fahrstreifen auf der N13 in Fahrtrichtung Nord (Chur), von km 99.800 bis km 101.200.

Höchstbreite 3.10 m auf dem linken Fahrstreifen auf der N13 in Fahrtrichtung Süd (Thusis), von Projektierungskilometer 101.200 bis km 99.800.

III Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Signalisationsplan und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten ab 4. April 2011 bis Ende der Bauphase (voraussichtlich ca. 9. Juli 2011).

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

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V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können bei der ASTRA Filiale Bellinzona, Via C. Pellandini 2, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.

12. April 2011

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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